Eine psychische Minderbelastbarkeit ist bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) zu berücksichtigen. Der Einzel-GdB kann hier bei stärker behindernden Störungen 30 - 40 betragen.

Bei der Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt richtet wird die Einzelbewertung anhand der sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen. Die Bewertung psychischer Erkrankungen richtet sich dabei i.d.R. nach Ziff. 3.7. der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008. Danach sind "Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30-40 zu bewerten.

Wenn Sie Fragen zur GdB-Bemessung durch das Versorgungsamt haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen Beratung oder Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zur korrekten Feststellung Ihres Grades der Behinderung.


Kommentare

S.
12.08.2016, 12:16 Uhr

Sehr geehrter, Herr Köper! Ich habe ein ärztliches Gutachten, vom Jobcenter erhalten. Ich bin aufgrund, von Epiliepsie 50%, schwerbehindert. Verdacht auf psychische Minderbelastbarkeit wurde, vom Versorgungsamt, nicht festgestellt. Eine Frau Dr. X. hat das Gutachten erstellt. Ebenfalls besteht keine Lernschwäche und keine Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule. Weshalb werden solche Unwahrheiten, in dem Gutachten, angegeben? Bitte antworten Sie mir. Ich bin total verunsichert.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.08.2016, 11:11 Uhr

Sehr geehrte/r S., leider geht aus Ihrer Anfrage nicht hervor, wer nun das Gutachten erstellt hat - der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit für das Jobcenter oder das Versorgungsamt im Rahmen der Feststellung Ihres Grades der Behinderung.

Gegen behördlichen Gutachten kann man nicht unmittelbar vorgehen. Es ist rechtlich nicht möglich, "Widerspruch" gegen ein Gutachten einzulegen. Ein behördliches Gutachten selbst ist kein Bescheid (Verwaltungsakt), sondern nur die Meinung z.B. des beratenden Arztes der Behörde. Man kann aber gegen Bescheide Widerspruch erheben, die sich auf ein Gutachten stützen.

Man kann also z.B. einen Bescheid des Jobcenters Widerspruch erheben, der eine Sanktion festsetzt, weil man sich nicht auf eine Stelle beworben hat, die das Jobcenter nach einem Gutachten des Ärztlichen Dienstes für zumutbar hält oder z.B. Widerspruch gegen den Bescheid eines Versorgungsamts über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) einlegen. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen solche Bescheide kann dann das Gutachten inhaltlich angegriffen werden. Man muss also gegen behördliche Bescheide, die sich auf das Gutachten stützen, mit Widerspruch angreifen.

Unabhängig von einem förmlichen Widerspruchsverfahrens ist es jedoch immer möglich, ist der Behörde eine formlose "Gegenvorstellung" oder "Richtigstellung" zum Gutachten zu übersenden, in der man (sachlich!) das Gutachten kritisiert. Die Behörde wird dies i.d.R. lediglich zur Kenntnis nehmen, also in die Akte heften. Dies kann in einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung helfen, damit es dann nicht heißt, man hätte die Feststellungen im Gutachten ohne Einwände hingenommen, was sich bei Zweifelsfragen unter Umständen nachteilig auswirken kann.

K.
25.03.2019, 15:52 Uhr

Guten Tag Herr Köper, ich habe einen GdB 30 ( dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit), folgende Gesundheitsstörungen wurden berücksichtigt:Lymphödem des linken Beines, Harnblasenfunktionsstörungen , chronisches Schmerzsyndrom, psych. Minderbelastbarkeit. 2010 hatte ich eine Cervix-Carcinom-OP. Durch die OP habe ich noch viele Beeinträchtigungen. Seit 18 Monaten bin ich wieder krankgeschrieben, Depressionen. Müsste sich nicht aufgrund der angegeben gesundheitlichen Störungen ein höherer GdB ergebe als 30 ? Vielen Dank.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.03.2019, 12:13 Uhr

