Ärzte können grundsätzlich im Einvernehmen mit ihrem Patienten von der gesetzlich verankerten Vergütung abweichen – was darf in einer solchen Vereinbarung geschrieben werden und was nicht?
Die Gebühren, welche ein Arzt für die Behandlung vom Patienten verlangen kann, sind in der Gebührenordnung für Ärzte (kurz: GOÄ) verankert. Generell besteht bei einem solchen Behandlungsvertrag gemäß § 2 Absatz 1 GOÄ aber auch die Möglichkeit, dass der behandelnde Arzt mit seinem Patienten eine andere Vergütung als die im Gesetz beschriebene aushandelt. Hinweise, die lediglich zur Klarstellung über die Abrechnung der Vergütung in den Vertrag aufgenommen werden, führen dabei nicht zwingend zur Unwirksamkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 GOÄ.
Wie muss eine solche Vereinbarung gestaltet sein?
Bei einer abweichenden Vereinbarung müssen zum Schutz des Patienten zunächst die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 GOÄ erfüllt werden, in dem es heißt (Stand Februar 2014):
"Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Einbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen."
Es muss also zur Rechtssicherheit vor Durchführung der Behandlung ein Schriftstück aufgesetzt und vom Patienten unterzeichnet werden, in dem die Kosten der Behandlung, die Nummern und die Bezeichnung der Leistung, der Steigerungssatz und schlussendlich der vereinbarte Betrag festgehalten wird. Weiterhin muss dieses Schriftstück die Information enthalten, dass die abweichende Vergütung eventuell von der Krankenkasse nicht vollständig erstattet wird. Anderweitige Erklärungen dürfen nicht aufgenommen werden; dies stellt § 2 Absatz 2 Satz 3 GOÄ eindeutig klar.
Über eine solche zusätzliche und damit nach § 2 Absatz 2 Satz 3 GOÄ eigentlich nicht erlaubte weitere Erklärung hatte das Landgericht Paderborn (Az.: 5 S 101/09) zu entscheiden: Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arzt mit seinem Patienten eine abweichende Vergütung für die Behandlung vereinbart. Diese entsprach auch den oben dargestellten Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 GOÄ. Jedoch enthielt sie zusätzlich einen Hinweis, „dass sonstige Leistungen, die während des stationären Aufenthaltes erbracht und nach den Bestimmungen der Gebührenordnung abrechnungsfähig sind, im Rahmen der Gebührenordnung berechnet werden und dass die während der Operation zusätzlich erbrachten operativen Leistungen in der Rechnung aus buchungstechnischen Gründen aufgeführt aber nicht zusätzlich berechnet werden.“ Die Krankenkasse des Patienten, der diese Vereinbarung abgeschlossen hatte, sah diese Erklärung als Grund an, für die Mehrkosten der Behandlung gar nicht aufzukommen; ihrer Ansicht nach würde die abweichende Vereinbarung gegen § 2 Absatz 2 Satz 3 GOÄ verstoßen und somit nicht wirksam sein.
Hinweise im engen Umfang sind erlaubt Anders sah es jedoch das LG Paderborn und verpflichtete die Krankenkasse zur Zahlung der Behandlungskosten. In seinem Urteil führte es an, dass § 2 Absatz 2 Satz 3 GOÄ nicht jedweden weiteren Hinweis verbietet. Nach Rechtsprechung des BGH seien Hinweise in einem engen Umfang erlaubt. § 2 Absatz 2 Satz 3 GOÄ verbiete nämlich nur solche Erklärungen, die den Patienten von der eigentlichen Zahlungsverpflichtung ablenken können. Beim Hinweis des Arztes handele es sich jedoch lediglich um eine Klarstellung im Interesse des Patienten, die ihm die Abrechnung der Leistung erläutern soll. Eine Unwirksamkeit kommt somit nicht in Betracht.
Foto: ©istockphoto.com/ Thomas Lehmann 3129
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Veröffentlicht am
24.02.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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