Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in einer aktuellen Entscheidung die Frage zu klären, ob und inwieweit die Anpassung einer Betriebsrente an die allgemeine Rentenentwicklung möglich ist. Im vorliegenden Streitfall ging es um die Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft.
Der Kläger war seit dem 15.03.1976 bei der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär beschäftigt, zuletzt war im Vorstand der DAG tätig. Beklagt waren im Wesentlichen die DAG sowie die in der Rechtsform einer Stiftung ausgegliederte Unterstützungskasse, von der die entsprechenden Ruhegehälter bezahlt wurden. Für den Kläger galt die von der DAG und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Beschäftigte der DAG“ als Bestandteil des Arbeitsvertrags, auf deren Abdruck hier verzichtet wird. Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2010 Ruhegehaltsleistungen. Zum 01.01.2012 wurden die gesetzlichen Renten um 0,99 % erhöht. Die Betriebsrenten wurden jedoch lediglich um 0,25 % angehoben, was einem Viertel der gesetzlichen Rentenerhöhung entsprach. Hiergegen setzte sich der Kläger klageweise zur Wehr und begehrte die Anpassung mindestens auf dem Niveau der gesetzlichen Rente.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Hamburg zwar keinen Erfolg, dennoch lässt sich aus der Entscheidung Wesentliches zu der Frage extrahieren, unter welchen Umständen die Anpassung einer Betriebsrente an die allgemeine Rentenentwicklung möglich ist.
Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass es hierbei vor allem auf die wirtschaftliche Situation des ehemaligen Arbeitgebers ankomme. Wie diese zu beurteilen sei, und dies ist Kerngesichtspunkt der Entscheidung, lasse sich jedoch nicht allein anhand des (gebundenen) Vermögens festmachen. Vielmehr müsste eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, die insbesondere auch Aspekte wie die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten/Mitglieder, die allgemeine Konjunkturlage und ähnliches. Nicht in die Betrachtung mit einfließen könne hingegen die Frage, inwieweit der ehemalige Arbeitgeber seine Mittel sinnvoll einsetze.
Nach alledem kann geschlussfolgert werden, dass ein solcher Anspruch nur mit erheblichen Aufwand zu realisieren ist. Es bedarf einer genauen Prüfung, ob und inwieweit die wirtschaftliche Situation des ehemaligen Arbeitgebers eine Anpassung erlaubt. Dies sollte im Vorfeld juristisch genau geprüft werden, um unnötige Prozesskosten zu vermeiden. Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu Ihrem Fall gerne.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
02.10.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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