Wie das Amtsgericht München entschieden hat, ist eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, tatsächlich auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies auch schriftlich bestätigt. Fehlt es bereits an dieser schriftlichen Bestätigung, ist die Vereinbarung unwirksam.

Im besagten Fall ging es um einen gesetzlich versicherten Patienten, der sich von einer chirurgischen Fachärztin in deren Praxis aufgrund eines Nabelbruchs behandeln ließ. Zwischen den Beteiligten wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die eine Abrechnung nach der (privatärztlichen) Gebührenordnung für Ärzte vorsah. Das Gericht führte jedoch aus, dass in der getroffenen Vereinbarung zwar darauf hingewiesen wurde, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen könne. Es gehe aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Dies sei aber aus Gründen des Patientenschutzes notwendig, um dem Versicherten in einer entsprechenden Hilfesituation beim Arzt deutlich zu machen, dass er die Kosten selbst zu tragen habe. Nur so hätte er die Möglichkeit auch tatsächlich zwischen der privatärztlichen Leistung und der aufgrund seiner gesetzlichen Versicherung zu wählen. Dies müsse aber gewährleistet werden.

Es handelt sich um ein Urteil, das die Rechte von gesetzlich Versicherten gegenüber ihren Ärzten stärkt. Zwar wurden gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt, sodass eine Bestätigung anderer Gerichte bisweilen fehlt. Dennoch ist das Urteil für vergleichbare Fälle in jedem Fall heranzuziehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2010.


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Veröffentlicht am

14.07.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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