Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass sich ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Hartz 4) erhaltene Entschädigungszahlungen nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht als Einkommen anrechnen lassen muss.
Der Kläger ist gelernter Bibliothekar. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 und erhielt Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz 4"). Er unterrichtete das Jobecenter davon, dass er aus verschiedenen Vergleichen in arbeitsgerichtlichen Verfahren Entschädigungen nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) empfangen habe, weil seine Bewerbungen bei mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften abgelehnt worden seien, ohne dabei seinen Status als Schwerbehinderter hinreichend zu berücksichtigen. Insgesamt erhielt er so ca. 16.700 Euro. Diese Summe rechnete das Jobcenter als Einkommen des Klägers auf seine Grundsicherung an. Hiergegen wandte sich der Kläger vor dem Sozialgericht. Abschließend hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden.
Dabei gab das Bundessozialgericht dem Kläger Recht. Eine Anrechnung könne nicht erfolgen. Vielmehr seien von der Berücksichtigung als Einkommen Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ausdrücklich gesetzlich ausgenommen. Der Kläger konnte insoweit die erhaltenen Entschädigungen anrechnungsfrei behalten.
Kommentar: Das Urteil ist zu begrüßen. Da es sich bei den Entschädigungszahlungen um Schmerzensgeld handelt, muss dieses bei der Einkommensanrechnung außer Betracht bleiben. Ähnliche Probleme stellen sich mitunter auch im Sozialhilferecht, da auch dort grundsätzlich eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen stattfindet. Auch hier kann eine solche meines Erachtens nicht in Betracht kommen. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.
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Veröffentlicht am
22.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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