Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren entschieden, dass der Sozialhilfeträger für ungedeckte Arzt- und Medikamentenkosten aufkommt, wenn der Versicherungsschutz aufgrund eines außergewöhnlichen Versicherungskonstrukts (hier Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, kurz: KVB) nicht ausreicht.

Die Klägerin ist seit Jahren pflegebedürftig (Pflegestufe III) und stationär in einem Altenheim untergebracht. Sie erhält als Witwe eines Bundesbahnbeamten Leistungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), eines alt hergebrachten Versicherungskonstrukts. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens. Sie gewährt ihren Mitgliedern Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und ist insoweit hinsichtlich des Leistungsumfangs einer gewöhnlichen Krankenversicherung ähnlich. Die KVB zahlt Zuschüsse zu Krankheitsaufwendungen gemäß dem KVB-Tarif. Eine Vollversicherung bietet die KVB nicht an. Ebenso wenig wird eine Basisversicherung angeboten. Über eine Restkosten- bzw. ergänzende Krankenversicherung verfügt die Klägerin nicht.

Das Gericht hatte nun die Frage zu klären, ob die noch ungedeckten Arzt- und Medikamten durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Das Gericht hat dies letztlich bejaht. Als Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Klägerin nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet ist, eine ergänzende Versicherung abzuschließen. Insbesondere sei es nicht gewiss, dass eine private Krankenversicherung zum Basistarif in Betracht komme. Hierbei verwiesen die Richter auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Köln.

Der Träger der Sozialhilfe wurde folglich verpflichtet, die ungedeckten Kosten zu übernehmen.

Beachten Sie: Eine solche Übernahme kommt nicht nur beim Versicherungskonstrukt der KVB in Betracht. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2011.


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Veröffentlicht am

08.02.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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