Das Sozialgericht Neubrandenburg hat entschieden (Urteil vom 09.11.2009), dass Empfänger von Arbeitslosengeld II zur Aufnahme einer Beschäftigung dem Grunde nach Fahrtkostenbeihilfe zu gewähren ist, wenn anzunehmen ist, dass die Beschäftigung ohne die Leistung von Fahrtkostenbeihilfe nicht aufgenommen wird.

Geklagt hatte eine Beziehern von Arbeitslosengeld zwei, die eine Beschäftigung als Servicekraft im Restaurantbetrieb aufgenommen hatte. Durch die Aufnahme der Beschäftigung hatte sich im Vergleich zu den zuvor bezogenen Leistungen nach SGB II ihr Einkommen um monatlich 41,93 € verbessert. Da ihre Arbeitsstelle 36 km entfernt war, beantragte sie bei der Beklagten die Leistung von Fahrtkostenbeihilfe. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, das Einkommen der Klägerin aus der neu aufgenommenen Beschäftigung liege höher als das zuvor bezogene Arbeitslosengeld II, deshalb könne sie die Fahrtkosten selbst tragen.

Das Gericht gab der Kläger an Recht und verurteilte die Beklagte, Fahrtkostenbeihilfe zu leisten, da bei der geringen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin nicht davon hätte ausgegangen werden können, dass die die neue Beschäftigung auch ohne Leistung der Fahrtkostenbeihilfe aufgenommen hätte.

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Veröffentlicht am

25.11.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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