Wenn die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellt mit der Begründung, man sei nicht mehr arbeitsunfähig, steht man zunächst mit leeren Händen da. Jetzt heißt es: schnell handeln!

Nicht selten stellen Krankenkassen das Krankengeld ein mit der Begründung, eine ärztliche Prüfung habe ergeben, dass man nicht mehr arbeitsunfähig sei, obwohl der eigene behandelnde Arzt anderer Auffassung ist und weiter krank schreibt. In den Schreiben der Krankenkasse kann es etwa heißen: "Der beratende Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung kam (...) zu dem Ergebnis, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit mit dem (Datum) endet." Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungseinstellung haben, sollten Sie:

  • Gegen das Schreiben der Krankenkasse, mit dem Ihnen die Zahlungseinstellung bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben ("...hiermit erhebe ich gegen Ihren Bescheid vom ... [Datum] Widerspruch"); vergessen Sie dabei nicht Ihre Unterschrift und senden Sie den Widerspruch am besten per Telefax mit Sendebericht.

  • Weiterhin Ihren Arzt aufsuchen und Krankenscheine/ Krankschreibungen an die Krankenkasse weiterleiten.

  • Suchen Sie sofort die Bundesagentur für Arbeit ("Arbeitsamt") auf und melden Sie sich dort arbeitslos (Tages-Frist!). Wichtig ist, dass Sie sich dort unter Hinweis auf Ihre ärztliche Krankschreibung nicht abwimmeln lassen (Nach dem Motto: "Sie sind doch krank, was wollen Sie dann hier" oder "Klären Sie das mit Ihrer Krankenkasse, dafür sind wir nicht zuständig"). Stellen Sie ausdrücklich einen "Antrag auf Arbeitslosengeld" und sagen Sie, "ich will arbeiten, soweit ich kann" oder "... soweit es mein Gesundheitszustand zulässt". Wenn man Ihnen kein Arbeitslosengeld gewähren will, verlangen Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid und erheben Sie gegen die Ablehnungsentscheidung Widerspruch. Falls man Ihnen den Ablehnungsbescheid nicht sofort ausstellen und mitgeben kann, bestehen Sie zumindest auf eine schriftliche Antragsbestätigung, die belegt, dass Sie bei der Bundesagentur waren und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Verlassen Sie das Haus nicht, ohne etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Falls Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, erheben Sie hiergegen Widerspruch.

  • Falls Sie bei der Bundesagentur kein Arbeitslosengeld bekommen, gehen Sie sofort zum nächsten "Jobcenter" und beantragen Sie dort Arbeitslosengeld 2 ("Hartz 4"). Lassen Sie sich auch dort nicht unter Hinweis auf Ihre Krankheit oder einen Anspruch auf "Arbeitslosengeld I" abwimmeln, sondern bestehen Sie auch hier auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid oder wenigstens eine schriftliche Antragsbestätigung. Verlassen Sie auch hier nicht das Haus, ohne etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Auch hier gilt: Falls Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, erheben Sie hiergegen Widerspruch.

  • Suchen Sie anschließend (idealerweise) eine "Fachanwältin" oder einen "Fachanwalt" für Sozialrecht auf und schildern Sie Ihr Problem. Dort kann man für Sie Widersprüche begründen und erforderlichenfalls Eilanträge oder Klagen beim Sozialgericht erheben, um sicherzustellen, dass Sie die Geldleistungen erhalten, die Ihnen gesetzlich zustehen und die Sie zum Lebensunterhalt brauchen.

Wichtig ist immer: "Anträge stellen" und gegen Ablehnungen "Widersprüche erheben". Das Stellen von Anträgen und Erheben von Widersprüchen kostet keine Behördengebühren und kann nicht von Nachteil sein - das Unterlassen von Anträgen oder Widersprüchen leider sehr wohl.

Was Sie im Einzelnen tun können, ist auch in diesem Artikel beschrieben.


