Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.06.2011 entschieden, dass insbesondere schwerstpflegebedürftige Menschen Verträge mit ambulanten Pflegediensten jederzeit kündigen können, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

In dem entschiedenen Fall hatte eine schwerstpflegebedürftige Person ihrem ambulanten Pflegedienst fristlos gekündigt. Der Ambulante Pflegedienst akzeptierte die Kündigung grundsätzlich, berief sich jedoch auf einen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kündigungsfrist von 14 Tagen und verlangte für diesen Zeitraum eine Vergütung i.H.v. von 449,67 €. Der Pflegebedürftige weigerte sich zu zahlen.

In dem darauffolgenden Rechtsstreit entschied letztinstanzlich der Bundesgerichtshof, dass die von einem ambulantenen Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag (nur) mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, den Pflegebedürftigen unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Bei ambulanten Pflegeleistungen zugunsten schwerstpflegebedürftiger Menschen handele es sich um "Dienste höherer Art" im Sinne des § 627 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, was bedeute, dass der Pflegebedürftige den Pflegevertrag jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könne.

Wolle der Pflegedienst von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, so der Bundesgerichtshof, sei er nach § 627 Abs. 2 BGB zur [zeitlichen] Rücksichtnahme verpflichtet, damit sich der Pflegedienste die notwendigen Pflegeleistungen anderweit beschaffen kann.

Erläuternder Hinweis: Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" ist nach § 626 BGB normalerweise Voraussetzung für die fristlose, d.h. sofortige Kündigung von Dienstverträgen.

Wenn Sie Fragen zu ambulanten Pflegeverträgen haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

06.09.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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