Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden (Urteil vom 29.10.2009), dass die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrages eine unzumutbare Härte im Sinne des Sozialhilferechts darstellt.
Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die zwei Wochen vor ihrem Umzug in ein Pflegeheim einen Bestattungsvorsorgevertrag im Umfang von 8.133,10 € abgeschlossen hatte. Nach dem Umzug in das Pflegeheim und Stellung eines Sozialhilfeantrages versagte der Sozialhilfeträger die Leistung von Sozialhilfe und verlangte von der Klägerin, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen und das frei werdende Vermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.Die Klägerin kündigte den Bestattungsvorsorgevertrag unter dem Druck, die Heimkosten bezahlen zu müssen und setzte den freiwerdenden Betrag entsprechend ein. Anschließend verklagte sie den Sozialhilfeträger auf nachträgliche Sozialhilfeleistungen. das Sozialgericht gab der Klägerin recht und entschied, dass die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages von der Klägerin nicht hätte verlangt werden dürfen. Der Sozialhilfeträger sei zur nachträglichen Leistung von Sozialhilfe i.H.v. 8.133,10 € verpflichtet.
Wenn Sie Fragen zur Verwertung von Bestattungsvorsorgeverträgen haben, kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
25.11.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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