Das Bundessozialgericht hat schon 1969 entschieden und 2014 bestätigt, dass kein Krankengeld gezahlt wird, solange die 'Krankmeldung' oder 'Krankschreibung' (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nicht bei der Krankenkasse eingeht - und zwar auch dann, wenn die Krankmeldung rechtzeitig mit der Post verschickt wurde, diese bei der Kasse aber nicht eingegangen ist.

Krankenschein

Nach der gesetzlichen Regelung in § 49 Absatz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5 ruht der Anspruch auf Krankengeld, "solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt."

Bei der genannten Frist von 1 Woche handelt es sich rechtlich um eine sog. "Ausschlussfrist", d.h., hat man seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Krankenschein", "Gelber Zettel") nicht innerhalb einer Woche nach Ausstellung der Bescheinigung bei der Krankenkasse eingereicht, wird das Krankengeld erst ab Vorlage der Krankmeldung weitergezahlt. Kommt außerdem noch eine Krankschreibungslücke hinzu, d.h. schließt das Datum der Bescheinigung nicht an das Datum (oder den nächsten Werktag) der vorangegangene Bescheinigung an, kann man den Krankengeldanspruch ganz verlieren.

Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung aus 1969 aus:

Die an die nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung der Arbeitsunfähigkeit geknüpfte Wirkung, daß der Anspruch auf Krankengeld - zeitweise - ruht, tritt auch dann ein, wenn der Versicherte die Meldung rechtzeitig zur Post gegeben und diese - nach Kenntnis vom Verlust der ersten Anzeige auf dem Postweg - unverzüglich wiederholt hat...Diese Ruhenswirkung ist – unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall feststeht oder nicht – eine adäquate Folge säumiger Rechtswahrnehmung. [...] Der Gesetzgeber erachtet es nicht schlechthin für "sozial unangemessen", wenn ein solcher Anspruch – mag seine Berechtigung im übrigen auch offenkundig sein – für die zurückliegende Zeit verfällt.

Mit weiterem, bestätigendem Urteil hat das Bundessozialgericht 2014 festgestellt:

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sind in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt zu handhaben.

Problem ist: Wenn man von der nicht eingegangenen Meldung erfährt, ist die Wochenfrist meist schon längst abgelaufen. Denn die Krankenkassen teilen einem meistens gar nicht oder erst deutlich später mit, dass eine Krankmeldung nicht eingegangen ist. Erst ein Anruf bei der Krankenkasse zeigt dann häufig, dass dort nichts eingegangen ist. Die Woche ist dann längst vergangen - es fehlt dringend zum Leben benötigtes Geld.

Rechtlich lässt sich leider gegen den Einwand der Krankenkasse, die Krankmeldung sei nicht angekommen, kaum etwas machen, es sei denn, man kann den Zugang beweisen oder darlegen, dass man wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage war, die Bescheinigung rechtzeitig einzureichen oder die Verspätung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist. Sie haben also als Versicherter eine "Bringschuld" für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verzögerungen gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten.

Ich empfehle daher dringend, Krankmeldungen/Krankschreibungen, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Auszahlscheine nur "vorab per Telefax" mit Telefax-Sendebericht und anschließend per einfacher Post oder per Einschreiben an die Krankenkasse zu verschicken oder über das Kundenportal der Krankenkasse im Internet hochzuladen (sofern der Eingang bestätigt wird). Ein Einschreiben-Rückschein ist nicht notwendig, es genügen Einschreibe-Klebemarken, die Sie bei der Post kaufen und einfach neben der üblichen Briefmarke auf den Umschlag kleben können. Die Einschreibe-Klebemarken kosten derzeit 2,15 € pro Stück. Anschließend können Sie auf der Internetseite der Post die Empfangsquittung der Krankenkasse einsehen und speichern.

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Kommentare

W.
26.10.2016, 16:40 Uhr

Sehr geehrter Rechtsanwalt.... es geht mir jetzt genauso: ich war 4 Tage über die Wochenfrist. Ich wusste bis heute nicht, dass man 1 Woche Zeit hat, die Krankenscheine zur Krankenkasse zu schicken. Ich ärgere mich wegen der 4 Tagen mit der Krankenkasse herum. Die erste Ausrede war, die Krankenscheine sind nicht angekommen. Angeblich haben sie einen Brief vor einer Woche geschrieben, der aber bis heute nicht bei uns angekommen ist. Dann haben wir vor vor einer Woche eine E-Mail an die Krankenkasse geschrieben. Man konnte uns nicht beantworten, ob diese angekommen ist. Wir haben weder eine Nachricht noch einen Auszahlschein bekommen, nichts... Heute habe ich wieder angerufen und dann hieß es, "Sie bekommen kein Krankengeld, weil die Krankenscheine zu spät angekommen sind" - wegen 4 Tagen! Und von denen kam nichts. Was soll oder kann ich noch machen? Ich möchte mein Geld. Die Krankenkasse hat doch nur Ausreden. Bitte helfen sie mir. Danke und mit freundlichem Gruß.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.10.2016, 12:34 Uhr

Sehr geehrte(r) W.,

wenn der Fehler eindeutig bei Ihnen lag und Sie nicht in der Zeit, in der Sie die Bescheinigung an die Krankenkasse hätten schicken müssen, absolut handlungsunfähig waren oder die Meldung zwar rechtzeitig bei der Krankenkasse eingegangen ist, aber nicht weitergeleitet wurde oder der Krankenkasse ähnliche Versäumnisse oder Organisationsmängel nachzuweisen sind, ist wenig zu machen. Die Krankenkassen handhaben die Wochenfrist unterschiedlich strikt. Bei vielen Krankenkassen sind die Krankengeld-Ausgaben in den letzten Jahren dramatisch gestiegen (mittlerweile wird von allen gesetzlichen Krankenkassen monatlich fast 1 Milliarde Euro Krankengeld ausgezahlt), so dass diese häufig jede Möglichkeit nutzen, das Krankengeld einzustellen. Sie können es mit einem Widerspruch oder einer Vorstandsbeschwerde bei der Krankenkasse versuchen und Ihren Fall erläutern, aber angesichts Ihrer Erfahrungsschilderung mit Ihrer Kasse wird diese wohl hart bleiben. Sollten Sie noch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, melden Sie sich umgehend arbeitslos und beantragen Sie Arbeitslosengeld, wenn es finanziell ganz eng bei Ihnen wird, beantragen Sie noch unbedingt vor Monatsende (!) Leistungen beim Jobcenter.

F.
09.11.2016, 16:08 Uhr

Guten Tag,

ich stecke nun in ähnlicher Situation und habe eine Frage: Ich sehe ein, dass ich dafür verantwortlich bin und wenn ich nicht in der Frist bin, das KG ruht. Nur wenn mir gesagt wird, die BKK hat mit den Ärzten Verträge, so dass der behandelnde Arzt die AU-Bescheinigung zur KK schickt, diese dann aber nicht rechtzeitig ankommt (Arzthelferin hat keinen Nachweis, aber hat zugesichert, dass diese Täglich verschickt werden). Was kann ich in diesem Fall machen oder gibt es da keine Möglichkeit?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.11.2016, 16:27 Uhr

Sehr geehrter Herr F.,

Sie können die Arztpraxis bitten, Ihnen die Vereinbarung oder den Vertrag, wonach die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse geschickt wird, in Kopie zu überlassen oder zu benennen. Mir ist eine solche rechtliche Vereinbarung nicht bekannt. Grundsätzlich hat der Versicherte die Obliegenheit, die AU-Bescheinigung selbständig einzureichen. Wenn allerdings Ihre Arztpraxis die Übersendung der AU-Bescheinigungen an die Krankenkasse systematisch für Sie übernimmt, der Übersendung nicht rechtzeitig nachkommt und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, können Sie die Arztpraxis für den Krankengeldausfall haftbar machen. Sollte die BKK tatsächlich eine Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung o.Ä. haben, wonach die Ärzte die AU-Bescheinigung an die Krankenkasse übersenden, können Sie dies im Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes einwenden.

K.
28.11.2016, 12:57 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, wie verhält es sich wenn die AU in den Briefkasten der Krankenkasse gesteckt wurde und diese nun behaupten, die AU sei nicht angekommen. Wie kann ich bei Klageerhebung nun argumentieren? Vielen Dank.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.11.2016, 10:06 Uhr

Sehr geehrte(r) K.,

entscheidende Frage ist, ob Sie beweisen können, dass und wann Sie die AU-Bescheinigung in den Briefkasten der Krankenkasse eingeworfen haben. Wenn Sie einen Zeugen für diesen Vorgang haben, sollten Sie diesen bitten, darüber eine schriftliche Bestätigung zu verfassen; wenn es auf die Frage des Einwurfs ankommt, wird das Sozialgericht diesen Zeugen hören. Dann kommt es darauf an, ob das Gericht dem Zeugen Glauben schenkt. Wenn Sie die Krankschreibung selbst ohne Zeugen in den Briefkasten eingeworfen haben, die Krankenkasse aber bestreitet, diese erhalten zu haben und das Gericht diese Bescheinigung auch nicht in den Akten der Krankenkasse findet, wird es schwierig - Ihre Beteuerung allein, die Bescheinigung eingeworfen zu haben, dürfte zum Beweis des Zugangs nicht ausreichen.

P.L
09.12.2016, 11:12 Uhr

Sehr geehrter Köper,

auf Grund einer veralteten Anschrift meine Krankenkasse bekam ich die rechtzeitige Krankmeldung an die KK zurück. Nach telefonischer Rücksprache mit der KK wurde mir die richtige Anschrift mitgeteilt. Nach zweitem Absenden an die KK wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass durch die verspätete Eingabe der Krankmeldung die Krankengeldzahlung ruht. Über die neue Anschrift der KK wurde ich nie informiert. Darin sehe ich einen organisatorischen Fehler der KK. Nach schriftlichem Einspruch und Kopie der Rücksendung bekam ich einen Anruf von der KK, worin mir erklärt wurde, dass ich wenig Aussicht auf Erfolg hätte, und dies sehr lange dauert. Über die neue Anschrift der KK hätte ich mich informieren müssen. Bitte um Tipps und Einschätzung.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.12.2016, 16:37 Uhr

Sehr geehrte(r) P.,

in der Tat ist es Aufgabe der Krankenkasse, die postalische Erreichbarkeit für ihre Versicherten sicherzustellen. Ich empfehle, Ihren Fall individuell anwaltlich prüfen zu lassen. Wenn ich dies für Sie übernehmen soll, kontaktieren Sie mich gerne.

S.
19.01.2017, 13:44 Uhr

Hallo,

ich bin seit Oktober Krankgeschrieben. Meine Krankenscheine habe ich immer pünktlich in der Frist auf dem normalen Postweg oder direkt per Einwurf im Briefkasten der Krankenkasse getätigt. Und jetzt bekomme ich nach 6 Wochen einen Brief, das ich den gesamten Dezember kein Krankengeld bekomme, weil der Schein nicht ankam. Wieso kann man da nichts machen? Dass eine Krankschreibung vorlag, konnte ich ja anhand meines Abschnittes der Krankmeldung beweisen. Am Montagabend war ich bei der Krankenkasse und heute Mittag kam schon der Brief, dass ich trotz Beweisen, dass ich krankgeschrieben bin, die Absage erhalte. Eine Ablehnung dauert so kurz und die Erkenntniss, dass der Schein fehlt, dauert 6 Wochen? Was ist das für eine Gesetzteslage? Arbeitgeber und Arzt können es doch bestätigen und haben auch die Scheine vorliegen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.01.2017, 13:57 Uhr

Sehr geehrte(r) S.,

das ist in der Tat sehr ärgerlich. Da es auch eher selten vorkommt, dass eine mit richtiger Anschrift versehene und frankierte Postsendung einfach verschwindet, kann man den Eindruck gewinnen, dass die Krankenkassen (tatsächlicher Zugang einmal unterstellt) für Fehler bei der Postbearbeitung, bzw. Verlust der Bescheinigungen auf dem internen Postweg innerhalb der Krankenkasse belohnt werden. An der Rechtslage, dass man als Versicherter den Zugang bei der Krankenkasse aber beweisen muss, ändert sich dadurch aber nichts. Bestreitet die Krankenkasse den Zugang und findet sich auch in der Akte kein Hinweis darauf, muss man den Zugang mit Zeugen oder auf andere Art beweisen. Bei einfachen Briefen ist das meistens nicht möglich, da man vielleicht die Absendung beweisen kann, nicht aber den Eingang bei der Krankenkasse. Und der Beweis der Absendung reicht leider definitiv nicht. Dass es 6 Wochen dauern kann, bis der Krankenkasse auffällt, dass die Bescheinigung fehlt, liegt daran, dass es bei der Krankenkasse nicht 'rot blinkt', wenn keine Folgebescheinigung eingeht. Der Krankenkasse entsteht hieraus kein Nachteil und sie hat auch kein gesteigerters Interesse daran, den Eingang zu überwachen (und auch keine gesetzliche Pflicht). Zwar erinnern durchaus einige Krankenkassen überobligatorisch ihre Versicherten bei Nichtvorlage an die Bescheinigung, das dauert erfahrungsgemäß aber einige Zeit.

J.
23.01.2017, 17:19 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, erst einmal vielen Dank für die Möglichkeit hier Fragen zu stellen. Verstehe ich es richtig, dass die KK ab dem Zeitpunkt der Zustellung (also wenn die KK auch sagt, dass sie die Kopie nun erhalten hat) wieder verpflichtet ist Krankengeld zu zahlen? Die Aussetzung also nur die Tage betrifft in der der Krankenschein nicht vorlag oder gilt diese für den gesamten Zeitraum der Krankschreibung? Vielen Dank und freundliche Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.01.2017, 18:01 Uhr

Sehr geehrte(r) J,

die Krankengeldzahlung wird in diesen Fällen von den Krankenkassen i.d.R. ab dem Datum der Vorlage der AU-Bescheinigung wieder aufgenommen. Bestehen bei der Krankenkasse aber Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit und lässt sich deren Fortbestand wegen der erst später erfolgten Vorlage rückschauend nicht mehr feststellen, kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung auch ganz einstellen. Dann kann es auch in einem ggf. sich anschließenden Klageverfahren auf Zahlung des Krankengeldes schwierig sein, die durchgehende Arbeitsunfähigkeit aufzuklären. Die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit und auch das Risiko des Eingangs der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse liegt bei den Versicherten.

Bianca D.
25.01.2017, 17:59 Uhr

Hallo RA Köper, ich habe eine Frage. Krankengeld wird seit Mitte Dezember bezogen. Die aktuelle AU geht bis 15.02. Der Arzttermin wurde auf 16.02 gesetzt (dort gibt es wahrscheinlich) eine Folgebescheinigung. Könnte die Krankenkasse dann die Zahlung ablehnen, da die weitere Feststellung am Folgetag erst festgestellt wurde? Was wäre wenn man schon im Voraus weiter krankgeschrieben wird (z.B. schon am 10.02 )? Vielen Dank für Ihre Mühe.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.01.2017, 10:13 Uhr

Sehr geehrte Frau D.,

diese Frage ist in § 46 Satz 2 Sozialgesetzbuch geregelt, dort heißt es:

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Frau R.
28.01.2017, 19:17 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich bin seit dem 23.12.16-6.1.17 krank geschrieben. Meine Krankschrift wurde am 6.1.-19.1.17 verlängert und direkt danach in einer DHL Postfiliale an meine Krankenkasse gesendet. Am 12.1.17 habe ich den Antrag für Krankengeld erhalten und am 13.1 einen Anruf von der Krankenkasse wie lange ich gedenke krank zu sein. Am 18.1 habe ich mich erneut bis 31.01 krank schreiben lassen. Ich wurde am 23.12 zum 6.1 gekündigt und danach würde ja das Krankengeld greifen. Am 27.1 habe ich einen Brief von der Krankenkasse mit einer Kündigung der Mitgliedschaft sowohl der Streichung meines Krankengeldbezugs bekommen, da angeblich die 2. Krankschreibung vom 6.1-19.1 die ich in der Postfiliale abgegeben habe nicht eingetroffen sei. Ingesamt sind 3 Briefe immer sofort an dem Tag der Ausstellung versendet wurden, wo angeblich nur der 2. Brief nicht angekommen ist, der ja wichtig für das Krankengeld gewesen wäre.

Wie sieht jetzt mein Rechtslage aus? Was ich besonders merkwürdig finde, ist der Anruf von der Krankenkasse am 12.1 wie lange ich noch krank sein werde. Für mich stellt sich daraus die Frage, wenn laut Aussage das Schreiben nicht angekommen ist, dann wäre ja meine Krankschreibung am 6.1 beendet gewesen und man hätte mich ja nicht fragen müssen wie lange ich dann noch krank sei.

Ich hoffe das Sie mir weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.01.2017, 11:57 Uhr

Sehr geehrte R.,

siehe obige Antworten, Sie müssen den Zugang der Krankmeldung beweisen können. Sie können über einen Anwalt Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid erheben und Akteneinsicht nehmen lassen, dort dürfte sich auch ein Telefonvermerk des Sachbearbeiters finden lassen - häufig lässt sich daraus der Zugang einer AU-Bescheinigung aber nicht herleiten. Es kann also gut sein, dass der Widerspruch (leider) ins Leere geht. Gehen Sie in jedem Fall rein vorsorglich sofort persönlich zur Arbeitsagentur, melden Sie sich arbeitslos und beantragen Sie Arbeitslosengeld. Dieses erhält man erst ab Antragstellung und persönlicher Arbeitslosmeldung, nicht rückwirkend. Lassen Sie sich bei der Arbeitsagentur nicht wegen Ihrer Krankheit abwimmeln. Geben Sie im Antragsformular an:

Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihnen Arbeitslosengeld zusteht und Sie in finanzieller Not sein sollten, beantragen Sie noch unbedingt beim Jobcenter bis Monatsende 'Hartz 4' (wenn die Zeit drängt, erst einmal schriftlich am besten per Fax mit Sendebericht, bzw. Zugangsnachweis - immer wichtig!). Ein bis Monatsende gestellter Antrag auf 'Hartz 4' wirkt auf den Monatsersten zurück.

M.
16.02.2017, 13:00 Uhr

Guten Tag, mir ist am Wochenende aufgefallen, dass ich immer noch kein Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum bekommen habe. Am Montag habe ich dann mit einer Kundenberaterin telefoniert, die mir nach langem Hin und Her gesagt hat, dass eine Krankmeldung von vor zwei Wochen fehlt, diese habe ich aber rechtzeitig abgeschickt, nur sie ist wohl angeblich nicht angekommen. Ich solle den Durchdruck nochmal schicken. Heute habe ich ein Schreiben bekommen, dass für diesen Zeitraum das Krankengeld ruht. Was kann ich jetzt machen? Krankmeldung ist rechtzeitig abgeschickt worden, Durchdruck ist auch schon da.

