Erfolgreicher Widerspruch gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung durch die Bosch BKK wegen angeblich nicht mehr bestehender Arbeitsunfähigkeit.

In diesem Fall hatte die Bosch BKK Krankenkasse der Mandantschaft einen Bescheid zugestellt, wonach die Krankengeldzahlung eingestellt werden sollte, weil angeblich keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, bzw. eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt würde. Nach Widerspruch und Akteneinsichtnahme durch Rechtsanwalt Köper stellte sich heraus, dass die Krankenkasse im Vorfeld der Krankengeldeinstellung keine sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt hatte. Auf eine mit der Mandantschaft abgestimmte qualifizierte Widerspruchsbegründung hob die Bosch BKK den Bescheid auf, setzte die Krankengeldzahlung fort und erstattete die Rechtsanwaltskosten.
