Das Oberlandesgericht München hat eine Arbeitsagentur zu Schadenersatz aus Amtshaftung verurteilt. Der Mitarbeiter der zuständigen Arbeitsagentur hatte unzutreffend über die Voraussetzungen eines Gründungszuschusses und die 90-Tage-Regelung informiert.

Die Klägerin, eine Grafikdesignerin, stellte zunächst bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld I. Im Rahmen eines Beratungsgespräch wenig später wurde die Möglichkeit eines sogenannten Gründungszuschusses nach den §§ 57, 58 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3 thematisiert. Sie wurde vom zuständigen Sachbearbeiter dahingehend aufgeklärt, dass als Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses noch für die Dauer von 90 Tagen ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen müsse. Zudem wurde ihr ein Merkblatt ausgehändigt. In diesem Merkblatt stand, dass nicht beim Stellen des Antrags, sondern bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch von 90 Tagen auf Arbeitslosengeld I bestehen müsse.

Das Merkblatt war insoweit richtig, die Information des Sachbearbeiters dagegen nicht ausreichend. Die Klägerin vertraute jedoch dem Gespräch und stellte den Antrag in dem von ihm vorgegebenen Zeitrahmen fristgemäß. Diesen Antrag lehnt die Behörde sodann - erwartungsgemäß - ab, da die Voraussetzung des entsprechenden Restanspruchs nicht vorliegen würden.

Hiergegen richteten sich sämtliche Rechtsmittel der Klägerin. Sie erhielt letztlich vor dem Oberlandesgericht München Recht.

Die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter hätten, so das Gericht, schuldhaft gegen ihre Verpflichtung verstoßen, einem Ratsuchenden gesetzeskonforme Auskünfte zu geben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Merkblätter ausgehändigt bekommen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stünde die Darstellung in den Merkblättern im Widerspruch zu der gegebenen Auskunft. Es sei insoweit nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nach der mündlichen Auskunft gerichtet habe. Es sei insbesondere nicht Aufgabe eines Ratsuchenden, den Sachbearbeiter auf Widersprüche zwischen seinen Ausführungen und dem Inhalt der Merkblätter aufmerksam zu machen.

Zudem hätten alle übrigen Voraussetzungen vorgelegen, damit der Anspruch der Klägerin auch tatsächlich bejaht werden könne. Insoweit sei hier nur die oben genannte Voraussetzung problematisch. Der Schadensersatzanspruch stehe damit zu.

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Foto: © istockphoto.com/ Ivan Solis

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Veröffentlicht am

03.01.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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