MfG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.02.2017, 13:17 Uhr

Sehr geehrte M.,

ich kann mich leider nur wiederholen: Als Versicherter muss man im Bestreitensfall den Zeitpunkt des Zugangs der Krankmeldung beweisen können. Der Beweis des rechtzeitigen Abschickens genügt nicht. Alle weiteren Krankmeldungen sollten Sie ab jetzt immer nur mit Zugangsnachweis an die Krankenkasse schicken (vorab per Fax oder per Einschreiben). Mit Microsoft Word/Open-Office und dem E-Porto-Addin der Deutschen Post können Sie sich Einschreiben selbst am Computer erstellen, online bezahlen und online nachverfolgen (Sendungsnummern werden in Word unter "Journal" gespeichert und verlinkt), wir verwenden diese Versandart auch in der Kanzlei. Überlegen Sie, um welche Beträge es für Sie (und die Krankenkasse) beim Krankengeld geht - so etwas Wichtiges bitte nicht ohne Zugangsnachweis verschicken.

H.
21.02.2017, 15:19 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich beziehe seit dem 9.1.17 KG. Über die Höhe der Auszahlung (Tagessatz) mit dem dazugehörigen Merkblatt u. a. mit der Info zur "7-Tagesfrist" für die AU und der korrekten Adresse, an die diese gesendet werden sollen, wurde ich seitens der KK erst Anfang Februar informiert. Zuvor sendete ich die AUs an die ortsansässige Geschäftsstelle.

Die 1. Auszahlung fand, aufgrund von KK internen Prüfungen, am 3.2.17 in korrekter Höhe für den angegebenen Zeitraum statt. Bei der 2. Auszahlung wurde ich stutzig, da der Betrag für den angegebenen Zeitraum in der Überweisung sehr niedrig ausfiel. Erst auf telefonische Anfrage erfuhr ich, dass meine Auszahlung für 7 Tage ruht, aufgrund verspäteten Eintreffens einer AU.

Nach dem Telefonat erhielt ich gleich 2 Bescheide zum Ruhen des KG für insgesamt 12 Tage im Januar. Gegen beide Bescheide habe ich bereits Widerspruch eingelegt. Welche Chancen habe ich auf eine Nachzahlung des Betrages der ausgesetzten Zeit?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.02.2017, 15:20 Uhr

Sehr geehrter Herr H.,

im Gesetz ist lediglich die Rede davon, dass die "Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse" gemeldet werden muss. Von daher ist grundsätzlich unschädlich, wenn Sie die AU-Bescheinigungen zunächst an eine andere als die im später erhaltenen Merkblatt angegebene Geschäftsstelle versendet habe. Es genügt, wenn diese dort rechtzeitig eingegangen sind, die Dauer einer Krankenkassen-internen Weiterleitung der AU-Bescheinigung von dort zur im Merkblatt bezeichneten Stelle kann nicht zu Ihren Lasten gehen. Ob Ihre Widersprüche Aussicht auf Erfolg haben, hängt demnach davon ab, wann Ihre AU-Bescheinigungen in der Geschäftsstelle eingegangen sind, d.h. für welchen Zeitpunkt der Zugang bewiesen werden kann. Dies sollte durch Akteneinsichtnahme und Prüfung der Eingangsstempel der Krankenkasse geklärt werden.

B.
01.03.2017, 13:06 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit über 6 Wochen krankgeschrieben, insgesamt sind es jetzt 3 Monate. Ich habe von der Krankenkasse ein Schreiben erhalten, dass die Krankmeldung im Januar für 10 Tage zu spät eingegangen sein soll. Ich habe und nehme noch starkes Morphin. Im Januar war ich bei 75mg Morphin. War also überhaupt nicht mehr zurechnungsfähig. Konnte nicht mehr klar denken, war nur noch im Delirium und hatte mich am Tag mehrmals übergeben. Ich war nicht in der Lage, mich um die Krankmeldung zu kümmern, dass sie rechtszeitig bei der Krankenkasse ist. Daraufhin habe ich Einspruch eingelegt. Die Krankenkasse sagte mir jedoch, das wäre sinnlos. Das Gesetzt wäre so und daran muss man sich halten. Es muss doch Ausnahmen geben? Das gibt es doch nicht. Was kann ich tun, wenn ich keine weitere Zustimmung der Krankenkasse erhalte?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.03.2017, 17:36 Uhr

Sehr geehrte Frau B.,

wenn Sie hochdosiertes Morphin eingenommen haben und handlungsunfähig im medizinischen Sinne waren, erheben Sie im Fall der Zurückweisung Ihres Widerspruchs durch die Krankenkasse binnen eines Monats ab Zugang Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Das Sozialgericht wird dann wahrscheinlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären, ob Sie in der Lage waren, einen Arzt zwecks Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig aufzusuchen.

C.
12.03.2017, 01:08 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich war im letzten Jahr mehrfach, aber nie länger als 2 Wochen am Stück vom Arzt als Arbeitsunfähig geschrieben. Die Krankheitsfälle waren auch alle unabhängig von einander, hatten aber zum Teil gleiche Diagnosen, z.b. Grippe. Die gesamte Arbeitsunfähigkeit im letzten Jahr ist insgesamt länger als 6 Wochen. Dem Arbeitgeber ist jedes Mal rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugegangen und wurde von diesem jedes Mal akzeptiert. Leider habe ich noch nie eine einzige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die gesetzliche Krankenkasse geschickt. Nun möchte der AG Auskunft von der KK haben, ob Zusammenhänge zwischen den einzelnen Krankheitsfällen bestehen, ob einzelne Krankheitsfälle mit der gleichen Diagnose zu mehr als sechs Wochen Dauer zusammengefasst werden können und ob daher der Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt. Mir ist bewusst, dass ich durch mein Versäumnis keinen Anspruch auf Krankengeld haben werde. Werde ich nun Lohnfortzahlungen zurückzahlen müssen? Kann ich Zweitschriften der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringen? Dabei müsste ich sämtliche Bescheinigungen mehrerer Jahre als Zweitschrift von Unterschiedlichen Ärzten verlangen, da ja die Jahresfrist ab der erstmaligen Erkrankung beginnt? Womit muss ich rechnen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
13.03.2017, 15:43 Uhr

Sehr geehrter Herr C.,

reichen Sie Ihre AU-Bescheinigungen in diesem Fall nachträglich bei Ihrer Krankenkasse ein, damit diese die Nachfrage Ihres Arbeitgebers beantworten kann, ob "diesselbe Erkrankung" vorliegt, ohne dem Arbeitgeber Ihre Diagnosen mitzuteilen. Mehrere Grippe-Infekte werden natürlich nicht zusammengerechnet.

B.
14.03.2017, 09:46 Uhr

Hört sich alles wie eine Masche an.....ich habe die Krankschreibung letzte Woche selbst hin gebracht und als ich jetzt immer noch kein Geld drauf hatte und ich mal angerufen habe, wurde mir gesagt, dass sie keine Krankschreibung erhalten haben.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
14.03.2017, 10:54 Uhr

Sehr geehrte(r) B.,

lassen Sie sich die AU-Bescheinigung sofort noch einmal von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt ausstellen und übersenden Sie diese ebenso unverzüglich an Ihre Krankenkasse oder geben Sie diese dort ab und lassen sich den Empfang auf einer Kopie der AU-Bescheinigung abstempeln. In Zukunft:

AU-Bescheinigungen n i e ohne Zugangsnachweis an die Krankenkasse.

H.
15.03.2017, 16:47 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

folgende Thematik: Am 21.12.16 im Ausland den Fuß gebrochen, 9 Tage später erst die Möglichkeit gehabt beim deutschen Arzt vorstellig und AU geschrieben zu werden (21.12.16 - 06.01.17). AU Bescheinung fristgemäß abgeschickt. Nachuntersuchung, Folgebescheinigung 06.01. - 15.02.17 (Absendedatum bis jetzt noch nicht nachvollziehbar). Abschlussuntersuchung, Endbescheinigung bis 09.03.17. Jetzt aber erfahren, dass die KK erst ab 15.02.17 zahlen will, weil angeblich der Schein zuspät abgegeben wurde. Die Frage dazu: Wie verhält es sich bei solchen Strafen mitten im Krankheitsfall, wenn vorher und nachher eindeutig klar ist, wie lange man schon AU ist bzw. noch sein wird? Vielen Dank vorab und beste Grüße aus Berlin!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.03.2017, 15:23 Uhr

Sehr geehrter Herr H.,

wie Sie den obigen Ausführungen entnehmen können, kommt es nicht darauf an, ob und wie lange man "eindeutig" AU ist, sondern w a n n die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse zugegangen ist. Insofern siehe oben: Krankmeldungen n i e ohne Zugangsnachweis versenden.

A.
17.03.2017, 13:43 Uhr

Hallo, mir ist jetzt mit der KK das Gleiche passiert; angeblich verspäteter Eingang der AUB. M.E. die Retoure auf meine Mail bzgl. fehlender Krankengeldzahlung seit 4 Wochen. Kann man erfahren, um welche Krankenkasse es sich in den Fällen handelt? Wenn nicht, ist es immer die gleiche Krankenkasse? Vielen Dank.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.03.2017, 13:53 Uhr

Sehr geehrter Herr A.

schreiben Sie gerne, um welche Krankenkasse es sich bei Ihnen handelt, kein Problem. Man kann die Krankenkassen ruhig beim Namen nennen, diese sieht hier weder Ihren Namen, noch Ihre Versichertennummer.

Z.
28.03.2017, 11:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ist die KK verpflichtet, mich über die möglichen Nachteile einer nicht rechtzeitigen Zustellung der AU- Bescheinigung zu informieren bzw. eine Zustellungsart zu empfehlen (Fax bzw. Einschreiben) um die möglichen Nachteile zu vermeiden? Oder wird erwartet, dass ich mir diese Informationen selbst beschaffe (wie z. B. auf Ihrer Website)? Freundliche Grüße, Z.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
28.03.2017, 12:01 Uhr

Sehr geehrter Herr Z.,

die meisten Krankenkassen weisen auf die Wochenfrist auf Merkblättern und Hinweisen durchaus hin - diese werden aber ehrlich gesagt oft nicht gelesen. Eine Pflicht der Krankenkassen zum Hinweis auf die gesetzlich bestimmte Wochenfrist besteht nicht. Worauf natürlich nicht hingewiesen wird ist die Sinnhaftigkeit einer Übersendung mit Zugangsnachweis. Wichtige Postsendungen an Behörden und Versicherungen sollte man grundsätzlich n i e ohne Zugangsnachweis übersenden und sich vor Augen führen, um wieviel Geld es geht. Da ist Vertrauen in die Postzustellung oder -bearbeitung fehl am Platze.

Erik
29.03.2017, 17:01 Uhr

Hallo,

Ich bin wegen einer psychischen Erkrankung seid 3 Monaten AU geschrieben. Ich bin in der Ausbildung und bekam die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung. Die Krankmeldungen (2 Stück) hatte ich zu spät an die Krankenkasse gesendet, da mir wegen meiner Erkrankung alltägliche Dinge sehr schwer fallen. Nun ruht mein Anspruch für den kompletten Zeitraum. Ich weiß nicht, wie ich finanziell weiter machen soll. Ich habe keine Familie und auch keine Freunde. Somit niemand der mich finanziell unterstützen könnte und auch sonst habe ich derzeit keine Idee, wie ich finanziell weiter machen soll. Kann man da nicht irgendwas machen? Ich bin noch in der Widerspruchsfrist. Aber weiß nicht was ich da schreiben könnte oder ich berechtigt dazu bin einen Widerspruch zu machen. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.03.2017, 10:42 Uhr

Hallo Erik,

ich nehme an, die AU-Bescheinigungen liegen der Krankenkasse mittlerweile vor. Suche weiter den Arzt auf und lasse Dir lückenlos Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Erhebe Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid und bitte Deine Psychiater um ein Attest, dass Du in besagtem Zeitraum psychisch außerstande warst, die AU-Bescheinigungen an die Krankenkasse weiterzuleiten. Wenn die Krankenkasse auch nach Nachreichung der AU-Bescheinigungen kein Krankengeld zahlt, gehe mit einer Kopie der AU-Bescheinigungen, des Attestes, des Bescheides der Krankenkasse, Deines Widerspruchs und Deiner Kontoauszüge ab Beginn der AU (wichtig: alle Unterlagen mitbringen!) zum örtlichen Sozialgericht und sag', Du möchtest einen Eilantrag gegen Deine Krankenkasse stellen. Man schickt Dich dann in die Antragsaufnahme. Dort berichtest Du und der Beamte formuliert für Dich einen Antrag, der in etwa lauten dürfte, die Krankenkasse "vorläufig zu verpflichten, Krankengeld zu zahlen". Der Beamte gibt Dir dann eine Kopie des Antrags mit einem Aktenzeichen mit. Diesen schickst Du dann auch an die Krankenkasse "mit der höflichen Bitte um Kenntnisnahme". Gut möglich, dass sich dann rasch etwas tut, wobei ich hier freilich keine verbindlichen Aussagen zu den Erfolgsaussichten machen kann. Als Azubi solltest Du aber beim Sozialgericht mit einiger Wahrscheinlichkeit einen gewissen "Bonus" haben. Und pass' auf, dass Dir das nicht nochmal passiert.

Janet H.
03.04.2017, 10:35 Uhr

Hallo Herr RA, habe jetzt zu diesem Thema auch eine Frage. Mein Mann hat sich am 05.01.2017 das Bein gebrochen. Krankenscheine wurden gleich an die Kasse geschickt. Adresse habe ich mit im Internet unter "DasTelefonbuch" rausgesucht. Dann schickt die Krankenkasse irgendwann einen Brief, Krankenscheine nicht angekommen. Habe zurückgeschrieben (mit Kopien der 2 Scheine) wohin ich die Krankenscheine geschickt habe. Jetzt kommt Schreiben, die Geschäftsstelle in Meiningen gibt es nicht mehr. Also sind die Scheine nie bei der KK angekommen. Aber unter das Telefonbuch und auch Das Örtliche wird sie immer noch angezeigt. Ist die Krankenkasse da nicht verpflichtet im Telefonbuch (Internetversion) die Adresse zu löschen? Mein Mann soll jetzt 3 Wochen kein Krankengeld bekommen!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.04.2017, 09:47 Uhr

Sehr geehrte Frau H.,

erheben Sie fristgemäß Widerspruch gegen die Krankengeldablehnung, schildern Sie den Vorgang und fügen Sie Screenshots von den Online-Telefonbucheinträgen bei. Versuchen können Sie es, aber rechtlich ist es sehr fraglich, ob die Krankenkasse verpflichtet ist, Telefonbucheinträge im Internet zu ändern. Häufig handelt es sich um "Telefonbuch"-Betreiber, die die Daten besucherstarker Ämter, Versicherungen, Ärzte etc. ungefragt veröffentlichen, weil die Telefonbuch-Betreiber wissen, dass viele Leute danach suchen und so auf ihre Seite kommen. Die Eingetragenen haben dies häufig weder veranlasst noch Zugriff auf ihre Daten. Von mir schwirren auch noch alte Adressdaten im Internet herum, man kann das nicht alles überwachen. Die korrekte Anschrift der Krankenkasse findet man auf der offiziellen Internetseite der Krankenkasse oder in aktuellen Briefköpfen. Auf "Telefonbuch"-Seiten im Internet kann und sollte man sich nicht verlassen.

W.
27.04.2017, 09:16 Uhr

Sehr geehrter Herr Körper, meine Lebensgefährtin befindet sich seit einiger Zeit in einer Risikoschwangerschaft und ist aus diesem Grund krank geschrieben. Da immer wieder neue Krankmeldungen erfolgen, haben wir es versäumt, eine der Krankmeldungen rechtzeitig an die Krankenkasse zu schicken. Somit entstand eine Lücke und ihr werden 2 Wochen abgezogen. Wir verstehen das nicht so ganz, da wir mit der KK in telefonischem Kontakt standen und sie uns darauf aufmerksam gemacht haben. Auch wenn wir in der Bringschuld sind, gäbe es eine Möglichkeit Einspruch zu erheben bzw. durch ein ärztliches Attest den Vorgang zu bereinigen. Es bestand zudem absoulte Ruheverordnung. Vielen Dank vorab für jede Hilfe.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.04.2017, 09:49 Uhr

Sehr geehrter Herr W.,

die Krankenkassen müssen beim Krankengeld 'sparen', wo es geht und wenden die Regelungen daher regide an. Die Sachbearbeiter haben meist Anweisung (auch von der internen Revision), die Regelung strikt anzuwenden. Fragen Sie den behandelnden Arzt Ihrer Frau, ob die angeordnete Bettruhe dahingehend zu verstehen gewesen ist, dass Ihre Frau die Wohnung nicht verlassen sollte. Wenn dem so ist, reichen Sie mit Ihrem Widerspruch ein entsprechendes Attest bei der Krankenkasse ein. Die Erfolgsaussichten sind aber wohl eher gering, wenn Sie in einem Haushalt leben und die AU-Bescheinigung für Ihre Lebensgefährtin hätten zur Post aufgeben können. Einen Versuch ist es aber wert.

N.
04.05.2017, 16:06 Uhr

Werte Damen und Herren. ich bin bereits seit Ende Februar an einer Angststörung erkrankt. Der Bezug von Krankengeld wurde mir seitens meines Arbeitgebers und der Krankenkasse mit Datum mitgeteilt. Laut Arbeitgeber ist der 20.02. der Tag, ab dem gezahlt werden muss, laut Krankenkasse der 03.04. Mein Arbeitgeber hat die Zahlung eingestellt und die Krankenkasse zahlt auch nicht. Letzte Woche am 29.04.17 habe ich eine Zahlung über 243,00 Euro erhalten seitens der Krankenkasse. Samstag kam dann ein Brief mit der Tageshöhe und den Abzügen. Es befand sich außerdem noch ein Brief der KK im Briefkasten mit der Anmerkung, dass für die Zeit vom 11.04.17 bis 19.04.17 keine Zahlung geleistet wird. Dazu muss ich anmerken das ich am 06.04.17 eine Hysterektomie hatte und mein Partner sich um den Versand des Krankenscheines, den ich direkt nach der Entlassung von meinem Arzt bekommen habe, gekümmert hat. Man kann sich auf Grund meiner psychischen Erkrankung vorstellen, wie es mir ging, denn Krankenhäuser lösen bei mir eine Panik aus, die man kaum in Worte fassen kann. Er schrieb die Adresse auf den Umschlag und nahm diesen schon vorausschauend mit, um ihn direkt nach dem Besuch beim Arzt versenden zu können. Dieses tat er dann auch und ich war froh, nicht unter Menschen zu müssen. Der persönliche Besuch bei meiner Krankenkasse lag über ein Jahr zurück und er nutze die mir bekannte Adresse. Nun ist die Krankenkasse umgezogen und obwohl es eine Straße ist, hat die Post den Brief als unzustellbar zurück gehen lassen. Das ganze dauerte vom 11.04.-19.04. Was wir anhand des Umschlages auch nachweisen können und nachgewiesen haben, denn sowohl der Versand als auch der Einwurf in unseren Briefkasten ist darauf vermerkt. Die Krankenkasse hat mir keine Mitteilung zukommen lassen, dass ein Umzug stattgefunden hat und beharrt nun auf die Frist von 7 Tagen, wo der Krankenschein vor Ort sein muss. Mein Partner ist gleich nachdem der Schein wieder bei uns vor Ort war, losgefahren und hat diesen persönlich der Krankenkasse übergeben. Dieses Gespräch versandete und es kam trotz Erklärung zu keinem Ergebnis. Am nächsten Tag hab ich trotz starker Schmerzen fünf Etagen überwunden bin persönlich und mit dem Briefumschlag dort erschienen, obwohl laut Arzt strikte ruhe verordnet war. Es gibt in der Nähe keine Parkplätze und dementsprechend konnte ich den Weg nur unter höchster anstrengung zurück legen. Meine Frage ist, was kann ich tun? Wir sind auf meinen Lohn, bzw das Krankengeld angewiesen, da ich hier zwei Kinder zu ernähren habe. Gesundheitlich geht es mir seit der Geschichte sehr schlecht und ich weiß nicht mehr, was ich tun soll. Ich hoffe auf eine Nachricht. PS. Die Krankenkasse hat diversen Umschlag kopiert und zu den Akten genommen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.05.2017, 17:08 Uhr

Sehr geehrte N.,

erheben Sie gegen den Bescheid der Krankenkasse innerhalb eines Monats ab dessen Erhalt Widerspruch (ein einfaches Widerspruchsformular finden Sie unter Downloads) und schreiben Sie zur Begründung, Ihnen sei der Umzug der Krankenkasse nicht mitgeteilt worden, weshalb das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausweislich der beigefügten Umschlagkopie als unzustellbar zurückgekommen sei. Sollte Ihrem Widerspruch trotz dessen nicht abgeholfen werden und ein Widerspruchsbescheid ergehen, können sie Klage beim Sozialgericht erheben. Gerichtsentscheidungen zum Fall der Anschriftenänderung einer Krankenkasse und Unzustellbarkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind meiner Kenntnis nach bislang nicht ergangen. Es mag sein, dass ein solches Verfahren im Ausnahmefall erfolgreich ist, grundsätzlich liegt jedoch das Risiko der erfolgreichen Versendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Post beim Versicherten, siehe oben.

