In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung von § 30 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 12 wird bei grundsicherungsberechtigten Kranken, Genesenden, behinderten Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohten Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe vom zuständigen Sozialhilfeträger anerkannt.

Da eine Prüfung des tatsächlichen Mehraufwands im Einzelfall für den Sozialhilfeträger aber schon mangels fachlicher Einschätzungsmöglichkeit oftmals schwierig ist, muss die Behörde bei der Entscheidungsfindung auf Sachverständige zurückgreifen. Sie hat dabei neue medizinische und ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse sowie aktuelle Grundlagen der Regelsatzbemessung zu berücksichtigen.

Eine geeignete Entscheidungshilfe bieten so zum Beispiel die Empfehlungen für Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diesen wurden vom Gericht im vorliegenden Fall angewendet. Darin ging es um eine Frau, die an Neurodermitis und einer Vielzahl von Allergien litt. Sie begehrte einen ernährungsbedingten Mehraufwand von 25 Euro pro Monat. Dieser wurde jedoch abgelehnt, da die Empfehlungen vorsahen, dass bei Neurodermitis gerade eine Vollkosternährung angezeigt sei. Diese wiederum sei aber von der bestehenden Regelleistung bereits berücksichtigt und könne keine darüber hinaus gehenden Leistungen begründen.

Für den Fall, dass der Stand der Wissenschaft aber eine spezielle, notwendigerweise kostenintensivere Ernährung für geboten hält, ist ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Mehrkosten gegeben.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2011.


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Veröffentlicht am

23.06.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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