Sehr geehrte Frau K.,

bei der von Ihnen geschilderten Sachlage ist gut möglich, dass ein höherer Grad der Behinderung festgestellt werden müsste. Um dies genauer beurteilen zu können, müsste man Akteneinsicht nehmen. Sie können sich dabei auch anwaltlich vertreten lassen. Die Frage ist allerdings, ob beispielsweise eine Erhöhung des GdB von 30 auf 40 wesentliche Vorteile für Sie brächte, die die Einschaltung eines Anwalts lohnenswert erscheinen. Der "Sprung" von GdB 30 auf GdB 50 ist tendenziell eher schwierig, es sei denn, die Gesundheit hat sich ganz gravierend verschlechtert. Sie können aber auch zunächst selbst einen Neufeststellungsantrag stellen und erst einmal selbst versuchen, eine GdB-Erhöhung auf 40 zu erreichen. Wenn es dann später z.B. für die vorgezogene Altersrente relevant wird, kann man versuchen, mit anwaltlicher Hilfe die Schwerbehinderung zu erreichen. Hier findet sich übrigens ein Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung für den Fall der Schwerbehinderung (Link Stand März '19 - falls defekt, bitte googlen).

M.
23.08.2021, 00:58 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, das Jobcenter hat ein ärztliches Gutachten (vom ärztlichen Dienst) erstellen lassen. Das Gutachten hat ergeben, dass eine Psychische Minderbelastbarkeit bei mir festgestellt wurde. Was genau bedeutet "psychische Minderbelastbarkeit"? Desweiteren wurde "eine nicht nur vorübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit" festgestellt, was nach meiner Auffassung bedeutet, dass ich länger als 6 Monate eingeschränkt sein werde (wegen meiner chronischen Krankheit)... Oder liege ich da falsch? Mit freundlichen Grüßen, M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.08.2021, 10:04 Uhr

Sehr geehrter Herr M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine psychische Minderbelastbarkeit kann sich z.B. aus einer Depression ergeben. Besprechen Sie das bitte mit Ihren behandelnden Ärzten. Evtl. ist eine weiterführende Behandlung erforderlich, z.B. Psychotherapie (kann nur Ihr Arzt beurteilen). Eine Psychotherapie oder fachärztilche Behandlung ist erfahrungsgemäß auch erforderlich, damit das Versorgungsamt einen GdB wegen der psychischen Erkrankung feststellt. "Nicht nur vorübergehend" bedeutet in der Tat im Sozialrecht i.d.R. länger als 6 Monate. Es kann daher sein, dass Sie das Jobcenter auffordert, einen Reha- oder Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. MfG und Ihnen alles Gute, D. Köper

Herr M.
24.08.2021, 01:14 Uhr

Danke für Ihre Antwort. Um noch einmal darauf zurück zu kommen : Eigentlich möchte das Jobcenter mich trotz der "psychischen Minderbelastbarkeit" und der "nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit" ganz normal vermitteln. Es kommt mir so vor, als würde man das beim Jobcenter einfach ignorieren. Außerdem hat das Gutachten ergeben, dass ich "vollschichtig Leistungsfähig" wäre, allerdings mit vielen Einschränkungen (z.B. Kein Zeitdruck, Nachtschicht etc). Ich frage mich allerdings, wie man mich so vermitteln kann, denn die psychische Minderbelastbarkeit und die nicht nur vorübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit machen es doch schon deutlich schwieriger auf dem Arbeitsmarkt. Meine chronische Krankheit wird durch Stress nur noch verschlimmert und hat psychische Folgen. Stress wird aber gerade vom Jobcenter ausgeübt, in dem ich mir schnellstmöglich einen Job suchen soll (selbst wenn es nur ein Hilfsjob ist, von dem ich kaum leben kann). Ist das überhaupt rechtens? Müsste auf Grund des Gutachtens nicht erstmal geprüft werden, welche Auswirkungen meine Psyche und meine körperlichen Einschränkungen auf das Berufsleben haben (von meinem Arzt, Psychologen oder Versorgungsamt)?. Mit freundlichen Grüßen, M.

Rechtsanwalt
24.08.2021, 08:40 Uhr

Sehr geehrter Herr M., die Stellungnahme des ÄD (ärztlicher Dienst der Arbeitsagentur) war die Prüfung, eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Eine weitere wird es jedenfalls von Seiten der Arbeitsagentur vorerst nicht geben. Wenn man Sie als vollschichtig leistungsfähig beurteilt hat, folgt auch keine Aufforderung zur Rentenantragstellung. Sie werden sich also entsprechend bewerben müssen, wobei natürlich viele Arbeitsstellen heutzutage, gerade die schlecht bezahlten Power-Jobs, bei denen man ausgequetscht wird wie eine Zitrone, mit psychischer Minderbelastbarkeit nicht zu machen sind. MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

15.06.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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