W.
06.05.2017, 23:54 Uhr

Guten Abend Herr Köper, ich habe auch eine Frage zur Krankschreibung. Mein Mann war 8 Wochen krank geschrieben. Danach ist er auf Anraten unseres Hausarztes in eine 4 wöchige Wiedereingliederung gegangen. Der Arzt hat mit ihm die benötigten Unterlagen ausgefüllt, aber ohne ihn weiter krank zu schreiben. Erst nach einem Telefonat mit der Krankenkasse haben wir erfahren, dass er eine Krankschreibung benötigt. Nun will die Krankenkasse nicht zahlen, weil die Krankschreibung verspätet eingegangen ist. Wir haben in der ganzen Zeit noch keinen Cent gesehen, wir sind eine 4 köpfige Familie umd stehen vor dem Ruin. Wir wussten nicht, dass in dieser Zeit eine Krankschreibung benötigt wird, unser Arzt hat es auch mit keiner Silbe erwähnt. Kann man uns daraus jetzt einen Strick drehen? Zumal wir Kinder haben, mein Mann in einer anderen Stadt arbeitet und wir irgendwie für die Kosten aufkommen müssen. Uns geht gelinde gesagt der A... auf Grundeis. Kann man uns die Unwissenheit jetzt zum Vorwurf machen? Vielen Dank im voraus für Ihre Mühen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.05.2017, 17:52 Uhr

Sehr geehrte Frau W.,

aus Ihrer Anfrage geht leider nicht hervor, ob die Krankenkasse wegen der verspäteten Vorlage der AU-Bescheinigung überhaupt nicht oder erst ab Nachreichung der Bescheinigung - zahlen will. In letzteren Fall, also falls Ihnen Krankengeld für einen zurückliegenden Zeitraum verweigert wird, bleibt nur, gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse Widerspruch und ggf. im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen genügt für die Krankengeldzahlung grundsätzlich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (persönliche Untersuchung) und ein Wiedereingliederungsplan. Das Gericht hat ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Beklagten [Krankenkasse] ist ihr die Arbeitsunfähigkeit des Klägers spätestens durch die nochmalige Einreichung des Wiedereingliederungsplans am DATUM, die nach den obigen Ausführungen eine ausreichende ärztliche Feststellung einer weiterhin vorliegenden Arbeitsunfähigkeit beinhaltet, gemeldet worden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine reine Tatsachenmitteilung. Maßgebend ist, dass der Arzt (weiterhin) feststellt, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die Verwendung des zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarten Formulars ist nicht zwingendes Erfordernis für den Nachweis der Meldung. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erfolgt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Februar 2016 – L 16 KR 391/15 – unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R, Beschluss vom 30.09.2015 - B 3 KR 40/15 B).

Sie können das vorgenannte Zitat in Ihre Widerspruchsbegründung einbinden. Im zweiten Fall, also falls Ihnen auch aktuell trotz Wiedereingliederungsplan und nachgereichter AU-Bescheinigung noch Krankengeld verweigert wird, sollten Sie umgehend einen Eilantrag auf Krankengeldzahlung bei Ihrem zuständigen Sozialgericht stellen, Sie können dort persönlich mit Kopien Ihrer Unterlagen vorstellig werden, Ihr Antrag wird dann von einem Beamten aufgenommen. Eilanträge beim Sozialgericht führen aber nicht zum Erfolg, wenn es 'nur' um Krankengeld für zurückliegende Zeiträume geht- rückständiges Krankengeld muss auf dem normalen Weg (Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage) geltend gemacht werden.

I.S.
25.05.2017, 13:36 Uhr

Guten Tag,

aufmerksam habe ich Fragen und Ihre Kommentare gelesen, aber keinen vergleichbaren Fall gefunden. Hier also mein Problem: Als ich meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse schicken wollte, habe ich festgestellt, dass diese falsch ausgestellt war. Gültig bis 10.04. anstatt 10.05. Ich habe dann in der Praxis angerufen und man hat mir per Post eine korrekte Bescheinigung zugeschickt. Die falsch ausgestellte habe ich dann zusammen mit der korrekten an die Krankenkasse geschickt, um einen evtl. etwas verspäteten Zugang zu erklären. Es handelt sich um 2 Tage Verspätung für die mir jetzt 9 Tage kein Geld bezahlt werden soll. Sollte unter diesen Umständen nicht eine Kulanzregelung möglich sein? Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.05.2017, 09:46 Uhr

Sehr geehrte(r) S.,

in diesem Fall empfehle ich Ihnen, fristgerecht Widerspruch gegen den Ruhensbescheid der Krankenkasse einzulegen (auch solche Schreiben i m m e r mit Zugangsnachweis versenden!). Dem Widerspruch sollte m.E. abgeholfen werden, da hier ein "Systemversagen" vorliegt, das Datumsversehen der Vertragsarztpraxis beim Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung also im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegt. Sollte Ihr Widerspruch zurückgewiesen werden, können Sie hiergegen Klage beim örtlichen Sozialgericht erheben.

K.G.
30.05.2017, 13:10 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem. Mein Mann ist schon seit längerem Krank geschrieben. Am 19.05. wurde die neue AU ausgestellt und von uns am 20.05. mit Einschreibemarke in den Briefkasten geworfen. Nun haben wir erfahren das der Brief erst am 29.05. dort angekommen ist. Wir haben uns nun von der Post einen Beleg senden lassen, dass der Brief am 23.05. im Briefzentrum bearbeitet wurde. Können wir nun dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Brief mit so grosser Verzögerung bei der Kasse angekommen ist? Denn momentan ruht das Geld. Wir sollen den Beleg der Post zur Krankenkasse schicken und die würden den Fall prüfen. In die andere Frage ist zählen zu dieser 1 Wochen Frist alle Tage oder nur die Werktage? Ich bedanke mich schon mal im vorraus. Mit freundlichen Grüßen

T.
31.05.2017, 22:37 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Sie nehmen wiederholt Bezug darauf, dass man als Versicherter den ZUGANG des AU- Scheines im Streitfall beweisen muss. Aber selbst wenn ich einen Einschreiben schicke, egal ob bei der Post aufgegeben oder am iPad selbst gefertigt, beweist das doch den ZUGANG nicht, nur das Datum des Abschickens. Fall bei mir: schon zwei mal bestreitet die BARMER GEK, meine Scheine rechtzeitig bekommen zu haben, Krankengeld also tageweise gestrichen. Ich habe den Einwurf in den Briefkasten jeweils mit dem iPhone aufgenommen und da kann man in den Eigenschaften auch hinter das Datum ermitteln, wann das Video erstellt wurde. Aber das ist ja auch nur die Zustellung - nicht das Eingangsdatum bei der Barmer. Mit gleichem Video ist auch der Brief an die Firma zu sehen, der immer am nächsten Tag angekommen ist (Scanstempel). Trotzdem sagt die Krankenkasse, bei Ihnen ist der Brief später eingegangen. Welche Chancen hat man als Versicherter, wenn die Behauptung der Kasse mehr zählt, als die annehmbare Wahrscheinlichkeit, dass zwei gleichzeitig eingeworfene Briefe nicht wiederholt mit mehreren Tagen Verspätung ihren Empfänger erreichen. Das grenzt doch an Willkür, oder? So kann die Barmer auch ne Menge Geld sparen. Die Rechtssprechung sollte also dringend überdacht werden!

SK
01.06.2017, 09:35 Uhr

Guten Tag,

meine Freundin ist seit nun mehr als vier Wochen krankgeschrieben und hat ihre Krankenscheine nicht bei der Krankenkasse abgeben können, weil es ihr wegen Burnout nicht gut ging. Ich habe die Scheine bei ihr zuhause gefunden und umgehend bei einer Filiale der TECHNIKER Krankenkasse abgegeben und das dort so auch erzählt. Der Vorgang ist nun in der Prüfung und die Ungewissheit über den Ausgang lässt uns natürlich Nachforschungen anstellen, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist. Daher nun auf dieser Plattform unsere Frage danach, was passieren kann, und wie wahrscheinlich ein Versagen des Krankengeldes ist.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.06.2017, 10:53 Uhr

Sehr geehrter Herr K.,

die Wahrscheinlichkeit einer Krankengeldversagung für einen bestimmten Zeitraum ist leider sehr hoch, wenn Sie die gesetzliche Wochenfrist versäumt haben. Die gesetzlichen Krankenkassen geben mittlerweile ca. 1 Milliarde € Krankengeld monatlich aus, die Ausgaben sind in den letzten Jahren rapide gestiegen (Statistik bis 2016 siehe hier). Vor diesem Hintergrund wird meiner Erfahrung nach bei den Krankenkassen jede Gelegenheit des Einsparens genutzt. Teilen Sie hier gerne mit, wie die Techniker Krankenkasse sich letztlich verhalten hat.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.06.2017, 11:15 Uhr

Sehr geehrte Frau T.,

zu Ihrer Frage zum Zugangsbeweis: Das Aufnehmen des Einwurfvofgangs in den Briefkasten der Krankenkasse mit dem Handy ist theoretisch zwar eine Möglichkeit, das Datum des Zugangs zu beweisen, aber im sogenannten Rechtsverkehr derart unüblich, dass es im Zweifel wohl erst eines sozialgerichtlichen Verfahrens und womöglich noch eines EDV-Sachverständigengutachten brauchte, um anhand der Videodatei den Zugang zu beweisen. Viel einfacher ist, was ich oben erläutert habe: Vorab per Telefax mit Sendebericht und gleichzeitig im Original per einfacher Post oder per Einschreiben. Einschreibemarken zum Aufkleben können Sie im Postofficeshop der Deutschen Post oder in jeder Filiale erwerben. Wir benutzen auch das E-Porto-Addin der Deutschen Post und fertigen die Einschreiben am PC, die Sendungsnummer wird dann im Addin gespeichert. Auch ein Telefax können Sie online über die Post versenden. Über die Sendungsnummer eines Einschreibens kann man sich den Zustellverlauf anschauen und den Zugangsnachweis ausdrucken. Bei einem regulären Einschreiben scannt die Deutsche Post die Unterschrift des Empfängers und kann man diese als Bild downloaden. Erfolgreiche Telefax-Sendeberichte und Einschreibebelege sind jedenfalls gerichtsfeste Zugangsnachweise und helfen auch im Widerspruchsverfahren. iPhone-Videos sind eher suboptimal. Wenn Sie das Risiko des Untergangs der AU-Bescheinigung auf dem Postweg vermeiden möchten, können Sie natürlich auch einen Botendienst oder Fahrradkurier beauftragen. Am einfachsten und billigsten ist aber: Kopie vorab per Telefax mit Sendebericht, Original per Post hinterher. Sollte die Krankenkasse trotz erfolgreichen und fristgerechten Telefax-Sendeberichts den Zugang der AU-Bescheinigung, bzw. die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit bestreiten und Krankengeld per Bescheid ablehnen, gehen Sie zum Anwalt, dessen Kosten dann nach § 63 Absatz 3 SGB X die Krankenkasse zu tragen hat.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.06.2017, 12:35 Uhr

Sehr geehrte(r) K.G.,

wenn die Deutsche Post ein Einschreiben nicht vertragsgemäß zustellt, sondern dieses verloren geht oder erst mit großer Verspätung zugestellt wird, können Sie Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Post geltend machen. Grundsätzlich zahlt die Deutsche Post bei fehlerhafter Postbehandlung von Einschreiben pauschalen Schadenersatz bis maximal 100,00 €. Die Deutsche Post beruft sich dabei auf Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Freiwillig wird die Deutsche Post im Falle eines Krankengeld-Schadens kaum einen über die Pauschalen hinausgehenden Schadenersatz leisten. Es besteht dann die Möglichkeit, die Deutsche Post vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz zu verklagen mit dem Argument, die Haftungsbeschränkung in den AGB greife nicht, etwa wegen § 435 HGB. Dazu müsste ein sog. "qualifiziertes Verschulden" der Deutschen Post nachgewiesen werden. Ob eine solche Schadenersatzklage letztlich Erfolg hat, hängt von den berühmten Einzelfallumständen ab.

Herr K.
06.06.2017, 14:15 Uhr

Guten Tag Herr Körper Besteht für die Krankenkasse die Möglichkeit, bei zu spät eingeganer Krankmedung kulanterweise eine Ausnahme zu machen? Vielen Dank.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.06.2017, 14:31 Uhr

Sehr geehrter Herr K.,

ich bedaure - von Kulanz der Krankenkassen wurde mir in diesem Zusammenhang noch nicht berichtet. Man muss wissen: Die gesetzliche Krankenkassen sind Behörden im Rechtssinne und daher an gesetzliche Vorschriften gebunden, in diesem Fall an besagten § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Im Rahmen einer internen Revision würde der zuständige Sachbearbeiter für derartige "Kulanzhandlungen" Schwierigkeiten bekommen.

PH
07.06.2017, 13:52 Uhr

Guten Tag, ich bin seit einem Jahr wegen psychischen Problemen krankgeschrieben. Da wir im ländlichen Raum wohnen, und die nächste Filiale meiner Krankenkasse ca. 50 km entfernt ist, müssen wir auch die Krankenscheine per Post oder Fax versenden. Die ersten schickte ich mit der Post, bis die Kasse mich mal anrief und sagte, ich könnte das auch per Fax erledigen. Nun ist es passiert, dass ein Fax mit der Krankschreibung nicht übermittelt wurde. Erst durch die Benachrichtugung der Krankenkasse ist uns das dann auf dem Faxprotokoll aufgefallen. Es ist aber ersichtlich, dass die Nummer der Krankenkasse gewählt wurde, an dem mein letzter Schein auslief. Wie stehen denn im meinem Fall die Chancen? Den ersten Widerspruch hat die Krankenkasse bereits abgelehnt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.06.2017, 14:08 Uhr

Sehr geehrter Herr H.,

leider ist es Sache des Absenders eines Telefax, den Sendebericht zu überprüfen, d.h. der Absender muss sich der ordnungsgemäßen Übertragung des Telefaxes auf dem Sendebericht vergewissern. Ich sehe daher leider wenig Chancen, hier etwas zu erreichen. Telefax ist aber grundsätzlich der richtige Weg, wir versenden wichtige Schriftstücke vorab per Telefax und dann per Post, also redundant. Am besten ist ein Fax mit sog. qualifiziertem Sendebericht, auf dem die erste Seite des gefaxten Dokuments abgebildet wird.

J.M.
03.07.2017, 18:18 Uhr

Guten Tag, ich arbeite im Krankenhaus und wir haben für eine Versicherung, welche auch der Träger des Krankenhauses ist, ein extra Fach, das täglich von unserem Fahrer geleert und persönlich bei dieser Krankenkasse abgegeben wird. Ebenfalls hab ich Zeugen dafür, dass ich die AU in dieses Fach gelegt hab. Insgesamt kamen 3 Krankmeldungen nacheinander nicht an. 1 per Post und 2 per Fahrer, was alles sehr merkwürdig ist. Ebenfalls bin ich kein Einzelfall im Krankenhaus, es gab vermehrt solche Fälle, nur würde dies nicht so breit getreten. Die Krankenkasse lehnt jetzt natürlich alles ab und mir wurde empfohlen vor Gericht zu gehen. Habe ich in dieser Situation überhaupt eine Chance? Vielen Dank im Voraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.07.2017, 10:01 Uhr

Sehr geehrte Frau M.,

sofern es um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geht, die Sie ins Postfach gelegt und Ihr Fahrer dem Postfach entnommen und persönlich in der Poststelle der Krankenkasse abgegeben hat, dann können Sie (wenn Sie nicht selbst betroffen sind), mindestens aber der Fahrer in einem etwaigen Gerichtsverfahren als Zeugen benannt werden. Falls so etwas mit dieser Krankenkasse öfters vorkommt, prüfen Sie, ob es für den Sozialdienst im Krankenhaus praktikabel ist, die jeweiligen Postausgänge an die Krankenkasse mit Versichertennummer und Handkürzel in eine Kladde zu notieren, also z.B. "Postausgänge BARMER 04.07.2017: AU VSNR 1234567, HMVO VSNR 234578" usw. Fotografieren/Scannen ginge wohl auch, ist aber wohl zu aufwändig (auch hinsichtlich des Datenschutzes).

V.S
05.07.2017, 09:11 Uhr

Guten Tag, ich bin auch in der Situation. Ich war von Anfang März bis einschliesslich 02.06.2017 krank geschrieben. Meine letzte Krankmeldung wurde am 22.05.2017 ausgestellt. Meine Arbeitskollegin hat mir einen Briefumschlag beschriftet mit der Anschrift der Krankenkasse und ausreichlich frankiert. Leider kam diese Krankmeldung nie bei meiner Krankenkasse an! Dies erfuhr ich Ende Juni, da ich kein Geld bekam, habe ich mal bei meiner Krankenkasse angerufen. Daraufhin hat meine Arbeitskollegin alles nochmals der Krankenkasse zukommen lassen. Die nette Dame am Telefon hat gemeint, ich hätte ja eine Zeugin, die bestätigen kann, dass dieser Brief weggeschickt wurde. Jetzt kam ein Ablehnungsschreiben, dass sie mir kein Krankengeld vom 22.05.-02.06.2017 bezahlen möchte. Was kann ich tun? Meine Frau hat nur eine geringfügige Arbeitsstelle und wir haben zwei Kinder. Ich bin auf das Geld angewiesen, da wir laufende Kosten haben wie Miete usw. Vielen Dank im Voraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.07.2017, 09:54 Uhr

Sehr geehrte Familie S., ich empfehle Ihnen in diesem Fall, gegen den Bescheid der Krankenkasse fristgerecht Widerspruch und im Falle eines Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht zu erheben. Die rechtlichen Erfolgsaussichten sind allerdings insofern überschaubar, als dass man - wie oben erläutert - nicht die Absendung, sondern leider den Z u g a n g der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweisen muss. Neben dem Widerspruch empfehle ich Ihnen, eine Vorstandsbeschwerde an den Vorstandsvorsitzenden Ihrer Krankenkasse mit einer Schilderung Ihrer Situation und einer Beschwerde über das defizitäre Posteingangsmanagement zu richten.

Weiter können Sie unserem Bundesgesundheitsminister Herman Gröhe twittern mit der Schilderung Ihrer finanziellen und familiären Situation und der Frage, warum eigentlich im Jahre 2017 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärzte nicht einfach per EDV an die Krankenkassen übertragen werden, wie es bei Abrechnungen etc. seit Jahrzehnten üblich ist. Da jeder Arzt über eine gesicherte Software verfügt, ist Missbrauch ausgeschlossen.

Bei der veralteten Postübersendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann man jedenfalls den Verdacht hegen, dass hier praktische Hürden bewusst aufrecht erhalten werden, um auf Kosten von Versicherten und deren Familien Krankengeld einzusparen, dass diese zum Leben dringend brauchen. Hierzu kann man auch verweisen auf:

§ 67 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 5: Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern [z.B. Verträgsärzte] und mit den Krankenkassen so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in Genehmigungsverfahren, die sich auch für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden.

Das Gleiche sollte auch für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gelten. Die Twitter-Meldungen der Mitglieder der Bundesregierung werden gerade in Wahlkampfzeiten von Journalisten verfolgt. Es sind daher alle Betroffenen aufgerufen, an politische Funktionsträger zu schreiben (auf deren Webseiten oder Twitter etc., hier etwas zu ändern. Die Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit des Bundestages finden Sie z.B. auf den Internetseiten des Bundestages.

M.L.
20.07.2017, 21:06 Uhr

Mit großem Interesse habe ich diesen Blog verfolgt: Herr Köper, danke für diese Möglichkeit der Information. Mir ist genau das passiert: meine Krankmeldung ist angeblich niemals bei meiner KK angekommen. Zumindest hat mich meine KK nach 10 Tagen darüber informiert: ich war aufgelöst (mit der Diagnose Depression haut einen so etwas leider doppelt um). Ich bin sofort zu meinem Arzt, habe ein Duplikat ausstellen lassen, war davor bereits über Monate durchgehend krank geschrieben-und bin es bis heute. Aber wie Sie schreiben: die Rechtslage ist eindeutig. Wie sollte ich als kleiner Versicherter einer KK nachweisen können, dass dort "organisatorische Mängel" bestehen!? Ich habe daraus gelernt: ich werde der Post nicht zusätzliche Einnahmen durch Einschreiben generieren. Ich rufe ca. 3 Tage nach Absendung meiner Krankmeldung bei meiner KK an und frage nach, ob meine aktuelle Krankmeldung eingegangen ist. Bisher wurde es bejaht: falls es verneint werden sollte, bin ich immer noch in dem Zeitfenster, ein Duplikat zusenden zu können.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.07.2017, 22:35 Uhr

Sehr geehrte(r) L.,

vielen Dank für Ihr Interesse. Was man bei behauptetem Nichterhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Krankenkasse noch tun könnte, wäre: Sich beim Arzt zu erkundigen, ob und wenn ja in welcher Form und wann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit per EDV, also mit seiner Software der Krankenkasse übermittelt hat. Falls dies geschehen ist, könnte man sich einen Ausdruck dieses Vorgangs erbitten und diesem im Widerspruchsverfahren der Krankenkasse vorlegen mit dem Einwand, die Arbeitsunfähigkeit sei selbst bei unterstellt verspäteten Eingang des papiergebundenen Formulars der Krankenkasse vom Arzt rechtzeitig gemeldet worden und zwar per EDV. Das Gesetz schreibt schließlich nicht vor, in welcher Form die Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden muss. Das Bundessozialgericht hat zuletzt 2015 zum damals noch verwendeten "Auszahlschein" entschieden:

Rechtlich muss die Arbeitsunfähigkeit aber nicht zwingend auf diesem Vordruck bescheinigt werden (Bundessozialgericht, 3. Senat, Beschluss vom 30.09.2015, Az. B 3 KR 40/15 B).

Der Gesetzgeber schreibt im oben erwähnten § 67 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 im Übrigen auch vor, dass die papiergebundene Kommunikatino so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische Übermittlung ersetzt werden soll - Da fragt man sich doch: Was soll das überhaupt noch mit den 'altbackenen' Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen? Dies dient letztlich wahrscheinlich nur der Krankengeldeinsparung, damit die Krankenkassen behaupten können, sie hätten das Papier nicht erhalten und die Arbeitsunfähigkeit seit jetzt leider rückwirkend nicht mehr feststellbar. Bei der übrigen massenhaften Übermittlung von Daten durch den Arzt an die Krankenkassen wird dessen Urheberschaft und Legitimation zur Übermittlung der Informationen jedenfalls auch nicht angezweifelt. Insofern ist auch "Sicherheit" auch kein Argument mehr für die papiergebunden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach dem Gesetzt genügt jedenfalls, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt und diese Feststellung der Krankenkasse gemeldet wurde.

B.W.
23.07.2017, 17:32 Uhr

Sehr interessante Mitteilungen, wir sind in der gleichen Situation. Vorherige Krankenscheine wurde per Mail versendet und sind immer angekommen, aber der letzte, auf dem jetzt die Krankengeldzahlung erfolgen sollte, leider nicht. Leider haben wir für die Versendung keinen Nachweis. Die Damen sagte, dass eben innerhalb dieser 7 Tage der Schein vorliegen muss. Aber warum erfolgt dann die Sperrung des Krankengeldes eben nicht erst ab dem Tag, an dem die Frist für die Einreichung verstrichen ist, sondern komplett?

M.P
26.07.2017, 11:36 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

Ich habe auch das Problem, dass die Krankmeldung nicht eingegangen ist - dies habe ich aber erst 2 Wochen danach festgestellt. Ich habe der Krankenkasse dann unverzüglich die Krankmeldung nachgesendet mit dem Retourschein der bei mir mit im Briefkasten lag, also so, wie die Krankenkasse es von mir verlangt hat. Heute war ein Brief in meinem Briefkasten, der das Krankengeld verweigert, da der Brief nicht rechtzeitig eingegangen ist. Kann ich das noch irgendwie retten?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.08.2017, 18:26 Uhr

Sehr geehrter Herr P.,

verfahren Sie, wie oben beschrieben und fragen Sie Ihren Arzt, ob dieser Ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit Ihrer Krankenkasse per EDV gemeldet hat und lassen Sie sich einen Ausdruck der EDV-Übertragung geben. Teilen Sie gerne auch für die anderen Besucher dieses Blogs das Ergebnis Ihrer Erkundigungen mit. Falls Ihre Arztpraxis die AU der Krankenkasse per EDV gemeldet hat, erheben Sie Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid und begründen Sie diesen damit, dass erstens die von Ihnen korrekt und rechtzeitig abgesendete AU-Bescheinigung von der Post zurück kam (so verstehe ich jedenfalls Ihren "Retourschein") und zweitens der Fortbestand Ihrer AU vom Arzt per EDV rechtzeitig gemeldet worden sei.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.08.2017, 18:47 Uhr

Sehr geehrte Frau W.,

die Krankengeldzahlung endet im Falle verspäteter Meldung mit dem letzten Tag des zuvor attestierten Krankschreibungszeitraums und wird bei tatsächlich durchgehender und ärztlich rechtzeitig festgestellter Arbeitsunfähigkeit üblicherweise mit dem Tag des (verspäteten) Eingangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse wieder aufgenommen. Die Nichteinhaltung der Wochenfrist führt dann zu einer Zahlungsunterbrechung bis zum Zeitpunkt der Nachholung der Meldung und wird das Krankengeld für diese 'Lücke' auch nicht nachgezahlt.

MW
13.09.2017, 15:57 Uhr

Ich bin auch Opfer einer verspätet abgegebenen AU. Bleibt mir nur, mir mit einem Zitat von Eugen Roth meinen Groll zum Ausdruck zu bringen: "Besagter Mann denkt krankenkässlich in Zukunft ausgesprochen hässlich."

L.
21.09.2017, 14:14 Uhr

Hallo, wir haben die Krankmeldung persönlich bei der Krankenkasse im Kundencenter abgegeben. Nun behauptet die Krankenkasse keine Krankmeldung erhalten zu haben. Daraufhin habe ich ein Duplikat beim Arzt ausstellen lassen. Nun sagt die Krankenkasse Krankmeldung ging zu spät ein, Krankengeld ruht. Kann ich dagegen vorgehen? Widerspruch wurde abgelehnt, angeblich wäre die Krankmeldung da, wenn wir sie abgegeben hätten, haben wir aber. Haben wir aber. Was nun? Haben wir Chancen? Danke. MfG L.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.09.2017, 17:42 Uhr

Sehr geehrte Frau L.,

in diesem Falle sollten Sie gegen den Bescheid der Krankenkasse wegen angeblich verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung Widerspruch und im Falle eines Widerspruchsbescheides Klage erheben und als Beweis des Zugangs das Zeugnis Ihres Begleiters angeben. Sie sollten sich allerdings darauf einstellen, dass sozialgerichtliche Klageverfahren über zurückliegende Krankengeldzeiträume sehr lange dauern können.

Frau I.
26.09.2017, 12:33 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

seit Juli befinde ich mich im Krankenschein. Nun ist durch Zufall herausgekommen, dass der Krankengeldanspruch für einen Zeitraum von zwei Wochen ruht, da angeblich der Krankenschein nicht angekommen ist. Jetzt habe ich jedoch besagten Krankenschein zusammen mit einem Fragebogen verschickt, in einem Briefumschlag, mein Partner kann dies auch bezeugen. Der Fragebogen ist auch bei der Krankenkasse eingegangen und wurde gescannt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (trotz angeblichem 4-Augen-Prinzip) wurde aber übersehen und gilt als nicht eingereicht. Habe ich Aussicht auf Erfolg?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.09.2017, 13:40 Uhr

Sehr geehrte Frau I.,

was heißt "wurde aber übersehen und gilt als nicht eingereicht"? Ist das Original der AU-Bescheinigung jetzt bei der Krankenkasse gefunden worden oder nicht (ggf. beim Fragebogen)? Der Zugang reicht jedenfalls. Wenn Krankenkassenmitarbeiter in der Poststelle ein gesondertes Dokument beim Scannen "übersehen" und gemeinsam mit einem anderen Dokument scannen, ist das irrelevant. Hauptsache angekommen. Ich würde daher empfehlen, Widerspruch und erforderlichenfalls Klage beim Sozialgericht zu erheben. Mögen dort Ihr Partner und die an jenem Tag nach Dienstplan zuständigen Mitarbeiter der Poststelle der Krankenkasse als Zeugen gehört werden, damit Letztere dem Gericht detailliert erläutern können, wie viele Postsendung dort jeden Tag eingehen, an jenem Tag eingegangen sind und wie mit Postsendungen verfahren wird. Ein "Vier-Augen-Prinzip" bei jedem Brief kann ich mir gar nicht vorstellen, das dürfte wohl eher ein Märchen sein ("Guckmal, Dieter, da ist noch eine AU-Bescheinigung im Umschlag." - "Tatsache! Mensch - hätt' ich glatt übersehen!"). Ich lese hier derart häufig, dass AU-Bescheinigungen angeblich nicht angekommen sind, dass die Postbehandlung bei den Krankenkassen einmal genauer beleuchtet werden sollte.

D.
22.11.2017, 19:17 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

leider finde ich meinen Fall hier noch nirgends und daher meine Frage an Sie. Ich war aktuell bis zum 10.11. krank geschrieben und war bereits am 08.11. beim Arzt für eine Verlängerung der Krankschreibung. Diese wurde auch ausgestellt bis zum 13.12. Aufgrund dummer Umstände ging die Krankschreibung erst am 17.11. bei der Krankenkasse ein. Jetzt zu meiner Frage. Wenn ich bis zum 10.11. noch krank geschrieben war, beginnt dann die 7-Tagesfrist nicht erst am 11.11.? Und wäre die Zustellung am 17.11. dann nicht fristgerecht? Lt. Bescheid der Kasse wird krankengeldbezug vom 11.11.-16.11. versagt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.11.2017, 21:24 Uhr

Sehr geehrter Herr D.,

Ihre Frage ist nicht ganz klar zu beantworten. Das Gesetz spricht in § 49 Absatz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5 davon, dass die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss, nicht innerhalb einer Woche von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an, wie in § 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5. Bei der Erstbescheinigung fällt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Tag der ärztlichen Feststellung zwangsläufig aufeinander, bei einer Folgebescheinigung muss dies - wie bei Ihnen - nicht der Fall sein. Sie können daher in der Tat den Standpunkt vertreten, die neuerliche Arbeitsunfähigkeit habe erst am 11.11. begonnen und Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse erheben. Meiner Einschätzung nach wird hierüber aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht geführt werden müssen.

C. N.
04.12.2017, 11:22 Uhr

Sehr geehrter Herr Körper,

meine Krankenkasse bietet für den Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine App an. Man soll das Original 2 Monate aufheben. Ich habe mich auf diese App verlassen. Nun wurde mir eine Krankschreibungslücke mitgeteilt. Es sei eine AU-Bescheinigung nicht angekommen. Die Bearbeiterin hat zugegeben, dass die App kurz nicht richtig funktioniert hat. Trotzdem werden meine Zahlungen gestrichen. Kann ich dagegen etwas tun? Vielen Dank.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.12.2017, 10:15 Uhr

Sehr geehrte Frau N.,

gegen den Bescheid der Krankenkasse sollten Sie unbedingt fristgerecht (schriftlich mit Zugangsnachweis, nicht per E-Mail!) Widerspruch erheben. Wenn Ihre Krankenkasse eine App für die AU-Bescheinigungen anbietet, übernimmt diese das rechtliche Risiko der nicht rechtzeitigen Meldung aufgrund technischer Mängel der App. In ähnliche Richtung geht eine interessante Entscheidung des Sozialgerichts Aachen, das das Risiko des sogenannten "Untergangs" der AU-Bescheinigung der Krankenkasse aufbürdet, wenn diese der Arztpraxis als Service Freiumschläge für die direkten Versand der AU-Bescheinigungen zur Verfügung stellt.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 31. Januar 2017 – S 13 KR 318/16 – : Stellen Krankenkassen den Ärzten Freiumschläge zur Verfügung, damit diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt an die Krankenkasse übersenden, so tritt bei verspäteter oder verlorengegangener Meldung einer (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit kein Ruhen des Krankengeldes ein, denn mit dieser Verfahrensweise hat die Krankenkasse dem Versicherten die Verpflichtung/Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit abgenommen.

Im Übrigen hat aber auch der Gesetzgeber den Krankenkassen aufgegeben, die veraltete papiergebundene Kommunikation nach § 67 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische Übermittlung zu ersetzen. Insofern ist das Angebot der App an sich durch die Krankenkasse schon begrüßenswert, aber langfristig und mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der AU-Bescheinigungen technisch zu fehleranfällig, die Endgeräte der Versicherten sind ja auch höchst unterschiedlich. Der richtige und zeitgemäße Weg wäre, dass die Vertragsärzte die AU schlicht und einfach per Software mit einem Datensatz den Krankenkassen melden. Ganz einfach. Dann ist das Durcheinander mit den Papiermeldungen auch endlich vom Tisch, außerdem entfällt der Aufwand des Erstellens am PC, Ausdrucken, Unterschreiben, Versenden und Wiedereinscannen bei der Posteingangsstelle der Krankenkasse. Sie können übrigens auch Ihren Arzt fragen, ob und welche Daten er am maßgeblichen Tag der Krankenkasse gemeldet hat. Wenn Ihnen an diesem Tag Medikamente o.Ä. verordnet wurden, kann dies auch ein Indiz dafür sein, dass der Krankenkasse Ihre weitere AU auch bekannt war.

Stephanie S.
22.12.2017, 17:01 Uhr

Schönen guten Tag Herr Köper,

ich habe folgendes Problem. Ich bin in der Probezeit und habe eine Krankmeldung mit meinem Mann als Zeugen abends nach dem Arzt in einem beschrifteten Kuvert in den Briefkasten meiner Arbeit geworfen. Nun behauptet der Arbeitgeber, er habe nie eine Krankmeldung erhalten und möchte mich darauf fristlos kündigen. Als Zeuge habe ich meinen Mann und den Taxifahrer, der wusste, dass das eine Krankmeldung ist. Was kann ich tun und mit freundlichen Grüßen, Stephanie S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.12.2017, 19:04 Uhr

Sehr geehrte Frau S.,

wenn Sie bei diesem Arbeitgeber vor Eintritt Ihrer Arbeitsunfähigkeit schon 4 Wochen ununterbrochen beschäftigt waren, haben Sie nach den Regelungen in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn Ihr Arbeitgeber meint, Ihnen wegen der angeblich unterlassenen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit fristlos zu kündigen, können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorgehen. Dies wäre auch wichtig, damit Sie zu einem angemessen Zeugnis gelangen. Hierzu können Sie sich an Rechtsanwälte für Arbeitsrecht wenden. Trotz des Ärgers wünsche ich Ihnen ein schönes Weihnachtsfest. Bei einem Arbeitgeber, der so mit seinen Mitarbeitern umgeht und offenbar Wert darauf legt, verklagt zu werden, ist man auch nicht gut aufgehoben.

Y
29.12.2017, 12:48 Uhr

Guten Tag Herr Köper,

ich bin seit Oktober 2017 Krank geschrieben und habe meine Krankenscheine immer rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereicht. Meine Folgebescheinigung vom 20.12.2017 habe ich wie gewohnt per Postweg abgeschickt am 21.12.2017, nicht als Einschreiben. Heute habe ich zufällig in einem Telefonat mit der Krankenkasse festgestellt, dass der Krankenschein erst gestern eingegangen soll am 28.12.2017. Jetzt waren natürlich die ganzen Feiertage dazwischen. Ich weiss nicht, warum es so lange gedauert hat. Ich habe die Krankmeldung zusammen mit meiner Freundin abgeschickt, so dass sie es auch bezeugen kann. Die Krankenkasse sagte mir am Telefon, dass sie für den Zeitraum vom 20.12-27.12 nicht zahlen würde. Was kann ich in meinem Fall tun? Bei meiner ersten Krankschreibung hatte ich mit der Kasse telefoniert und die Krankmeldung auch zusätzlich per Email geschickt - die Krankenkasse sagte mir, dass sie per E-Mail nichts anerkennen dürfen, es würde der normale Postweg ausreichen, auch ein Einschreiben wäre nicht nötig, so die Aussage von der Kasse. Dies habe ich auch befolgt und per normalen Postweg immer geschickt. Es war auch immer rechtzeitig da bis auf die letzte Krankmeldung. Ich danke ihnen schon mal im voraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.01.2018, 17:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Y.,

es ist klar, dass die Krankenkasse sagt, es würde der normale Postweg ausreichen und Einschreiben bräuchte man nicht (Motto: "Ist ja nicht so wichtig, es geht ja nur um Ihr Krankengeld"). Der normale Postweg kann gut gehen - kann er aber auch nicht. Dass man besser einen Zugangsnachweis hätte, merkt man dann später, wenn die Verspätung behauptet wird. Die mündliche telefonische Aussage der Krankenkasse, es genüge einfache Post, nützt Ihnen rechtlich jedenfalls leider nichts, denn Sie müssen einen rechtzeitigen Zugang beweisen können. Ich persönlich würde das Telefax mit Sendebericht nehmen, weil dieses billiger ist, als ein Einschreiben und mit Pech auch ein Einschreiben mal ein bis zwei Wochen dauern kann, z.B. wenn die maschinelle Anschriftenerkennung der Post scheitert und ein Mitarbeiter die Adresse nachbearbeiten muss. Der Zugangsnachweis als Beweis, dass die AU-Meldung zu spät eingegangen ist, nutzt dann auch wenig. Beim guten alten Telefax sieht man sofort, ob es angekommen ist oder nicht.

Das E-Mails nicht ausreichen, lässt sich der gesetzlichen Regelung in § 49 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch 5 nicht entnehmen, denn für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich keine Form vorgeschrieben. Es genügt damit auch eine E-Mail, z.B. mit angehängter AU-Bescheinigung, theoretisch sogar ein einfacher Telefonanruf mit dem Hinweis, dass Arbeitsunfähigkeit besteht ("Guten Tag, ich wollte nur sagen, dass ich noch krank bin"). Der Zugang einer E-Mail oder der Inhalt eines Telefonats lässt sich aber häufig nicht beweisen, es sei denn, es liegen einem entsprechende Bestätigungen vor oder es findet sich etwas in der Akte der Krankenkasse.

S.
31.01.2018, 13:53 Uhr

Guten Tag Herr Köper, ich benötige dringend Ihren Rat. Mein Mann ist seit April 2017 schwer krank. Ich hatte keine Probleme mit der Krankenkasse, solange es über Wochen hinweg durchgängig Liegebescheinigungen vom Krankenhaus gab. Inzwischen (seit September 2018) ist es so, dass mein Mann im 14tägigen Rhythmus immer für zwei Tage stationär behandelt wird, d.h. es ist ein ständiges hin und her mit Liegebescheinigungen und Krankenscheinen. Und damit fing der Spaß an. Aktuell ist es so, dass die Krankenkasse den Zeitraum 30.12.17 bis 10.01.18 nicht bezahlen will, weil ich den Krankenschein zu spät eingereicht hätte. Dazu folgende Erklärung: Für die Übermittlung der Liegebescheinigungen/ Krankenscheine nutze ich das Online-Portal meines Mannes. Ich lud also am 03.01.18 unmittelbar nacheinander sowohl Liegebescheinigung (28.+29.12.), als auch den Krankenschein (29.12.17 bis 10.01.18) hoch. In einer Übersicht im Portal wird auch angezeigt, dass ich am 3.1. etwas hochgeladen habe, allerdings kann man nicht sehen, welche Dokumente. Am 12.01. rief ich bei der Krankenkasse an, um den Status der Bearbeitung abzufragen. Da erfuhr ich, dass nur die Liegebescheinigung vorliegen würde. Eine Vermutung meinerseits, pro Tag kann man nur einen Vorgang hochladen, weshalb der Krankenschein evtl. durch die Liegebescheinigung ersetzt wurde. Ich scannte also alle Scheine, auch die inzwischen anschließende Liegebescheinigung + Krankenschein ein und mailte alles am 14.01. an die Krankenkasse. Versehentlich hatte ich einen Zahlendreher in der eMail-Adresse, den ich aber erst am 17.01. bemerkte und das Mail noch mal sandte. Nun wird mir die Zahlung für den eigentlich termingerecht hochgeladenen Krankenschein verweigert und ich habe zunächst Widerspruch eingelegt. Ich kann also beweisen, rechtzeitig etwas hochgeladen zu haben (habe auch Bilder mit Datum auf dem Handy), aber was hochgeladen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Meinen Sie, ich habe eine Chance? Es ist so schon schwer genug, mit der Erkrankung meines Mannes fertig zu werden, nun auch noch der finanzielle Aspekt. Herzlichen Dank!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.02.2018, 10:04 Uhr

Sehr geehrte Frau S.,

zunächst mein Mitgefühl wegen der schweren Erkrankung Ihres Mannes - ein Kampf mit der Bürokratie ist da in der Tat das letzte, was man braucht. Was das Hochladen von Krankenscheinen/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Handy-App oder am PC über die Webseite der Krankenkassen angeht, so bin ich der Ansicht, dass das Risiko des technisch bedingten "Untergangs" der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der nicht rechtzeitig erfolgten Meldung auf die Krankenkasse übergeht, wenn diese solche softwarebasierten Empfangseinrichtungen einsetzt. Wenn die Krankenkasse so etwas anbietet und dem Versicherten suggeriert, dies sei ein sicherer Übertragungsweg, geht es m.E. zu Lasten der Krankenkasse, wenn nicht aufgeklärt werden kann, was genau hochgeladen wurde. Rechtsfragen zu diesen neuen Übertragungswegen müssen noch gerichtlich geklärt werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, die Krankengeldansprüche Ihres Ehemannes mit Widerspruch und ggf. Klage beim Sozialgericht zu verfolgen. Erkundigen Sie sich außerdem auch beim Krankenhaus, welche Meldung von dort per EDV am Aufenthaltstag an die Krankenkasse erfolgt ist. Sicherlich ist von dort zu Abrechnungszwecken ein Datensatz an die Krankenkasse übermittelt worden. Ihnen und Ihrem Mann im Übrigen alles Gute und viel Kraft, Frau S.!

K.
02.03.2018, 16:08 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mein Arzt verschickt die Arbeitsunfähigkeitsscheine an die Krankenkasse, schon zum dritten Mal ist die Krankmeldung nicht angekommen bei der Krankenkasse. Bei anderen Patienten tritt das Problem nicht auf, kann es daran liegen, dass ich nach einem schweren Herzinfarkt so lange krankgeschrieben bin und die Kasse so etwas praktiziert? Ist sowas nicht strafbar da es sich ja um ein Dokument handelt?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.03.2018, 16:31 Uhr

Sehr geehrter Herr K.,

hierzu beachten Sie bitte das oben zitierte Urteil des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 31. Januar 2017. Wenn die Krankenkasse Ihnen den Versand der AU-Bescheinigung abnimmt und dies über den Arzt laufen lässt, trägt die Krankenkasse auch das Risiko des Untergangs auf dem Postweg. Trotzdem ist der Verlust der Meldungen und das jedes Mal erforderliche Hinterhertelefonieren natürlich sehr lästig. Eine nach § 274 StGB strafbare Urkundenunterdrückung (die AU-Bescheinigung ist eine "Urkunde") liegt nur vor, wenn jemand diese in der Absicht, Ihnen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Sie können sich ja denken, wie oft es gelingt, eine solche Tat, geschweige denn die erforderliche Schädigungsabsicht nachzuweisen. Im Verdachtsfall kann aber u.U. einmal eine Strafanzeige gegen unbekannt sinnvoll sein, wenn man etwa den Zugang bei der Krankenkasse beweisen kann (etwa: eingeworfen in den Postkasten der KK) und Grund zu der Annahme hat, dass die AU-Bescheinigung dort entsorgt wurde. Für ausgeschlossen halte ich das angesichts der massiven Häufig angeblich "nicht angekommener" AU-Bescheinigungen nicht. Denn echte Verlustfälle von Postsendungen kommen selten vor und zwar bei ca. 70 Millionen Postsendungen täglich ca. 70.000 Verluste, also 0,001 %. Wenn ich mir diesen Blog so anschaue, habe ich fast den Eindruck, dass deutlich mehr als 0,001 % der AU-Bescheinigungen nicht ihren Weg finden. Gut möglich, dass bei den Krankenkassen teils eklatante Defizite im Dokumenten-, bzw. Posteingangsmanagement bestehen.

M.
06.03.2018, 09:00 Uhr

Guten Tag Herr Köper, leider bin ich nun auch betroffen. Mir wurde das Krankengeld bereits 2 Mal eingestellt mit der Begründung, dass der AU-Schein zu spät eingetroffen sei. Nach einem Besuch der örtlichen Zweigstelle meiner Krankenkasse stellte sich heraus, das diese die Briefe ungeöffnet weiter in die Zentrale nach Hamburg schickt. Ich sende aber meine Briefe wie angegeben an die nächste zuständige Stelle. Jetzt ist es ja fast unmöglich, daß die Briefe frisgerecht ankommen weil sie zweimal versendet werden. Was ist, wenn mein Brief auf der Zweigstelle länger liegen bleibt? Aktuell sind 8 Tage verstrichen, nachdem ich den Brief eingeworfen habe und er ist noch nicht in der Zentrale angekommen. Ich mache hier doch nichts falsch! Die Post plant ja Briefe auch nicht mehr jeden Tag zuzustellen. Das alles kann doch nicht mehr rechtens sein?? Vielen Dank für Ihre Antwort. Viele Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.03.2018, 20:22 Uhr

Sehr geehrter M.,

der Eingang der AU-Bescheinigung bei der örtlichen Zweigstelle Ihrer Krankenkasse genügt. Diesen muss man freilich beweisen können. Es ist dann Sache der Krankenkasse, sich so zu organisieren, das Posteingänge unverzüglich bearbeitet werden. Wie wir an diesem Beispiel aber leider sehen, scheint Ihre Krankenkassen die unverzügliche Bearbeitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und einen dadurch ggf. eintretenden Krankengeldverlust der Versicherten nicht zu kümmern. Wie heißt denn Ihre Krankenkasse? Betroffene können ihre Krankenkasse ruhig beim Namen nennen.

Ziehen Sie bei eklatanten Rechtsverstößen eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt in Betracht. Bitten Sie dort um Prüfung des Posteingangsmanagements von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben i.d.R. für die Versicherten eine wirtschaftliche Bedeutung im vierstelligen Bereich. Skandalös, wie damit umgegangen wird! Und vor allem: Wann kommen endlich AU-Meldungen per EDV-Datensatz durch die Vertragsärzte? Wir haben 2018, liebes BMG!

KS
13.03.2018, 19:38 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

umgekehrt würde mich mal interessieren, was die Krankenkasse für eine Frist hat, meinen Antrag auf Krankengeld zu bearbeiten. Ich bin seit 27.11.2107 nach einer Verletzung krank geschrieben. Ich habe bei der Krankenkasse entsprechende Formulare ausgefüllt und auch alle Krankenscheine rechtzeitig eingereicht. Die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber ist nach den 6 Wochen, also am 08.01.2018 ausgelaufen. Von der Krankenkasse habe ich erst am 13.02.2018 Post bekommen, um das Krankengeld zu beantragen (5 Wochen nach Leistunganspruch!!!). Das habe ich kurzfristig bearbeitet und zurück geschickt. Zwischenzeitlich habe ich nochmals Post von der Krankenkasse bekommen, weil sie angeblich meine Kontodaten nicht vollständig hatten bzw. ich das Formular nicht vollständig ausgefüllt habe (ich kann mir das nicht vorstellen, leider habe ich aber keine Kopie gemacht). Aber ok, ich habe die Kontodaten umgehend nochmals ausgefüllt und wieder zurück geschickt. Mittlerweile, mehr als zwei Monate seit Anspruch, habe ich noch immer keinen einzigen Cent von der Krankenkasse erhalten! Glücklicherweise komme ich auch so noch über die Runden. Trotzdem frage ich mich, wie es sein kann, dass die Krankenkassen auf dere einen Seite strengste Fristen bei der Einreichung der AU umsetzen dürfen, die noch dazu kaum jemand kennt und auf der anderen Seite haben sie selbst alle Zeit der Welt, um dann diese AU zu bearbeiten und endlich auszuzahlen!? Was bitte ist das für ein Recht und für eine Verhältnismäßigkeit? Viele Grüße KS

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
14.03.2018, 12:24 Uhr

Sehr geehrter K.S.,

diese Bearbeitungszeit ist in der Tat absolut inakzeptabel, vor allem deutet das späte Anfordern der Kontodaten nicht darauf hin, dass sich die Bearbeitung beispielsweise verzögert, weil der MDK eingeschaltet wurde, was ja noch halbwegs nachzuvollziehen wäre. Also schicken Sie Ihrer Krankenkasse ein Telefax (freilich mit Angabe des Aktenzeichens etc.) oder Einschreiben mit Zugangsnachweis (Fax ist schneller), dass Sie "zur Vermeidung eines sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzantrags letztmalig um Auszahlung des Krankengeldes bis spätestens zum [Datum 1 Woche]" bitten. Und schreiben Sie fett "E i l t ! Bitte sofort vorlegen!" in den Betreff. Darauf sollte eine zügige Reaktion folgen. Über ein anschließendes Feedback in diesem Blog freue ich mich.

Y.
16.03.2018, 11:31 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

Ich bin seid mitte Oktober wegen Psychischen Problemen krank geschrieben. Ich war lange nicht in der Lage, mich selber um das einreichen der Krankenscheine an die Krankenkasse zu kümmern. Ich habe mich sozusagen verkrochen, hatte Angstzustände und hab mich um nichts gekümmert. Ab dem 26.11.17 steht mir Krankengeld zu. Die Krankenscheine habe ich aber erst am 10.01.18 nachgereicht. Somit will die Krankenkasse auch erst ab dem 10.01.18 krankengeld zahlen. Nun habe ich mir ein Schreiben meiner Ärztin aufsetzen lassen, in dem steht, dass ich wegen der Erkrankung nicht in der Lage war, mich um das Einreichen der Scheine zu kümmern. Heute hat mich dann die Krankenkasse angerufen, dass sie mir trotzdem kein Krankengeld für diese Zeit zahlen können, weil es gesetzlich so festgelegt ist. Kann ich noch etwas tun? Ich bin stark auf das Geld angewiesen und musste, um überhaupt etwas zu essen auf dem Tisch zu haben, private Schulden machen. Ich weiß nicht mehr, was ich tun soll. Und meiner Gesundheit tut das auch nicht wirklich gut. Es ist wieder ein ganz schöner Rückschlag für mich und setzt mich wieder stress aus, den ich garnicht gebrauchen kann. Vielen Dann schonmal für Ihre Mühe. Freundliche Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.03.2018, 12:20 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Sie können gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch und gegen einen Widerspruchsbescheid ggf. Klage beim Sozialgericht erheben, müssen aber im Ergebnis beweisen können, dass Sie in besagtem Zeitraum tatsächlich geschäfts- oder handlungsunfähig waren, was gerade bei psychischen Erkrankungen nur in Ausnahmefällen gelingen wird, m.E. beispielsweise bei einer akuten Psychose o.Ä. - bei einer depressiven Episode dürfte es eher schwierig werden und z.B. darauf ankommen, ob man in dem Zeitraum noch in der Lage war, Einkäufe zu erledigen etc. oder kommunikationsfähig war, also die Krankenkasse zumindest hätte anrufen können (da das Gesetz für die Meldung keine Form vorschreibt, siehe oben) oder andere Personen hätte um Erledigung bitten können. Im Streitfall vor dem Sozialgericht könnte auch ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich werden.

F.
19.03.2018, 13:24 Uhr

Sehr gehrter Herr Köper,

mit Rundschreiben von heutigem Tage stellt sich unser Betrieb auf den Standpunkt, er (der Betrieb) müsse keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle mehr leisten, wenn wir Mitarbeiter im Laufe der vergangenen 12 Monate insgesamt mindestens 42 Werktage krankgeschreiben gewesen seien und er (der Betrieb) aufgrund nicht bei der Krankenkasse eingereichter AU-Bescheinigungen nicht prüfen könne, ob er oder die Krankenkasse zur Lohnfortzahlung verpflichtet seien.

Im Wortlaut:

"Zudem sind wir als Arbeitgeber nicht in der Lage zu prüfen, ob überhaupt noch ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Liegen uns aus den letzten 12 Monaten eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von insgesamt 42 Werktagen vor und ist eine Prüfung der Vorerkrankungen aufgrund fehlender Vorlage der Bescheinigungen bei der Krankenkasse nicht möglich, fallt Ihr automatisch aus der Lohnfortzahlung, bis uns von der Krankenkasse eine Meldung vorliegt, ob die Vorerkrankungen angerechnet werden oder nicht."

Ist dies rechtens? Ich zweifle daran. Vielen Dank für Ihre Mühe der Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.03.2018, 13:15 Uhr

vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Arbeitgeber muss ja schon in die Lage versetzt werden, zumindest durch die Krankenkasse prüfen zu lassen, ob dieselbe Erkrankung vorliegt. Es handelt sich schließlich um eine medizinische Prüfung, die die Kenntnis der Diagnosen und ggf. weitere Prüfungen voraussetzt. Wenn der AN der KK keine AU-Bescheinigungen vorlegt, kann natürlich auch keine solche Prüfung durch die KK erfolgen. Der AG kann ja nicht raten, was für Erkrankungen vorlagen. Im Falle der Nichtvorlage bei der KK hat es der Arbeitnehmer daher materiell und prozessual schwer, berechtigte Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durchzusetzen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 – 4 TaBV 48/06 –). Es liegt daher im Interesse des AN, AU-Bescheinigungen bei der KK einzureichen. Im vorgenannten Fall aus Rheinland-Pfalz wurde auch vereinbart, dass die Arbeitnehmer ab der insgesamt dritten Kurzerkrankung eines Jahres im Weiteren eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag vorlegen. Man kann auch vereinbaren, wann die AN bei Kurzerkrankungen AU-Bescheinigungen mit Diagnosen bei der Krankenkasse einreichen müssen. Da sollte sich schone eine interessengerechte Lösung finden lassen. Die Frage geht allerdings sehr in das Arbeitsrecht hinein, so dass ich Ihnen empfehlen würde, sich an einen Arbeitsrechtler zu wenden, z.B. den versierten Kollegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, Herrn Trabhardt.

K
03.04.2018, 22:38 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mein Mann wurde am 16.03.18 arbeitsunfähig aus einer Reha entlassen (Freitag). Am Montag, den 19.03.18 war er dann beim Arzt. Dort wurde rückwirkend eine AU ab 17.03.18 ausgestellt, die wir am 24.03.18 per bestätigte Mail übermittelt haben. Heute kam die Info, dass zu spät abgegeben wurde. Wir dachten, die 7 Tage Frist läuft ab 19.03.18, weil er erst da zum Arzt gehen konnte (Wochenende lag ja dazwischen). Liegen wir da falsch? Gilt hier das Ausstellungsdatum oder schon der 17.03.18? Kurze Erklärung reicht uns. Wo steht denn geschrieben, ab wann die 7 Tage-Frist rechnet.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.04.2018, 10:22 Uhr

Sehr geehrte Frau K.,

die Melde-Wochenfrist richtet sich nach § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Ich halte die Entscheidung der Krankenkasse für fehlerhaft. Wenn Sie mir den Entlassungsbericht (ggf. Auszug), aus dem die Entlassung als AU, die AU-Bescheinigung des niedergelassenen Arztes und den Bescheid der Krankenkasse übersenden (per E-Mail, Fax oder Kontaktformular), erhebe ich gerne für Sie Widerspruch. Die Rechtsanwaltskosten hierfür trägt im (hier sehr wahrscheinlichen) Erfolgsfalle die Krankenkasse. Mit freundlichen Grüßen, RA Köper.

