Vermeintlich nicht Krankenversicherte, z.B. Selbständige, die zuletzt gesetzlich versichert waren und überlegen, sich wieder bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu melden, aber Angst vor Beitragsschulden haben, können auf Antrag einen vollständigen Erlass von Beitragsschulden inklusive angefallener Säumniszuschläge erreichen, wenn sie sich bis zum 31.12.2013 an ihre Krankenkasse wenden.

Das am 18.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündete und am 01.08.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung bringt einige Vergünstigungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich. Eine der bemerkenswertesten und zugleich wirtschaftlich weitreichendsten Regelungen ist die Vorschrift des neu eingefügten § 256a Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5. Diese sieht einen vollständigen Beitragserlass einschließlich der angefallen Säumniszuschläge für alle denkbaren zurückliegenden Zeiten für alle Personen vor, die sich zur Feststellung und Durchführung der Mitgliedschaft bis zum 31.12.2013 an die jeweils zuständige Krankenkasse wenden.

Durch diese Stichtagsregelung wird ein Anreiz für alle diejenigen gesetzt, die sich bisher bei keiner Krankenkasse gemeldet haben, obwohl sie nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5 versichert sind. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Personen, "die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren", zwangsläufig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (sog. Auffangpflichtversicherung). Für die Betroffenen gilt es insoweit, diese neue Regelung als Chance zu begreifen und bisweilen angefallene Schulden auf einen Schlag tilgen zu können. Es stellt sich lediglich die Frage, weshalb dieses Programm weitreichend unbekannt ist.

Ähnliche Regelungen sind zudem auch in der privaten Krankenversicherung eingeführt worden, so zum Beispiel § 193 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei näheren Fragen hierzu kontaktieren Sie mich gerne.

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Veröffentlicht am

04.11.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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