Kommentare

H.
27.01.2018, 14:58 Uhr

Wer zahlt den Anwalt, falls ich einen brauche?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.01.2018, 17:10 Uhr

Wenn Sie einen Krankengeld-Einstellungsbescheid erhalten und hiergegen mit anwaltlicher Hilfe vorgehen, hat die Krankenkasse die Anwaltskosten zu tragen, soweit der Widerspruch erfolgreich war.

M.
02.02.2018, 09:45 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, meine Krankenkasse möchte mir kein Krankengeld mehr zahlen. Da ich am 18.01 2018 eine Reha antreten sollte und keine Fahrtkosten bekommen hatte, hat nun die Krankenkasse das Krankengeld gestrichen, nun kann ich auch keine Miete und Strom mehr bezahlen, nun muß ich auch noch meine Wohnung verlassen. Ich finde es eine Unverschämtheit, wie die Kasse mit den Patieten umgeht. Ich bitte Sie sehr um ihre Hilfe.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.02.2018, 10:29 Uhr

Sehr geehrter Herr M., in dieser Situation sollten Sie umgehend einen Leistungsantrag beim Jobcenter stellen (oder bei der Arbeitsagentur, wenn Sie noch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben), um einen Wohnungsverlust zu vermeiden. Daneben können Sie im Widerspruchs- und ggf. Klagewege versuchen, gegen die Krankengeldeinstellung vorzugehen. Die Erfolgsaussichten sind m.E. aber fraglich. Denn die Krankenkassen übernehmen auch die Fahrkosten zu einer Reha-Maßnahme, allerdings nach der gesetzlichen Regel auf Erstattungsbasis, d.h. im Nachhinein gegen Vorlage z.B. der Zugfahrkarten. Einige Krankenkassen bieten auch einen Fahrkartenservice an, man kann die Fahrkarten dann mit einem Formular bestellen und werden diese dem Versicherten dann zugeschickt. Bietet die Krankenkasse dies nicht an, kann man einen Antrag auf Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch I stellen - es ist allerdings derzeit keine Rechtsprechung ersichtlich, ob der enge Tatbestand der Norm auch "Fahrkostenvorschüsse" zulässt. Bei mittellosen Patienten wäre dies freilich sinnvoll, schließlich muss der Versicherte ja irgendwie zur Klinik kommen.

B
18.03.2018, 15:07 Uhr

Sehr geehrter RA Köper, ich bin jetzt bis zum 19.3.2018 (4 Wochen) auf Erkältung krank geschrieben. Ich habe auch seit Jahren Gastritis. Was mich zusätzlich belastete. Habe diesbezüglich auch meine Medikamente erhalten. Meine Kankenkasse pocht darauf, 2 Wochen Erkältung langt. Jetzt wird es überprüft, ob das so seine Richtigkeit hat. Ich sagte der Dame, dass das auch mit meinem Magen zutun hätte. Sie sagte, nein das ist der Code für Erkältung. Ich habe meinen Job durch die Erkältung verloren (Probezeit)´. Ich verstehe es nicht. Ich arbeite seit 20 Jahren, ohne nur ein einziges Mal vom Krankengeld gelebt zuhaben. Einmal in meinem Leben, ist es mir jetzt passiert, dass ich so lange krank bin. Ich verstehe auch nicht, was mir die Dame unterstellen möchte? Das ich mich am Krankengeld bereichern möchte? Ich habe für die ersten 2 Wochen 475 € Krankengeld bekommen. Ich denke, das ich mehr Arbeitslosengeld bekomme, wie ich Krankengeld bekam. Diese Woche Freitag ist dann meine Krankmeldung rum. Und ich melde mich dann beim Arbeitsamt. Was soll ich tun, das ich zu meinem Recht komme? Vielen Dank im Vorraus. Mit freundlichen Grüssen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.03.2018, 10:03 Uhr

