Bei Personen, die außergewöhnlich gehbehindert sind, kann es erforderlich sein, dass für sie ein personenbezogener Behindertenparkplatz eingerichtet wird. Dieser ist meist an einer entsprechend ausgewiesenen Nummer zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem es einem Schwerbehinderten einen solchen Parkplatz zusprach.
Der Kläger ist 84 Jahre alt und hat ein erhebliches Herz- sowie Nierenleiden, Diabetis sowie ein chronisches Wirbelsäulen-Syndrom, aufgrunddesen ihm im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zugewiesen sind. Er bewohnt ein Haus an einer vierspurig ausgebauten Straße in Hamburg und beantragte, dass für ihn ein personengebundener Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung eingerichtet werden möge. Hierzu schlug er vor, diesen Parkplatz auf dem in unmittelbarer Nähe gelegenen, parallel zur Fahrbahn verlaufenden Seitenstreifen, der als regulärer Parkstreifen genutzt wird, und somit direkt vor seinem Haus einzurichten.
Dies hat die Behörde mit der Erwägung abgelehnt, der Kläger würde sich und andere gefährden, da er aufgrund der geringen Parkfläche ohne hinreichenden Schutz auf der Fahrbahnseite aussteigen müsse.
Diese Erwägungen halten nach Auffassung des Gerichts einer rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand.
Entscheidungsgrundlage ist § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsordnung. Diese Norm verleiht schwerbehinderten Personen ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag, einen personengebundenen Behindertenparkplatz einzurichten. Dabei wird bezweckt, außergewöhnlich Gehbehinderte zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten und bei Berücksichtigung der allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse der übrige Verkehr weder behindert noch gefährdet wird.
Hierbei sind in der Regel ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu beachten. Im vorliegenden Fall existierten solche, die insbesondere den Abstand zwischen Ausstieg aus dem Auto und Verkehr betrafen. Diese bezogen sich jedoch lediglich auf Rollstuhlfahrer, die mehr Platz für einen solchen Ausstieg benötigen. Dies traf auf den Kläger nicht zu. Daher war die Anwendung schon deshalbe ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus gilt zu beachten: Die mit der Möglichkeit der Einrichtung eines solchen Parkplatzes verfolgten Zwecke lassen sich nur erreichen, indem jeder Einzelfall gesondert beurteilt und die Art und der Umfang der Behinderung, die individuellen Bewegungsmöglichkeiten des behinderten Menschen, die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, die jeweilige Verkehrssituation und die jeweilige Parkraumsituation konkret bewertet und gewichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Gesamtabwägung anzustellen.
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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2012.
Foto: ©istockphoto.com/ Özgür Donmaz
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Veröffentlicht am
13.07.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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