Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse auch ein spezielles Sicherungssystem für Rollstühle im Auto, den sogenannten Kraftknoten, finanzieren muss. Dieser dient dem sicheren Transport von Rollstuhlfahrern. Im hier zugrunde liegenden Fall benötigte der Kläger den Kraftknoten insbesondere für den Transport zur Schule.
Der Kläger war mit einem Aktivrollstuhl und einem Elektrorollstuhl versorgt. Er besuchte eine Sonderschule und wohnte in dem angeschlossenen Internat. Die Fahrten zur Schule und zurück, die insbesondere bei Wochenendbesuchen anfielen, sowie zu Ärzten und Physiotherapeuten wurde von einer eigens hierfür engagierten Mietwagenfirma übernommen. Hierbei konnte ein Transport nur im Rollstuhl erfolgen, da der Kläger aufgrund seiner Behinderung eine spezielle Sitzschale dauerhaft benötigt.
Der Kläger beantragte bei der beklagten Krankenkasse die Versorgung unter anderem mit einem sogenannten Kraftknoten. Er legte einen Kostenvoranschlag in Höhe von 476,37 EUR sowie eine ärztliche Verordnung vor. Bei dem Kraftknoten handelt es sich um ein Rückhaltesystem zur Sicherung des Rollstuhls bei der Beförderung mit einem Kraftfahrzeug. Der Kraftknoten besteht aus vier am widerstandsfähigen Rollstuhlrahmen verschraubten Schlosszungen (zwei vorne, zwei hinten), an denen sich die Gurtschlösser der Gurte des Rollstuhlrückhaltesystems einfach, schnell und verwechslungsfrei befestigen lassen. Das Kraftknotensystem, das seit dem Jahr 1999 in der DIN 75078-2 für den Transport von Personen in Rollstühlen in Behindertentransportkraftwagen vorgesehen ist, kontrolliert automatisch den richtigen Gurtverlauf des Personenrückhaltesystems.
Die beklagte Krankenkasse half dem Widerspruch des Klägers nicht ab, sodass es zum Klageverfahren kam. Vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erhielt er Kläger schließlich vollumfassend Recht. Seiner Klage wurde stattgegeben.
Der ärztlich verordnete Kraftknoten stelle, so das Gericht, ein Zubehör zu dem vorhandenen Elektrorollstuhl des Klägers dar. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein solches Zubehör stimmten mit dem Anspruch auf das Hilfsmittel selbst überein. Der Kraftknoten sei insoweit auch erforderlich, um beim Kläger die bereits bestehende Behinderung auszugleichen. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels bzw. des notwendigen Zubehörs zu demselben zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses könne sich in einem derartigen Fall auch durch die Notwendigkeit des regelmäßigen Transports zur Schule ergeben. Dass die Fahrten nicht täglich, sondern im Wesentlichen lediglich wegen der Aufenthalte im häuslichen Bereich der Eltern an den Wochenenden anfallen würden, schade hierbei nicht.
Unschädlich sei auch, dass der Kraftknoten nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Die Erforderlichkeit des Kraftknotens beruhe vielmehr darauf, dass er einen erheblich sichereren Transport des Klägers zur Schule gewährleiste. Dies genüge, um die Notwendigkeit der Versorgung mit dem Hilfsmittel bzw. dem Zubehör zu begründen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
19.08.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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