Das Bayerische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr klargestellt, dass auch eine schon mehr als 30 Jahre zurückliegende Infektion mit HIV als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Die Klägerin hatte sich im Rahmen eines Praktikums im Krankenhaus mit dem Virus infiziert.

Die Klägerin absolvierte im Alter von 16 Jahren ein mehrwöchiges Praktikum in einem Münchner Krankenhaus. Dabei arbeitete sie dicht am Patienten und erlitt mitunter Verletzungen durch die nicht immer fachgerechte Benutzung von Kanülen und Skalpellen. Daraufhin traten zunächst grippeartige Symptome aus. Im weiteren Verlauf war sie über mehrere Wochen arbeitsunfähig, erholte sich aber scheinbar, wenn auch langsam. Während sie in den Folgejahren eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester erfolgreich abschloss und in diesem Beruf tätig war, ergab sich während einer Routine-Untersuchung, dass die Klägerin mit HIV infiziert worden war. Dies führte zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 Prozent. Die Berufsgenossenschaft lehnte aber die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da sie der Auffassung war, die Klägerin hätte sich die HIV-Infektion auch im privaten Umfeld zugezogen haben können.

Hiergegen klagte die Klägerin zunächst vor dem Sozialgericht München und sodann vor dem Bayerischen Landessozialgericht und erhielt dort letztlich Recht.

Das Gericht verurteilte den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Anerkennung der Berufskrankheit, woraus nunmehr weitere Leistungen der Klägerin gegen diesen geltend gemacht werden können. Es machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Infektion im Krankenhaus im Rahmen des Praktikums erfolgt sei. Die Klägerin sei dort einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus seien die nachgewiesenen grippeähnlichen Symptome typischerweise als Anzeichen für eine HIV-Infektion zu sehen. Aufgrund der allgemeinen Handhabe von Nadelstichverletzungen sei zudem davon auszugehen, dass nicht immer adäquate Verhaltensregeln eingehalten worden seien. Im Rahmen der (auch gutachterlichen) Beweiswürdigung sei insoweit im Ergebnis das Vorliegen einer Berufskrankheit zu bejahen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

18313


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

27.01.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads