Trotz erneuter Eheschließung kann der Anspruch auf Alleinerziehungszuschlag bestehen bleiben, so hat das Sozialgericht Osnabrück im März 2015 entschieden. Im konkreten Fall hat das Gericht der Frau den Zuschlag weiter zugesprochen, da sie sich trotz Heirat erneuter Heirat nach der Überzeugung des Gerichts alleine um das Kind kümmert.

Die Klägerin ist 1979 geboren, Hartz-4-Empfängerin und Mutter von zwei Töchtern I. und A.. Ihre jüngste Tochter A. ist 2013 geboren. Im März 2013 heiratet sie den Vater ihrer jüngsten Tochter, einen russischen Staatsbürger. Dieser siedelt anschließend nach Deutschland über und zieht am 15.10.2013 in die gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin ein.

Die beklagte Arbeitsagentur bewilligte der Klägerin weiterhin die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch 2, berücksichtigte jedoch nun die Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und versagte nun den Alleinerziehungszuschlag für ihre Tochter I.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welche die Beklagte zurückwies.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück und machte geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung der vor Eheschließung geborenen Tochter I. ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher insofern der Alleinerziehungszuschlag weiterhin zu bewilligen.

Das Sozialgericht Osnabrück gab der Klägerin Recht. Sie habe Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag für ihre 1999 geborene Tochter I. Zur Überzeugung der Kammer stehe dabei fest, dass die Klägerin allein für die Pflege und Erziehung der Tochter I sorge bzw. gesorgt habe. Insbesondere habe sie die Haushaltsführung im Wesentlichen alleine erledigt und die älteste Tochter zur Nachhilfe und zum Schwimmen gefahren. Da ihr Mann kein deutsch spreche und ihre Tochter nur wenig russisch, habe sie immer zwischen beiden dolmetschen müssen.

Zudem sei für das Gericht das Verhalten des Ehemannes für die Urteilsfindung entscheidend gewesen. Dieser habe nämlich seine Frau mit den mittlerweile drei Kindern im März 2015 verlassen, da er sich in Deutschland nicht mehr wohl fühle. Dieses Verhalten ließe auf ein in erheblichem Maße eigensüchtiges Verhalten schließen, dass es plausibel mache, dass er sich auch nicht an der Erziehung der Tochter I. beteiligte habe – zumal diese auch nicht seine leibliche Tochter sei.

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Veröffentlicht am

01.07.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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