Häufig werden Anträge auf eine Umschulung ("berufliche Rehabilitation") von der Deutschen Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt, die Erwerbsfähigkeit sei "nicht gefährdet oder gemindert", ohne dass das berufliche Anforderungsprofil hinreichend beachtet wird. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil klargestellt, worauf es dabei ankommt.

Deutsche Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 27/17 R: Bei der Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, ist ohne zeitliche Beschränkung regelmäßig an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anzuknüpfen (Leitsatz). [...] Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Auf eine etwaige Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt es grundsätzlich nicht an. […] Zu prüfen ist danach, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des bisher bzw. gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs (oder der ausgeübten Tätigkeit) noch nachkommen kann (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 17, 19). Sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung ist grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 41 mwN). In die Betrachtung können jedoch, soweit erforderlich, auch alle weiteren beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre einbezogen werden, sofern sie nicht in allzu lange zurückliegender Zeit ausgeübt wurden. Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 41; zu § 14a Abs 2 S 2 AVG: BSG Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - BSGE 49, 263, 267 = SozR 2200 § 1237a Nr 10 S 18 - Juris RdNr 20) oder nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden sind.


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Veröffentlicht am

12.08.2020

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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