G.
16.04.2018, 13:31 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mein Arbeitgeber meldete der KK Lohnfortzahlung bis 20.02., es erfolgte eine Krankengeldzahlung vom 21.02 bis 02.03. Mitte März korrigierte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bis 22.01. und der neu berechnete Lohn wurde Ende März abgezogen ( 0 € Lohn ). Also müsste die KK jetzt Krankengeld nachzahlen vom 23.01. bis 20.02. Da sie ja die Meldung von meinem Arbeitgeber und meinen Krankenschein hatten. Nur ist genau der Krankenschein über den Zeitraum 01.02. bis 20.02 nie angekommen (habe ihn ohne Zeugen in den Kasten bei der KK geworfen). Alle anderen (relativ unwichtigen) sind angekommen. Deshalb die Frage: Wenn der Arbeitgeber am Anfang der KK meldet, dass sie bis zum 20.02 zahlen, muss die KK doch wissen, dass ich krank bin und mir nicht Mitte April sagen, dass es kein Krankengeld gibt, weil die AU-Bescheinigung fehlt. Danke im voraus.

Frau B.
16.04.2018, 17:55 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

auch ich habe das Problem, dass die Krankenkasse das Krankengeld wg. zu spätem Eingang der AU ruhen lässt. Ich hatte am 27.03.18 einen Termin bei meiner Psychiaterin wg. Verlängerung der AU und konnte diesen nicht wg. schwerer Influenza nicht wahrnehmen. Man hat mir den Krankenschein zugeschickt, dieser war fehlerhaft. Daraufhin habe ich einen neuen telefonisch angefordert. Dieser kam aber nicht bei mir an. Also wurde mir ein 3. Mal die AU zugesandt. Diese habe ich am 09.04.18 persönlich bei der Krankenkasse eingeworfen. Ich war ebenfalls bei meinem Hausarzt wg. der schweren Grippe, habe mich aber von ihm nicht krank schreiben lassen, da die AU ja unterwegs war. Ich war tagelang bettlägerig und konnte kaum aufstehen und hatte die ganze Familie angesteckt, sodass ich nicht in der Lage war, die AU abzuholen. Ich will schon mal Widerspruch einlegen. Wie sehen Sie meine Chancen, gilt mein Zustand als handlungsunfähig? Vielen Dank. Freundliche Grüße Frau B.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.04.2018, 11:07 Uhr

Sehr geehrter Herr G.,

ich habe mir erlaubt, Ihren Beitrag etwas zu kürzen. Erheben Sie Widerspruch gegen den Bescheid, beschaffen Sie sich bei Ihrem Arzt aus der Patientenakte eine Kopie der AU-Bescheinigung (§ 630g BGB) und reichen Sie diesen bei der KK ein mit der Begründung, Sie hätten erstens das Original eigenhändig in den Briefkasten der KK eingeworfen, seien nachweislich durchgängig arbeitsunfähig gewesen und sei die Meldung der AU nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bereits mit der Lohnfortzahlungsmitteilung durch Ihren Arbeitgeber erfolgt. Die Meldung ist an keine Form gebunden, siehe oben. Sie können dann gerne hier Feedback geben. MfG RA Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.04.2018, 11:30 Uhr

Sehr geehrte Frau B.,

es ist zu unterscheiden zwischen dem Fall, dass die KK sagt, die Krankmeldung (das Papier, bzw. die Meldung) sei zu spät angekommen und dem Fall, dass die KK sagt, es liege eine Krankschreibungslücke vor (zu diesem Fall lesen Sie diesen Artikel hier). Letzteres ist noch schlimmer. Wenn Sie der KK nun schreiben, Ihre Fachärztin für Psychiatrie hätte Ihnen die AU-Bescheinigung zugeschickt, ohne Sie gesehen zu haben, ist das problematisch, da Ärzte keine AU-Bescheinigungen per Ferndiagnose ausstellen und zuschicken dürfen. Eine AU-Bescheinigung darf immer nur aufgrund persönlicher Untersuchung ausgestellt werden. Der Arzt muss den Patienten dabei wohl mindestens hören und sehen können (Wir denken an Rotkäppchen und den bösen Wolf - kleiner Scherz am Rande). Die KK kann Ihnen dann neben der verspäteten Meldung auch noch eine Krankschreibungslücke vorwerfen, da die Ärzin Ihre AU nicht aufgrund persönlicher Untersuchung bescheinigt hat.

Grundsätzlich bedingt Grippe mit Bettlägerigkeit Handlungsunfähigkeit für die persönliche Vorstellung beim Arzt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber zwangsläufig für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche, denn diese ist gegenüber der Krankenkasse z.B. auch telefonisch möglich (Meldung ist an keine Form gebunden, siehe oben). Die Gerichte würden wohl erwarten, dass man dann wenigstens einmal bei der Krankenkasse anruft oder eine E-Mail schickt et al.

Richtig ist es dann, die Krankenkasse innerhalb der Wochenfrist telefonisch oder per E-Mail oder in sonstiger Weise über die weitere Krankheit in Kenntnis zu setzen (Meldung bestätigen lassen, Nachweis aufbewahren, z.B. Telefonnotiz, Einzelverbindungsnachweis, Eingangsbestätigung der E-Mail) und sich - sobald man wieder auf den Beinen ist - einen Arzt unverzüglich aufzusuchen und sich von diesem am Tag der Vorstellung ggf. rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen.

P.
17.04.2018, 13:22 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Koeper! Betrifft das Ruhen eines Krankengeldanspruchs auch die Pflicht, für diesen Zeitraum die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen? Unter Betreuung stehende Person bekommt wegen Verschuldens des vorherigen Betreuers nur KG für Zeit der stat. Reha. Nach der Reha kam Betreuter nahtlos ins Pflegeheim. Als neue Betreuerin konnte ich für 4 Monate noch AU-Bescheinigungen auftreiben, die bei den Ärzten nicht abgeholt wurden (Einreichung allerdings 9 Monate nach Einweisung in Pflegeheim und letzter KG-Zahlung). Jetzt auch Rentenantrag gestellt. Muss Betreuter nun für den gesamten Zeitraum KK-Beiträge nachzahlen bis zur Stellung Rentenantrag? Vielen Dank!

S.
17.04.2018, 14:56 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe mir einige Berichte hier durchgelesen und leider bin auch ich in solch eine NACHWEIS-FAlle geraten. Kein Arzt und kein KK-Berater sagt einem, dass man nur 7 Tage Frist hat, eine AU bei der KK einzureichen .... diese Aussage erhält man immer erst, wenn es bereits für uns Patienten zu spät ist. Wo bleibt da die Menschlichkeit? Auch in meinem Fall ist es so dass ich, da die Post Mittagspause hatte, meine AU's in den Postkasten warf - leider habe ich nicht bedacht, dass die Post bei der Größe des Briefes schon Unterschiede des Portos macht und nicht das Gewicht des Briefes ausschlaggebend ist und somit habe ich 2 AU's mit zu wenig Porto versendet. Diese beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden erst Wochen später an mich zurückgeschikt mit dem Vermerk des unzureichenden Portos. Dadurch konnte ich nach erneutem Versenden die 7-Tage-Frist nicht einhalten, die ich zu dem Zeitpunkt nicht mal kannte. Nun verweigert mir die Krankenkasse das Geld, was über 1000 € beträgt, wodurch ich Miete, Strom usw. nicht zahlen kann. Selbst wenn ich mich nun beim Sozialamt melde, wird dort einem auch erst ab dem Tage geholfen, an dem man zu ihnen geht und nicht rückwirkend. Sorry meiner Ausdruckswahl aber da kommt man sich als Patient doch ganz schön vera..... vor. Man tut alles erdenkliche und zahlt jahrelang bei der KK ein und wenn man dann mal in eine Notlage gerät, kann einem nicht geholfen werden und da wundert man sich, warum so viele Menschen plötzlich verschuldet sind und ihren Zahlungen nicht mehr nachkommen können. Wie kann man uns im Nachhinein helfen? Das wir alle zukünftig unsere AU's anders und nur noch mit Eingangstempel oder Einschreiben versenden, ist klar. Aber wie und wer hilft uns gerade jetzt, wo schon alles gelaufen ist? Es ist ja auch so, dass man sich im WWW erst dann schlau macht, wenn man in eine Situation geraten ist und nicht schon vorher, da man vorher ja nicht weiss, dass es Konsequenzen nach sich zieht.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.04.2018, 15:08 Uhr

Sehr geehrte Frau P., wenn Ihr Betreuter von der Reha in eine Pflegeeinrichtung gekommen ist, lag wahrscheinlich spätestens seitdem durchgehend eine Erwerbsminderung vor. Selbst wenn die Krankenkasse auf die Einreichung der AU-Bescheinigungen durch den vorherigen Betreuer Krankengeld gezahlt hätte (was fraglich ist), hätte der Betreute bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lediglich den Spitzbetrag behalten dürfen, um den das Krankengeld die Rente übersteigt. Schadenersatzansprüche gegen den vormaligen Betreuer würden sich daher auf den Spitzbetrag beschränken, sind insgesamt aber der Höhe nach fraglich, da die Krankenkasse sicherlich eine Berentung durch die DRV forciert hätte. Nachträglich lässt sich dieser Spitzbetrag von der Krankenkasse nicht erlangen und die verspätete Meldung der AU hier wohl nicht korrigieren. Sie sollten nun schnellstmöglich für Ihren Betreuten nochmals einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV stellen und geltend machen, der seinerzeitige Reha-Antrag sei gem. § 116 SGB VI als Rentenantrag zu werten. Fügen Sie eine Kopie des Bewilligungsbescheides der Pflegekasse bei. Das Beitragsproblem bei der Krankenkasse entfällt bei rückwirkender Bewilligung einer EM-Rente. Unterrichten Sie die Krankenkasse vom Rentenverfahen. Erteilen Sie Auskünfte zum Einkommen. Sollte Ihr Betreuter außerdem SGB XII-Leistungen beziehen, übersenden Sie diesen Bescheid der Krankenkasse, das Ruhen endet dann sofort. Zum Ruhen bei Beitragsrückständen lesen Sie diesen Artikel.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.04.2018, 15:25 Uhr

Sehr geehrter Herr S.,

Ihre Variante mit den von der Post wegen nicht ausreichend frankierten Umschlägen zurückgesendeten AU-Bescheinigungen ist wirklich sehr, sehr ärgerlich, aber leider muss ich da sagen: Sorry, nichts zu machen. Rechtliche Konsequenzen nicht gekannt zu haben, ist leider hier kein Argument. Anträge auf Leistungen beim Jobcenter wirken noch auf den Monatsanfang zurück, wenn man bis Monatsende den Antrag stellt.

H.
25.04.2018, 23:11 Uhr

Hallo Herr Köper,

mir ergeht es nun ähnlich, wie einigen anderen Fragestellern. Habe am 15.01.2018 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Ende Januar traf mich die Grippewelle, was zu einer AU-Bescheinigung vom 01.02. bis 02.02.2018 führte. Die AU-Bescheinigung bekam am gleichen Tag mein Arbeitsgeber persönlich und per gewöhnlichem Brief auch die Krankenkasse. Da ich von Entgeltfortzahlung ausging, war für mich die Sache erledigt. Am 20.02.2018 teilte mir die Buchhaltung der Firma allerdings mit, dass die 2 Tage krank im Februar mit dem Märzgehalt wieder eingezogen werden. Da ich unter 4 Wochen beschäftigt war, zahlt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt im Krankheitsfall. Ich solle mich an die Kasse wenden. Das tat ich sofort, mit dem Ergebnis, das die Kasse mir mitteilte keine Bescheinigung erhalten zu haben. Daher wird es keine Zahlung geben. Man bat mich um Nachreichen einer Kopie der AU-Bescheinigung via Kundenportal. Das Ergebnis, ich bekam eine schriftliche Ablehnung, da ich erst am 20.02.2018 mitgeteilt hätte, dass ich im o.g. Zeitraum arbeitsunfähig war und diese Wochenfrist vorbei gewesen wäre. Telefonisch habe ich mich herzlich bedankt bei der Kasse, die Mitarbeiterin teilte mir mit, ich solle ggf. auf einen Härtefall verweisen und mit Kündigung der Krankenkasse drohen. Das kann irgendwie alles nicht wahr sein.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.04.2018, 10:10 Uhr

Sehr geehrter Herr H., mit einem "Härtefall" wird man bei zwei Tagen Krankengeldausfall wahrscheinlich auch nicht durchdringen - abgesehen davon, dass § 49 SGB V keine Härtefallregelung enthält. Mit Kündigung drohen, erschüttert auch nicht jede Krankenkasse. Sie können mal bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob und wann dieser Ihre AU der Krankenkasse gemeldet hat, evtl. per EDV, und wenn ja, um einen Nachweis bitten. Für die Meldung schreibt das Gesetz wie gesagt keine Form vor, auch nicht dazu, wer die Arbeitsunfähigkeit zu melden hat, die Meldung muss nicht zwingend der Versicherte machen, sondern kann dies auch der Arbeitgeber, der Arzt oder ein sonstiger Dritter tun.

D.
21.05.2018, 14:55 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe momentan dasselbe Problem, dass die KK mir für einen bestimmten Zeitraum kein Geld zahlt, weil die angeblich meinen Krankenschein nicht erhalten haben. Ich war zu der Zeit bettlägerich und mein Sohn hat die Bescheinigung in den Briefkasten der KK geworfen. Mein Hausarzt wird mir nun bescheinigen, dass ich nicht fähig war, dies selbst zu tun und dass ich zu der Zeit bettlägerich war. Wird das dann ausreichen, dass die KK mir für diesen Zeitraum das Krankengeld zahlt? Danke im Voraus. MfG

P.
21.05.2018, 17:34 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich habe mal eine grundsätzliche Frage. Ich bin seit Dez. 2017 krank geschrieben, meine** Krankenkasse zahlt auch Krankengeld, leider immer nur erst dann, wenn die Krankmeldung schon abgelaufen ist**, Begründung der KK: sie zahlt erst, wenn eine Folgebescheinigung vorliegt oder eine Endbescheinigung des Arztes abgegeben wird. Nun hat mir meine KK für Mai knapp 500 Euro bez. Für den Rest April - eine neue Krankmeldung geht bis Ende Mai, KK sagt, es gibt erst Mitte Juni wieder eine Auszahlung. Ist das so richtig, dass ich mit 500 Euro auskommen muss, es muss ja auch Miete ect. bezahlt werden. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.05.2018, 09:46 Uhr

Sehr geehrter Herr P.,

die Auszahlung des Krankengeldes erst nach Vorlage einer Folgebescheinigung oder Endbescheinigung ist korrekt, da die aktuelle AU-Bescheinigung, bzw. Krankmeldung nur eine Prognose zur "voraussichtlichen" Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält. Da der ausstellende Arzt 'kein Prophet' ist, muss erst das Ende des Krankschreibungszeitraums abgewartet werden, um zu schauen, ob bis dahin tatsächlich durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand. Es kann ja auch sein, dass jemand für 2 Wochen krankgeschrieben wird, nach 5 Tagen aber wieder fit ist. Und den Krankenkassen ist natürlich daran gelegen, nicht zuviel Krankengeld zu bezahlen, das am Ende zurückgefordert werden müsste. Hat man dann die Folge- oder Endbescheinigung eingereicht, dauert es leider einige Zeit, bis die Bescheinigung von der Krankenkasse digitalisiert und zugeordnet wurde und ein hoffentlich nicht überlasteter Mitarbeiter die Auszahlung freigibt. Die Laufzeit ist hierbei wieder ein Argument für die (längst überfällige) digitale AU-Bescheinigung, die direkt vom Arzt per EDV zur Krankenkasse übertragen wird - bei Verordnungen und Abrechnungen schon seit Jahren usus, beim Krankengeld wird merkwürdigerweise noch mit Papier gearbeitet und hin- und hergeschickt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.05.2018, 10:01 Uhr

Sehr geehrte Frau D.,

neben der Bescheinigung Ihres Arztes können Sie im Zuge Ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der KK noch eine Eidesstattliche Erklärung Ihres Sohnes als Zeugen an die KK senden, dass und wann genau dieser die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in welchen Briefkasten der KK geworfen hat. Eine wie die verloren gegangene AU-Bescheinigung sollten Sie dann ebenfalls noch einmal von Ihrem Arzt ausstellen lassen und an die KK senden. Evtl. akzeptiert die KK den Zeugenbeweis nach § 21 Sozialgesetzbuch 10. Sollte Ihr Widerspruch zurückgewiesen werden, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Es dürfte dann darauf ankommen, ob das Gericht dem Zeugen Glauben schenkt.

Fr.IK
07.06.2018, 18:49 Uhr

Sehr geehrte Hr. RA Köper, ich habe mein AU-Schein per Online Filiale abgeschickt und war mir sicher,dass das angekommen ist,da ich es schon mal gemacht habe. Die Bescheinigung war von 13.04.18 bis 11.05.18. Ende Mai habe ich KK angerufen wegen ganz andere Sache. Am 7 Mai habe ich einen Brief bekommen, ich sollte KK anrufen, sie möchten mit mir sprechen, was ich am 8.05 getan habe. Erst bei diesem Gespräch erfahre ich, dass mein AU-Schein fehlt und ich müsste beweisen, dass ich das abgeschickt habe. Beim Onlin-Programm bekommt mann keine Bestätigung, ich kann jetzt nicht mehr beweisen. Am 15 Mai bekam ich noch einen Brief, dass ich mich nicht melde, mir steht noch Krankengeld zu. Und am 19.05 bekam ich noch einen Brief,dass ich das Geld nicht bekomme. Meine Frage an Sie,lohnt sich zum RA zu gehen oder hat die KK Recht....

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.06.2018, 10:24 Uhr

Sehr geehrte Frau K.,

ich würde sagen, es lohnt sich, da mal jemanden nachschauen zu lassen, der sich mit EDV auskennt. Haben Sie den AU-Schein mit einer Handy- oder Tablet-App verschickt, implementieren die Entwickler solcher Apps häufig ein Protokoll, das ausgelesen werden kann. Das brauchen die Entwickler regelmäßig schon zur Fehleranalyse bei Abstürzen etc. Ein Indiz, dass Sie die Krankmeldung über die App versendet haben, kann auch das Foto sein, dass Sie vom AU-Schein gefertigt haben. Die Bilddateien, bzw. Fotos enthalten i.d.R. einen Zeitstempel, in Windows z.B. über Rechtsklick und Eigenschaften auszulesen. Wenn Sie die Krankmeldung per PC versendet haben, schauen Sie mal in Ihren Browser-Verlauf nach dem jeweiligen Tag. Ich würde angesichts des Geldes, um das es für Sie geht, in jedem Fall in den Widerspruch gehen. Wenn die Krankenkassen derlei technische Möglichkeiten zur Datenübertragung anbieten, müssen diese auch dafür Sorge tragen, dass die Technik funktioniert und dass vor allem entweder der Eingang bestätigt oder bei Scheitern der Übertragung einer Bilddatei eine Fehlermeldung angezeigt wird. Die Krankenkassen zahlen aus den Mitgliedsbeiträgen sicher 5- oder 6-stellige Summen für die Entwicklung solcher "Online-Filialen". Dann darf man als Versicherter wohl erwarten, dass das auch funktioniert. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären Sie, ob "im Sozialrecht das Widerspruchsverfahren versichert" ist und überlegen Sie sich dann, eine Anwältin/einen Anwalt für Sozialrecht einzuschalten.

