Erfolgreicher Widerspruch gegen die Herabsetzung des GdB und Entziehung des Schwerbehindertenausweises.

Widerspruch gegen Herabsetzung des GdB bei Krebs nach Heilungsbewährung

In diesem Fall hatte das Versorgungsamt nach Ablauf der Heilungsbewährung nach Krebserkrankung (Schilddrüsenkrebs) den Grad der Behinderung/GdB der Mandantin von GdB 80 auf GdB 30 herabgesetzt/heruntergestuft und wollte den Schwerbehindertenausweis einziehen.

Nach Aktenprüfung und gemeinsamen Widerspruch mit der Mandantin wurde dem Widerspruch stattgegeben, so dass der Grad der Behinderung bei GdB 80 blieb und der Schwerbehindertenausweis verlängert werden konnte.

Hierbei kam der Mandantin auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beweislastverteilung im Falle einer GdB-Herabsetzung wegen angeblich eingetretener Besserung zugute:

In GdB-Herabsetzungsverfahren ist das Versorgungsamt beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse (zuletzt: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2025 – L 11 SB 24/23 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 3/89).

Zudem haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung gegen eine Verringerung des GdB, so dass die Schwerbehinderteneigenschaft und der Schwerbehindertenausweis mindestens für die Dauer des Widerspruchs- und ggf. anschließenden Klageverfahrens erhalten bleibt. Dies kann insbesondere im rentennahen Alter von erheblicher Bedeutung sein (Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Sozialgesetzbuch 6).

TIPP: Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung im Internet gibt Auskunft über den möglichen Rentenbeginn bei Vorliegen, bzw. Erhalt der Schwerbehinderung.

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