Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden (Urteil vom 29.10.2009), dass die Sozialhilfeträger verpflichtet sind, die Hälfte der im so genannten Basistarif bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung anfallenden Versicherungsbeiträge zu übernehmen. Eine Begrenzung auf die Versicherungsbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist unzulässig.
Das Sozialgericht stellte fest, dass eine Leistungspflicht besteht, wenn der Leistungsbezieher seine Versicherungsbeiträge mangels ausreichender Einkünfte nicht selbst tragen kann und der Versicherungsbeitrag bereits nach § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG um die Hälfte gemindert ist.
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Veröffentlicht am
25.11.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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