M. S.
25.06.2018, 13:08 Uhr

Guten Tag, Herr RA Köper, in meinem Fall ist es so, dass ich ingesamt 10 1/2 Wochen krankgeschrieben bin. Meine 1. Krankmeldung ging 5,5 Wochen. Die AU kam bei meiner Krankenkasse auch an. Meine 2. Krankmeldung (4 Wochen) habe ich wieder in einer Postfiliale abgegeben und habe mir eine Sendungsnummer geben lassen (Ich dachte, dass ich somit bei Verlust der Sendung abgesichert bin. Habe so auch ein Datum, wann ich den Brief bei der Post abgegeben habe). Diese Krankmeldung kam nur leider nie bei der KK an. Meine KK hatte noch nie einen Fall, in dem ein Kunde die Au mit Sendungsverfolgung abgesendet hatte und sie trozdem nicht ankam. Habe ich irgendwelche Chancen, mein Geld über die 4 Wochen wieder zu bekommen, da ich ja einen Nachweis per Post habe, dass sie die Briefe verloren haben? Einen Suchauftrag habe ich natürlich direkt bei der Post eingeleidet, nur waren da schon 21 Tage vergangen. Mit meiner Krankenkasse habe ich heute nach direkt 4 Wochen erst telefoniert. Dort habe ich keine Auskunft bekommen, ob es Chancen auf eine Rückerstattung gibt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.06.2018, 16:54 Uhr

Guten Tag - alles, was nicht direkt übertragen und dessen Zugang nicht direkt bestätigt wird - auch Einschreiben - trägt das Risiko des sog. "Untergangs" auf dem Versandweg, ohne dass man dies bemerkt. D.h. auch ein Einschreiben kann natürlich verloren gehen. Deswegen ist der beste Weg das Telefax mit Sendebericht, weil man dort sofort sieht, ob etwas angekommen ist, oder nicht. Ob man bei einem verlorenen Einschreiben erfolgreich Schadenersatzansprüche oberhalb der Haftungsgrenze in den Beförderungsbedingungen gegen die Deutsche Post geltend machen kann, ist sehr fraglich, siehe oben. Gegenüber der Krankenkasse haben Sie die "Bringschuld", d.h. die Krankenkasse kann sich darauf zurückziehen, dass Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nunmal leider nicht angekommen ist und Sie dafür verantwortlich sind, dass diese ankommt. Das Versenden alleine genügt nicht. Sie können höchsten noch überlegen, ob der Fortbestand Ihrer Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse in irgend einer anderen Form gemeldet wurde, bzw. diese entsprechend informiert wurde, da die Meldung an keine Form gebunden ist, siehe oben.

L
28.06.2018, 18:53 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, vielen Dank das Sie zur Unterstützung da sind. Folgendes Problem: Ich habe meine Krankmeldungen im Unternehmen meinem Vorgesetzten zukommen lassen, übliche Vorgehensweise. Da die KK im gleichen Haus ansässig ist, wird die Krankmeldung per Hauspost weitergeleitet. Jetzt sind zwei Meldungen über der Wochenfrist bei der KK eingegangen, heißt einen Monat kein Geld. Für mich war es bisher aussreichend, die Übergabe an meinen Vorgesetzten. Für mich heisst das Krankmeldung pünktlich abgegeben. Wie ist Ihre Meinung, Einspruch ja oder nein? Vorab vielen Dank!! MfG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
03.07.2018, 10:09 Uhr

Sehr geehrter L.,

leider ist es wie oben beschrieben so, dass Sie als Versicherte für den Zugang der Krankmeldung bei der Krankenkasse verantwortlich sind, es sei denn, es hat Ihnen jemand rechtsverbindlich diese Aufgabe abgenommen. Mich wundert überhaupt, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Krankenkasse, die ICD-Diagnosen enthalten, Ihrem Vorgesetzten in die Hand drücken. Den gehen doch mit Verlaub Ihre Erkrankungen nichts an. Rechtlich dürfte es sich bei der Weiterleitung um eine Gefälligkeit handeln, sehr unwahrscheinlich, dass Sie für die verzögerte Weiterleitung Ihren Arbeitgeber oder Vorgesetzten haftbar machen können. Vielleicht hat Ihr Vorgesetzter aber ja auch ordnungsgemäß kurzfristig an die KK weitergeleitet, bzw. derjenige Mitarbeiter Ihres Unternehmens, der die Hauspost erledigt und kann den Eingangszeitpunkt bei der KK schriftlich für das Widerspruchsverfahren bezeugen. Falls nicht, wird es wohl schwierig mit einem erfolgreichen Widerspruch. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie diesen erheben oder nicht. In Zukunft den Zugang solch wichtiger Dokumente bitte selbst überwachen.

C
05.09.2018, 23:10 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich habe folgendes Problem. Nachdem Ich mehrere Monate nach einer Hirnoperation krank geschrieben war, habe ich für den Zeitraum der 3 Monate in denen Ich krank war, 3 verschiedene AUs bekomen. Ich habe diese immer fristgerecht abgeschickt (hierfür gibt es einen Zeugen) und auch beim Arbeitgeber eingereicht. Als ein Ende der Krankheit in Sicht war, habe ich bei der Krankgenkasse angerufen, um sicher zu gehen, dass alle benötigten Unterlagen vorhanden waren. Die Antwort hieß zunächst mal JA. Ich habe dann aber keine weitere Bestätigung per Post erhalten und wurde stutzig. Nach einem erneuten Anruf hieß es auf einmal, dass eine de AU's nicht eingegangen wäre und auch noch ein Schreiben vom Arbeitgeber fehlt, welches ich anfordern solle. Natürlich habe ich mich direkt an die Arbeit gemacht und versucht, die AU der KK zukommen zu lassen, doch dies stellte sie schwieriger herraus als gedacht. Auf meine Frage, wie die AU denn einzureichen wäre, wurde mir gesagt, dass ein Original benötigt wurde, welches Ich natürlich nicht mehr habe, da es per Post verschickt wurde. Genannte Alternativen waren email, FAX und Internet-upload. Mein Versuch per email wurde im nachhinein zunichte gemacht, denn auf einmal konnte dies nicht mehr anerkannt werden. Ein upload per Internet Auftritt war nicht möglich, da die dazu benötigte Funktion nicht funktionierte. Der Anruf bei der IT Abteilung stellte sich als nutzlos herraus, denn diese konnten mein Problem auch nach meherer Anrufen nicht lösen. Schlussendich hat die Arztpraxis es geschafft die AU an die KK zu faxen (nach mehreren angeblich nicht eingegangeng Versuchen). All dies hat dazu geführt, dass die AU zu spät bei der Krankenkasse vorlag und jetzt eine große Summe an Krankengeld fehlt. Sehen Sie eine Möglichkeit für mich an mein Krankengeld zu kommen? Vielen dank für Ihre Zeit.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.09.2018, 12:07 Uhr

Sehr geehrter Herr C.,

das Problem bleibt das alte und leidige: Der Versicherte muss den rechtzeitigen Zugang beweisen können. Im Widerspruchswege könnte man Akteneinsicht nehmen, wobei eher unwahrscheinlich ist, dass dort die Bescheinigung auf einmal auftaucht. Sie könnten ansonsten noch überlegen, ob die Meldung der Arbeitsunfähigkeit, die - wie oben zu lesen - formlos erfolgen kann, in sonstiger Weise erfolgt ist, also ob z.B. Sie oder die Arztpraxis in nämlichem Zeitraum die Krankenkassen über den Fortbestand der AU ausdrücklich oder konkludent informiert haben, z.B. telefonisch oder per E-Mail etc. Letztlich ist aber möglich, dass Sie den Beweis der rechtzeitigen Meldung nicht führen können - dann ist man wenigstens das nächste Mal klüger - AU-Bescheinigungen nie ohne Zugangsnachweis versenden!

Und es ist allen Betroffenen zu raten, sich beim Bundesministerium für Gesundheit beim Bürgertelefon zur Krankenversicherung 030 / 340 60 66 01 zu beschweren, warum bitte im Jahre 2018 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen nicht einfach per EDV von den Ärzten an die Krankenkassen übertragen werden - wie alle anderen Meldungen auch! Sagen Sie am Telefon, wieviel Geld Sie dadurch verloren haben.

Die AU-Bescheinigung auf dem Papier ist (zumindest für die Kommunikation mit der Krankenkasse) nicht mehr zeitgemäß und ein bereitet allen Beteiligten (den ausstellenden Ärzten, die ausdrucken und unterschreiben müssen, den Patienten, die damit herumlaufen und den Krankenkassen, die diese Bescheinigungen wieder einscannen) nur Arbeit und - wie wir in diesem Blogverlauf eindrücklich sehen - auch viel, viel Ärger.

CS
20.09.2018, 11:22 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, aufmerksam habe ich Ihre Kommentare bzgl. Verspäteter Eingang AU gelesen und bin mir auch der Rechtslage bewusst, dass ich als Versicherter den Eingang der AU nachweisen muss. Trotzdem habe ich eine Frage zu meinem Sachverhalt: im Merkblatt meiner Krankenkasse steht ausdrücklich, dass man von einer Versendung von AU Bescheinigungen per Fax oder E-Mail absehen soll, da diese nicht akzeptiert würden. Daher habe ich, wie von Ihnen als Tipp angegeben, darauf verzichtet. Stattdessen habe ich ein Einschreiben mit Rückschein versendet, um einen Nachweis über den Eingang zu haben. dieses wurde aber von der Krankenkasse nicht bzw. erst zu spät abgeholt. Den Einlieferungsschein von der Post habe ich. Nun heißt es, ich hätte die Krankmeldung zu spät abgegeben und erhalte eine Kürzung. Ist es mein Fehler, wenn die Organisation in der Krankenkasse bzgl. Postabholing nicht stimmt? Wie soll ich mich bei weiteren Folge AU verhalten? Ich möchte doch meiner Pflicht nachkommen, diese rechtzeitig zuzustellen aber ich weis nicht wie. Habe auch schon versucht, diese in einer Servicestelle hier bei uns am Ort abzugeben, aber diese haben die Annahme verweigert, da die Bescheinigung nach Hannover muss, dorthin soll ich diese selbst schicken. Ich weis nicht, was ich in Zukunfz machen soll um den Zugang sicherzustellen und bin schon ganz verzweifelt. Ich habe langsam den Eindruck, die Krankenkasse tut alles, um mir kein Krankengeld zahlen zu müssen. Vielen Dank für Ihre Zeit!

CS
20.09.2018, 12:28 Uhr

Ich habe mich, wie von Ihnen empfohlen, beim Bürgertelefon beschwert und gefragt, ob nicht eine EDV Übermittlung sinnvoll wäre. Leider hat es dort niemanden interessiert, man sei nicht zuständig ... man soll doch zur Kasse fahren und AU dort abgeben. Dass diese ca 500 km entfernt ist (Geschäftsstelle vor Ort verweigert ja die Annahme) hat auch niemanden interessiert. Man könne das nicht ändern. Was man machen könnte wäre eine E-Mail schreiben an Poststelle@bmg.bund.de Gesetze ändern könnten diese aber auch nicht.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.09.2018, 17:01 Uhr

Sehr geehrte(r) CS,

ehrlich gesagt höre ich das erste Mal in 10 Jahren, dass bei einer Krankenkasse ein Einschreiben nicht angenommen und infolgedessen bei der Post zur Abholung hinterlegt wurde. So etwas passiert normalerweise eher bei Privatpersonen und nicht bei Unternehmen. Wie groß, bzw. klein ist denn bitte Ihre Krankenkasse? Wenn der erste Zustellversuch, bei der die Benachrichtigung hinterlegt wurde, innerhalb der Wochenfrist stattgefunden hat, würde ich an Ihrer Stelle Widerspruch und erforderlichenfalls auch Klage erheben. Man darf wohl erwarten, dass eine Krankenkasse ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass innerhalb der verkehrsüblichen Geschäftszeiten Einschreiben zugestellt und entgegen genommen werden können.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.09.2018, 15:50 Uhr

Sehr geehrte(r) CS,

zu Ihrem vorherigen Eintrag: Erstaunlich, dass das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums zur Krankenversicherung unter 030 / 340 60 66 – 01 für Krankengeld nicht zuständig sein will. O-Ton BMG: "Mit einem Bürgertelefon zu verschiedenen Themenbereichen ... bietet das Bundesministerium für Gesundheit allen Bürgerinnen und Bürgern eine kompetente und unabhängige Anlaufstelle für alle Fragen rund um das deutsche Gesundheitssystem." Da würde ich doch noch einmal nachhaken, ob bekannt ist, dass jährlich Krankengeld i.H.v. 12 Millarden Euro ausgezahlt wird und davon Millionen Versicherte betroffen sind. Von daher möchte sich der oder die kompetente Mitarbeiter/in doch bitte anhören, was Sie zu diesem Thema zu sagen haben.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.10.2018, 14:22 Uhr

Erfreuliche Meldung, die hoffentlich sehr bald umgesetzt wird, damit das Problem "verloren gegangener" AU-Meldungen endlich entschärft und deswegen keine Versicherten mehr in Finanznot geraten - Haufe meldet: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist in Vorbereitung!

H.
12.11.2018, 12:24 Uhr

Hallo, hab meine Krankmeldung, zwei Tage nach erhalten vom Arzt zur Krankenkasse geschickt (bin schon 14 Wochen Krank geschrieben), angeblich ist die Krankmeldung nie angekommen, hab sie normal nicht mit Einschreiben verschickt. Es ist schon seltsam, die mit Einschreiben sind angekommen die ohne nicht, es kommt mir vor, dass mit Absicht nicht ordnungsgemäß bei der Krankenkasse gearbeitet wird, nur um das Krankengeld nicht zu bezahlen.

J.
22.11.2018, 19:45 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

meine Krankmeldung ging bis zum 16.09.2018. Ich war am 19.09.2018 bei meinem behandelnden Arzt, welcher mich rückwirkend krankgeschrieben hat, da ich am 16.09 und am 18.09 in Hamburg bei zwei verschiedenen Ärzten war, um eine eindeutige Diagnose zu bekommen. Am 26.09.2018 habe ich durch die Krankenkasse durch Zufall erfahren, dass ich nicht mehr über das Arbeitsamt versichert sei. Meinen Krankengeld Antrag habe ich somit erst in der KW39 unterschrieben. Nun sagt die Krankenkasse, dass ich durch mein Lücke im Arbeitsunfähigkeitsnachweis kein Anspruch mehr auf das Krankengeld habe und somit wieder über das Arbeitsamt gehen müsste. Meine Sachbearbeiterin habe ich bereits gesprochen - diese meinte, dass ich mich hätte vorher über die Richtlinien der Krankenkasse informieren, hätte müssen obwohl mir zu dem besagten Zeitpunkt (16.09-19.09) nicht bekannt war, dass ich Krankengeld beziehe und somit die Richtlinien der Krankenkasse erfüllen muss. Habe ich dort eine Chance gegen anzugehen bzw wie verhalte ich mich dort am besten?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.11.2018, 11:52 Uhr

Sehr geehrter J.,

falls Sie die Ablehnung der Krankenkasse bereits schriftlich erhalten haben, erheben Sie innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch, falls nicht, bitten Sie um Übersendung eines "rechtsmittelfähigen Bescheides". Einen einfachen "Muster-Widerspruch" finden Sie unter Downloads. Schreiben Sie dort kurz zur Begründung rein, bei welchen Ärzten Sie am 16.09. und 18.09. persönlich vorstellig waren und dass diese sich von Ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen konnten. Ferner sollten Sie Ihrem Arzt, der die rückwirkende AU-Bescheinigung ausgestellt hat, den "Muster-Widerspruch für Ärzte" vorlegen (Widerspruch bei Krankschreibungslücke). Damit kann dieser attestieren, warum er in Ihrem Fall die Arbeitsunfähigkeit nach gewissenhafter Prüfung rückwirkend bescheinigt hat und warum Sie bei den anderen Ärzten waren. In Einzelfällen ist die Rückdatierung nach der von Ihrer Krankenkasse angesprochenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (siehe dort § 5 Absatz 3 Satz 2) sehr wohl zulässig - die Krankenkassen beachten häufig ihre eigenen AU-Richtlinien nicht.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.11.2018, 12:38 Uhr

Hier noch eine interessante Gerichtsentscheidung zur rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Wochenfrist:

Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Juli 2018, L 5 KR 151/17 Für eine Nachsichtgewährung bei Versäumung der Meldefrist nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Versicherte davon ausgehen konnte, dass sich der Vertragsarzt unter Nutzung der von der betreffenden Krankenkasse zur Verfügung gestellten Freiumschläge um die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse kümmern werde.

CR
02.12.2018, 14:00 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper,

vorliegende Situation möchte ich Ihnen schildern: Ich bin aktuell im Krankengeldbezug und hatte nach 3 Wochen Krankenhausaufenthalt am Entlasstag 30.10.2018 auch den Hausarzt besucht. Entlassen war ich arbeitsunfähig. Der Hausarzt stellte eine Arbeitsunfähigkeit vom 30.10. bis 27.11.2018 aus. Die Bescheinigung übermittelte ich per Scan-App zusammen mit der Liegebescheinigung am 30.10.2018 der Krankenkasse. Der Status zeigte Dokument übermittelt wie bei allen vorangegangenen Meldungen. Die Folgebescheinigung vom 27.11. bis 16.12.2018 (per Scan-App an die Krankenkasse am 27.11.2018 übermittelt) hat die Krankenkasse erhalten. Die Krankenkasse schreibt mir nun, dass sie kein Krankengeld mehr zahlt, da sie die Bescheinigung vom 30.10. - 27.11. nicht erhalten habe. Gleichzeitig wurde mein Zugang zur Scan-App und Krankenkassen-App gesperrt, so dass ich Krankmeldungen nicht mehr einsehen kann, somit auch nicht den Status der Übermittlung. Leider habe ich mir keinen Screenshot gemacht. Was kann ich tun? Habe gestern vorsorglich Widerspruch eingelegt, da auch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch die Krankenkasse im Raum steht.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
03.12.2018, 12:20 Uhr

Sehr geehrte Frau R.,

Ihr Widerspruch ist vollkommen richtig. Wenn die Krankenkasse derartige technische Einrichtungen zur Übertragung von AU-Bescheinigungen betreiben, dürften die Krankenkassen damit auch das rechtliche Risiko des sog. "Untergangs" der Bescheinigung übernehmen. Diesbezüglich gibt es aber noch wenig Rechtsprechung, da AU-Melde-Apps eine relativ neue Erscheinung sind. Dass Sie bislang Ihre AU-Bescheinigungen erfolgreich per App übertragen hatten, dürfte sich anhand der Aktenlage beweisen lassen - fertigen Sie sich außerdem Screenshots von der aktuellen Sperrung des Zugangs. Dies könnte auf technische Probleme auf seiten der Krankenkasse hindeuten, was Ihnen zugute käme. Wenn ich Sie im Widerspruchsverfahren unterstützen soll, übermitteln Sie mir bitte den Bescheid und Ihren fristwahrenden Widerspruch über mein Kontaktformular, dort den Button "unverbindliche Anfrage" - ich melde mich dann gerne direkt bei Ihnen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.03.2019, 18:35 Uhr

UPDATE: Hoffnung in Sicht (zumindest für künftige Fälle): Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht vor:

Mit der Einführung eines einheitlichen und verbindlichen elektronischen Verfahrens zur Übermittlung der bisher mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform an die Krankenkassen gemeldeten Arbeitsunfähigkeitsdaten wird die Obliegenheit zur Meldung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen übertragen. Soweit sich bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten Verzögerungen ergeben, liegen sie insoweit nicht mehr im Einflussbereich der Versicherten, so dass sie keine sich aus der verspäteten Übermittlung ergebenden Rechtsfolgen zu tragen haben.