Sehr geehrte Frau B.,

wie Sie den telefonischen Angaben der Krankenkassen entnehmen können, wird dort Ihr Krankengeldfall als Problem behandelt, weil offenbar die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU) in Hinblick auf Diagnoseschlüssel und üblicher Krankheitsdauer unplausibel ist. Es ist davon auszugehen, dass viele Krankenkassen in Krankengeldfällen Diagnosen und AU-Dauer computergestützt, also per EDV automatisiert abgleichen. Ergibt sich eine Auffälligkeit, erhalten die Sachbearbeiter eine Meldung vom System, rufen die Versicherten an und beauftragten ggf. anschließend den MDK mit einer Prüfung, bzw. Sozialmedizinischen Fallberatung (SFB). Wie lange jemand Beiträge gezahlt hat, ohne Krankengeld in Anspruch zu nehmen, ist leider irrelevant. Ich würde Ihnen empfehlen: Wenn Sie weiterhin krank sind, suchen Sie Ihren Arzt auf, besprechen Sie den Sachverhalt und schauen Sie, ob weiter AU zu attestieren ist und wenn ja, wegen welcher Diagnosen, evtl. ist dort etwas zu ergänzen oder zu korrigieren. Wenn jedenfalls Ihr Arzt meint, dass Sie noch AU sind, lassen Sie sich weiter krankschreiben. Sollte die Krankenkasse nach Einschaltung des MDK das Krankengeld einstellen, können Sie Widerspruch erheben. Rein vorsorglich sollten Sie jedoch auch Arbeitslosengeld beantragen. Der Arbeitsagentur sollten Sie dann unbedingt ausdrücklich mitteilen, dass Sie bereit sind zu arbeiten, soweit es Ihr Gesundheitszustand zulässt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.05.2018, 12:38 Uhr

In einem aktuellen Fall hat auf unseren Widerspruch die BKK VDN einem Widerspruch gegen die Krankengeldeinstellung stattgegeben, die beruflichen Anforderungen waren vom MDK nicht recht berücksichtigt worden. Die BKK VDN zeigt sich hier sehr korrekt und hilft dem Widerspruch ab.

VerEna
25.05.2018, 15:12 Uhr

Guten Tag Herr RA Köper, bei meinem Freund (34 Jahre) besteht seit etwas über einem Jahr eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im LWS Bereich mit bereits zweimalig erfolgter Operation und erneutem Einbruch des Teilstücks der noch übrigen Bandscheibe. Zuletzt befand er sich vor kurzem im Krankenhaus, wo eine Versteifung der LWS durchgeführt werden sollte. Aufgrund diskussionsfreudiger Ereignisse und Unklarheiten innerhalb der Ärzte (erst keine OP, dann doch, dann wieder nicht), hat er dass Krankenhaus verlassen. Im Dezember 2017 bekam er ein Schreiben der Krankenkasse das der MDK ihn laut Aktenlage ab dem 01.01.2018 für voll arbeitsfähig einstuft (Arbeitet bei der Deutschen Bahn als Kontrolleur). Wir haben natürlich sofort Widerspruch eingelegt und die Sachlage geschildert (Versteifung angedacht, ebenfalls die täglichen schmerzen und dadurch resultierende Einschränkungen, hochdosierte medikamente). Ebenfalls haben wir alle nötigen Befunde auch des letzten Aufenthaltes im Krankenhaus, der Krankenkasse zukommen lassen. Seit Januar erfolgt keine Krankengeldzahlung. Immer wieder mit dem Hinweis, der MDK würde eine erneute Prüfung durchführen. Ganz zu schweigen davon, dass die Freundlichkeit nicht mit dem Löffel gegessen wurde. Es gibt zwei Unterhaltspflichtige Kinder im Alter von 10 und 4 Jahren. Ebenfalls kann ich mit meinem Gehalt als Arzthelferin kaum die entstehenden Kosten auffangen. Somit bleibt einiges liegen und die Mahnung mit Androhung weiterer Schritte fliegen ins Haus. Langsam liegen meine Nerven blank, meine eigene Gesundheit leidet unter den finanziellen Problemen. Selbst der anwaltliche Schritt muss bedacht werden, weil dass Geld ja sowieso schon knapp ist. Was könnten wir noch tun? Besteht die Möglichkeit Schadensersatz einzuklagen und natürlich auch die Zahlung des Krankengeldes? Viele Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.05.2018, 11:57 Uhr

Sehr geehrte V.,

die gesetzliche Frist zur Widerspruchsbescheidung beträgt 3 Monate. