Werden Beamte als schwerbehinderte Menschen anerkannt, können sie sich nach den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften i.d.R. ab einer gewissen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen, ohne eine Minderung ihres Ruhegehalts hinnehmen zu müssen.
In Hamburg richtet sich die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten u.a. nach § 16 HmbBeamtVG. Danach vermindern sich die Versorgungsbezüge grundsätzlich um 3,6 % für jedes Jahr der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Die Minderung kann maximal in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung 10,8 % betragen.
Diese Minderung der Versorgungsbezüge entfällt unter bestimmten Bedingungen, wenn bei dem Beamten vor der Ruhestandsversetzung die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird. Das "Mehr" an Ruhegehalt kann hier schnell monatlich einige hundert Euro brutto betragen. Beamten, die an Gesundheitsstörungen leiden und die in Erwägung ziehen, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, ist daher dringend zu raten, beim zuständigen Versorgungsamt einen Erstantrag oder Neufeststellungsantrag auf Feststellung der Schwerbehinderung zu stellen (Hamburg: Versorgungsamt Hamburg, Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste (LAsD), Niedersachsen: Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie).
Wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 festgestellt und naht der Ruhestandstermin, ist Eile geboten. Ein normales Widerspruchs- oder Klageverfahren kann hier schon zu lange dauern. Eine nachträgliche Abänderung einmal festgesetzter Versorgungsbezüge ist nur schwierig durchsetzbar. Ggf. ist ein sozialgerichtliches Eilverfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung einzuleiten. In Hinblick auf eine etwaige Ruhegehaltsdifferenz lohnt sich hier eine anwaltliche Inanspruchnahme.
Bei Fragen zu diesem Themenkreis kontaktieren Sie mich gerne.
Foto: © istockphoto.com/Chris Fertnig
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
28.08.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.