Es soll also endlich Schluss sein mit den nicht mehr zeitgemäßen "gelben AU-Zetteln", die die Arztpraxen mit unnötigem Papierkram belasten im Verlustfall bei den Versicherten zu massiven Krankengeldeinbußen führen. Den vorgesehen Zeitrahmen kann man allerdings als nicht besonders ehrgeizig bezeichnen: Die elektronische Arbeitsunfähigskeitsmeldung (eAU) s o l l erst zum 01.01.2021 kommen. Was so lange daran dauern soll, die schon seit vielen Jahren vorhandenen und funktionierenden Software-Schnittstellen zwischen Ärzten und Krankenkasse um einige Datensätze zur Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen, erschließt sich allerdings nicht. Vielleicht befragt ja ein Abgeordneter im Gesundheitsausschuss einen EDV-Sachverständigen dazu, welche Ergänzungen in der Software dazu notwendig wären und wie lange dies dauern würde. Das Programmieren von Handy-Apps zur AU-Datenübertragung hat bei den Krankenkassen jedenfalls nicht so lange gedauert.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.04.2019, 13:24 Uhr

Die nachfolgende, aktuelle obergerichtliche Entscheidung verdeutlicht noch einmal das Problem und zugleich die dringende Notwendigkeit der Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2019 – L 11 KR 3841/18: Bei unterbliebener oder verzögerter Meldung können sich Versicherte auch nicht auf fehlendes eigenes Verschulden berufen, etwa bei einer rechtzeitig zur Post gegebenen, auf dem Postweg aber verlorengegangenen AU-Bescheinigung (BSG 24.06.1969, 3 RK 64/66, SozR Nr 8 zu § 216 RVO = BSGE 29, 271). Genauso liegt der Fall auch hier. [...] Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger zwar alles getan, was in seiner Macht stand, um den rechtzeitigen Zugang der AU-Bescheinigung zu gewährleisten. Der Senat ist insoweit davon überzeugt, dass der Kläger die Bescheinigung vom 30.05.2016 noch am gleichen Tag in L. mit einfachem Brief an die Beklagte zur Post aufgegeben hat. Der Senat stützt sich insoweit auf die glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die zudem durch die vorgelegte Quittung ua über den Erwerb eines Postwertzeichens am 30.05.2016 untermauert werden. Es ist jedoch kein im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegendes Fehlverhalten oder ein der Krankenkasse zurechenbares Risiko erkennbar, das hier eine abweichende Beurteilung erfordern würde. Wie bereits ausgeführt, geht das Risiko, dass Post auf dem Beförderungsweg verloren geht, zu Lasten des Klägers. Dafür, dass die Sendung tatsächlich die Beklagte erreicht hat und dort – wie der Kläger vermutet - beim Scannen verloren ging, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Es dürfte in Zukunft noch mit weiteren gerichtlichen Entscheidungen zur Übertragung von Kopien von AU-Bescheinigung per Handy-App zu rechnen sein. Die papiergebundene gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit ihren Arbeitsvorgängen Ausdruck, Unterzeichnung, Aushändigung an den Versicherten, Versand an die Krankenkasse, Einscannen bei der Krankenkasse ist jedenfalls ein nicht mehr zeitgemäßes Datenübertragungsvehikel. Möge es bald durch die eAU ersetzt werden - auch wenn damit sicher ein spannendes Betätigungsfeld für Juristen wegfällt. Da die Krankengeldausgaben der GKV in 2018 weiter auf monatlich 1,09 Milliarden Euro gestiegen sind (zu 2017 um ca. 6 %), dürfte in Zukunft (leider) für Arbeit im Krankengeldbereich gesorgt sein.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.04.2019, 13:57 Uhr

Hier noch etwas Interessantes:

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – L 6 KR 51/17: Überlässt die Krankenkasse einer Ärztin Freiumschläge, mit der diese ihr in regelmäßiger Übung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu deren Meldung übersendet, hat sie eine Verspätung mit zu verantworten.

A. T.
16.09.2019, 15:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich bin aufgrund meiner Schwangerschaft seit Juni krankgeschrieben. Die AU Bescheinigungen lade ich über eine App bei der Krankenkasse hoch. Heute wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass für die ersten beiden September Wochen keine AU vorliegt (und damit auch kein Krankenheld gezahlt werden soll). Nun habe ich im Postausgang nachvollziehen können, dass ein Upload zwar stattgefunden hat, allerdings mit einer alten AU (nicht für die ersten zwei September Wochen, sondern für die abgelaufenen ersten beiden August Wochen). Obwohl der Eingang der AU bestätigt wurde, bekam ich erst jetzt den Hinweis, dass ein Fehler bzgl. des Datums vorlag. Nun fühle ich mich schlecht beraten, wenn eine Kontaktaufnahme seitens der Versicherung erst dann stattfindet, wenn es schon zu spät ist. Hab ich eine Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen? Mit freundlichen Grüßen A. T.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.09.2019, 10:50 Uhr

Sehr geehrte Frau T., ich würde sagen, es kommt darauf an, ob durch die APP ausschließlich die Anlage hochgeladen wird oder die damit verbundene Nachricht als Meldung des Fortbestands der AU verstanden werden kann, so dass lediglich die Anlage versehentlich verwechselt wurde. Dazu müsste man per Widerspruch und Akteneinsichtnahme feststellen, wie die Nachrichten aussehen, die in der EDV der Krankenkasse ankommen. MfG RA Köper

B.
10.10.2019, 10:48 Uhr

Sehr geehrter Herr RA, ich bin selbständig und freiwillig bei der KKH seit 1992 versichert. Krankengeld habe ich noch nie bezogen. Seit Juni plagt mich eine Mittelfußfraktur und ich bekomme KG seit der 6.AU-Woche. Die ersten AU's habe ich mit der Post verschickt und keine Probleme bekommen. Die drei letzten AU's gingen allerdings per Upload an die Kasse. Alle Uploads habe ich auf Versendung evident positiv kontrolliert. Nun erfahre ich, dass die 2. Versendung nicht vorhanden sei; ist im Uploadcenter auch nicht mehr vorhanden. Ich habe die eingescannten Dateien in meinem dafür angelegten PDF Ordner eingepflegt. Der Kasse habe ich einen Screenshot hierüber überlassen. Nach gerade erfolgten Telefonat besteht keine Hoffnung auf Anerkenntnis.....wie schätzen Sie die Situation ein? Beste Grüße aus Duisburg, B.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
10.10.2019, 16:17 Uhr

Sehr geehrter Herr B., vielen Dank für Ihren Beitrag. Zu diesen "Upload"-Fällen gibt es leider noch keine veröffentlichte Rechtsprechung. Ich kann mir vorstellen, dass die Sozialgerichte in diesen Fällen tendenziell eher versichertenfreundlich entscheiden, da die Krankenkassen durch Bereitstellung solcher Apps ihren Versicherten das Verlustrisiko auf dem Versandweg (das früher dem Verlust auf dem Postweg entsprach) grundsätzlich abnehmen. Im Kern wird es aber wohl dabei bleiben, dass der Versicherte nachweisen können muss, der Krankenkasse einen Datensatz zur Krankheit über die App versendet zu haben. Das wird in Apps normalerweise durch sog. log-Dateien protokolliert. Wenn die App oder die EDV auf Krankenkassenseite gar keine Datenübertragung ausweisen und kein Nachweis besteht, dass "da etwas durch die Leitung gegangen ist", dürfte es schwierig werden. Reichen Sie die Bescheinigung nun schnell mit Zugangsnachweis nach. Sie können die Sache dann im Widerspruch- oder ggf. Klageverfahren weiterverfolgen. Im Zweifel müsste sich dann im Gerichtsverfahren ein EDV-Sachverständiger die App und den Vorgang anschauen. Kann aber gut und gerne 2 Jahre dauern so ein Gerichtsverfahren. MfG RA Köper

J.
03.12.2019, 23:04 Uhr

Hallo Herr Köper, eine neue Variante zum Upload-Thema habe ich bezusteuern: in einer längerfristigen AU-Situation fehlt bei der Krankenkasse für eine Woche die AU. Bei Nachforschungen stellt sich herraus, dass die Versicherte offenbar den Scan der letzten AU ein zweites Mal hochgeladen hat. Das wurde von der Krankenkasse nicht bemängelt oder bemerkt. Die KK hat für diese Woche nicht gezahlt, aber auch nicht die ja eigentlich verpflichtend "nahtlose" AU-Dauer beanstandet. Bei eigenen Recherchen schien es ziemlich definitiv, dass durch diese Lücke ein gigantisches Problem meiner Freundin droht. Die fragliche AU existiert definitiv und liegt der VN vor, hätte aber vor Monaten übermittelt werden sollen. Die Krankenkasse hat sich zu der Situation nicht gemeldet, und wir fragen uns jetzt, wie bzw. ob wir überhaupt reagieren sollen. Verjähren solche Sachen wirgendwann? Mit freundlichen Grüßen, J.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.12.2019, 11:51 Uhr

Sehr geehrter J., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihre Freundin sollte die Krankenkasse um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Krankengeldzahlung für den besagten Zeitraum bitten. Die richtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte der Krankenkasse - falls noch nicht geschehen - selbstverständlich übermittelt werden. Da für die Meldung des Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit keine gesetzliche Form und kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben ist (siehe oben), könnte die rechtzeitige Meldung per App genügen, auch wenn versehentlich die falsche Datei angehängt wurde. Dabei kommt es natürlich auf darauf an, was für Datensätze der Krankenkasse durch die App übertragen wurden und wie diese gestaltet ist. Zu solchen besonderen Fallkonstellationen gibt es meines Wissens aber bislang noch keine Gerichtsurteile.

M.K.
25.01.2020, 18:58 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich habe folgendes Problem: Ein Mitarbeiter meiner Krankenkasse (AOK) hat mir telefonisch versichert, ich würde finanziell keine Nachteile haben, wenn ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Verspätung abgebe. Die Person meinte wörtlich "Machen Sie sich keinen Stress, da geht Ihnen kein Geld verloren.". Zudem war ich aufgrund von Fatigue tagelang nicht in der Lage, das Bett zu verlassen und mich um diese Angelegenheiten zu kümmern (da ich ja auch davon ausgegangen bin, dass es nicht eilen würde). Nach langen Diskussionen mit einem Mitarbeiter meiner KK soll mir nun das Krankengeld für 15 Tage gestrichen werden, da seine Kollegen diese Aussage angeblich nicht getätigt hätten und es dafür auch keine Beweise gibt. Meine Partnerin und ich können es jedoch bezeugen, da sie die Telefonate getätigt hat und ich über den Lautsprecher mitgehört habe. Gibt es irgendeine Chance, gegen diese Falschinformation vorzugehen und mein Krankengeld für diese 15 Tage doch noch zu bekommen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen M.K.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
28.01.2020, 15:15 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich empfehle, sich von der Krankenkasse, sofern noch nicht geschehen, einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid über die Krankengeld Einstellung erteilen zu lassen und hiergegen fristgerecht Widerspruch zu erheben. Sie können dann gegebenenfalls noch einmal mit einer schriftlichen Bestätigung glaubhaft machen, dass ihnen eine solche Auskunft erteilt worden ist. Auch im Sozialrecht gilt allerdings der allgemeine Grundsatz, dass sog. Zusicherungen von Behördenmitarbeitern für die Behörde, hier also die Krankenkasse, nur verbindlich sind, wenn diese schriftlich erfolgen. Auf mündliche Auskünfte von Krankenkassenmitarbeitern kann man sich also grundsätzlich rechtlich nicht verlassen. MfG RA Köper

P.H.
25.05.2020, 09:39 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit dem 17.03.20 arbeitsunfähig erkrankt. Ich soll nun für den Zeitraum vom 27.0. bis 03.05. kein Krankengeld bekommen, da der Schein nicht vorliegt. Ich schicke die Krankenscheine immer über die APP meiner KK. Ehrlich gesagt, wußte ich bis heute nicht, wie ich einsehen kann, ob der Schein auch angekommen ist. Alle Krankenschein vor und nach diesem Zeitraum sind da, nur dieser nicht. Ich habe ihn jetzt noch mal geschickt. Ich weiß nicht ob die App einen Fehler gemacht hat...Hab ich überhaupt eine Chance auf das Krankengeld? LG P.K.

S.
07.01.2021, 05:33 Uhr

Auch mir wurde Krankengeld verwehrt, da angeblich kein Krankmeldung vorlag, wobei diese über die KK App gesendet wurde. Kann es leider nicht beweisen, da ich zum Jahreswechsel die KK gewechselt habe und die App seit dem 30.12.2020 nicht mehr ging.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.01.2021, 11:20 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich wünsche Ihnen trotz des Ärgers ein gutes und gesundes neues Jahr. Ich würde an Ihrer Stelle im Zweifel dennoch Widerspruch einlegen und die Krankenkasse auffordern, Ihnen einen Kopie des Daten-Protokolls der App zur Verfügung zu stellen, die App sollte aufzeichnen, wann welche Daten übermittelt wurden. Ab diesem Jahr haben sich dann Streitigkeiten der oben geschilderten Art hoffentlich erledigt - die AU-Bescheinigungen werden ab jetzt von den Ärzten digital an die Krankenkassen übermittelt. Ab 2022 erhalten dann auch die Arbeitgeber die AU-Bescheinigungen in digitaler Form. MfG RA Köper

O.
05.03.2021, 23:01 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, mit Interesse habe ich Ihren Blog und die Kommentare verfolgt, finde meine Situation aber hier nicht wieder, daher frage ich Sie: Ich bin zum Ende meiner Beschäftigung krank geworden und meine Krankheit dauert mit ziemlicher Sicherheit noch länger über das Beschäftigungsende hinaus, was mir ja das Krankengeld und damit die Existenzgrundlage sichern würde, sofern ich weiterhin lückenlos AU-Bescheinigungen einreiche. Ich bin in keinster Weise derzeit erwerbsfähig, weshalb auch die AfA nicht für mich zuständig ist. Bei all der Grübelei ist mir eingefallen, dass ich in der Vergangenheit, letztes Jahr, vergessen habe, eine oder zwei (ich weiß es nicht mehr genau) AU-Bescheinigungen bei der KK einzureichen. Es handelt sich um eine ganz andere Krankheit bzw. einen anderen Diagnoseschlüssel, allerdings befürchte ich nun, dass mir die KK einen Strick daraus drehen wird, wenn sie es bei ihren Nachforschungen zB durch den MD merkt - ich habe große Angst, dass ich nun vollständig aus dem Bezug des KG und aus dem Versicherungsverhältnis fallen werde. Ich frage mich nun, ob ich proaktiv möglichst bald die vergessene AUB nachreichen soll oder ob das schlafende Hunde wecken würde, oder ob das in dem Fall mit der vergessenen AUB ohnehin unschädlich ist? Könnten Sie mir einen kurzen Hinweis geben? Großen Dank schon mal und viele Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.03.2021, 12:52 Uhr

Sehr geehrte Frau O., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich kann bei Ihnen aus anwaltlicher Sicht kein Problem erkennen - außer vielleicht, dass Sie sich zuviel Sorgen machen. Ihnen alles Gute und mfG RA Köper

O.
08.03.2021, 17:55 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, meine Sorgen sind mit einem Schlag weit weniger geworden. Danke für Ihren Kommentar und dass Sie so großzügig sind, hier auf die Beiträge Ihrer LeserInnen einzugehen. Viele Grüße.

P.
15.03.2021, 15:01 Uhr

Sehr geehrter RA Herr Köper, meine Frau kann seit 13.1.2021 nicht arbeiten, da sie auf Eis ausgerutscht ist und eine Fibiakopffraktur erlitten hat. Leider haben wir erst jetzt nach Rückfrage von der Techniker Krankenkasse bemerkt, dass der Orthopäde eine Krankmeldung falsch ausgestellt hat, sie sollte bis 22.2.2021 gehen, ausgestellt wurde aber bis 12.2.2021. Die nächste Krankmeldung wurde dann, was meine Frau übersehen hat als Erstbescheinigung ab 22.2. bis 27.3.2021 ausgestellt. So fehlen ihr 10 Tage. Was können wir tun, dass die Krankenkasse, da sie ja nicht arbeiten war, ab 24.2.2021 Krankengeld zahlt? Wird das anerkannt, wenn z.B. der Hausarzt die nächste Folgebescheinigung ausstellt und, da er die Erstbescheinigung am 13.1. ausstellte, nun als "arbeitsunfähig seit" den 13.01.2021 einträgt?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.03.2021, 20:00 Uhr

Sehr geehrter Herr P., vielen Dank für Ihren Beitrag. Der ausstellenden Arzt möge ihnen bescheinigen, dass es sich bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinsichtlich des Datums um ein Praxisversehen, bzw. Erklärungsirrtum handelt. Leiten Sie dann diese formlose Bestätigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an die TK weiter (ich gehe davon aus, dass sie gegen den Bescheid über das Ruhen des Krankengeldanspruchs Widerspruch erhoben haben). MfG und gute Besserung für Ihre Frau! RA Köper

MK
27.03.2021, 09:48 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, wie sieht es aus, wenn man die 7 Tage Frist durch eine Störung der Krankenkassen App in 2021 nicht eingehalten hat und eine fristgerechte Email mit der Krankmeldung an eine falsche Mailadresse (Buchstaben vertauscht) ging? Die Krankenkasse will von der digitalen Krankschreibung nix wissen und verweist auf das nicht fristgerecht übermittelte Formular. Also besteht das Thema in 2021 rechtlich wohl weiterhin. Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.03.2021, 11:30 Uhr

Sehr geehrter Herr K., vielen Dank für Ihren Beitrag. Die für den 01.01.2021 gesetzlich vorgesehene Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde offenbar wegen technischer Probleme auf den 01.10.2021 verschoben. Bis dahin geht es also weiter mit dem 'Papierkrieg', bzw. kann es wegen des gescheiterten Startes der eAU auch häufiger zu Missverständnissen kommen. Bei einer Störung der App der Krankenkasse würde ich Ihnen aber empfehlen, Widerspruch zu erheben und auf den Fehler in der Anwendung zu verweisen. Die App sollte eigentlich ein Protokoll haben, das ausgelesen werden kann. Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail an eine versehentlich falsch geschriebene E-Mail-Adresse hilft Ihnen rechtlich aber natürlich nicht weiter. MfG RA Köper

W.
21.09.2022, 07:10 Uhr

Guten Morgen, bis heute wusste ich nicht mal, dass man die AU der Krankenkasse zuschicken mussd da man mir das noch nie gesagt hatte (nichtmal der Arzt). Ich halte zurzeit die AU die für die Krankenkasse bestimmt waren bei mir zuhause :/


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Veröffentlicht am

16.06.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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