Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat in einer Entscheidung dargelegt, dass der Einsatz von sog. "Sozialdetektiven" zur Erhebung von sozialrechtlich relevanten Daten nur im absoluten Ausnahmefall möglich sein soll. Grundsätzlich ist die Erhebung solcher Daten rechtswidrig.

Die Klägerin bezog Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit Mai 2001 wurde auch der Kindertagesstättenbeitrag für das Kind der Klägerin nach § 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 8 übernommen. Die zuständige Behörde vermutete jedoch, dass die Klägerin mit dem Vater ihrer Kinder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebe, sodass der Vater vorrangig zu entsprechenden Leistungen herangezogen werden könnte. Um dies feststellen zu können, beaufragte die Behörde einen Außendienstmitarbeiter mit der Vornahme verdeckter Ermittlungen. Daraufhin kam es zu Observierungen und Befragungen von Familienangehörigen und Mitbewohnern, in deren Folge die Behörde die Gewährungen von Leistungen einstellte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte letztlich vor dem Oberverwaltungsgericht Weimar insoweit Erfolg, als es um die Frage ging, dass eine solche Einstellung nicht auf verdeckte Ermittlungen gestützt werden dürfe.

Das Gericht hat ausgeführt, dass Sozialdaten grundsätzlich nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 8 beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Er hat dabei Kenntnis von seiner Mitwirkung zu haben und muss eine Aussage auch gewollt treffen. Ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich von der Rechtswidrigkeit der Befragung auszugehen - auch dann, wenn die entsprechende Information erschlichen oder erzwungen wurde.

Ob eine Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen die Sozialbehörden im Ausnahmefall doch zu einer Fremderhebung berechtigen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Betroffene zuvor selbst befragt wurde und wiederholt seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Erst dann, sozusagen als letztes Mittel, sind verdeckte Ermittlungen möglicherweise geboten und zulässig.

Hinweis: Überprüfen Sie bei jedem Bescheid, aufgrund welcher Informationen dieser ergangen ist. Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kontaktieren Sie mich umgehend.

Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 25.11.2010.


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Veröffentlicht am

15.12.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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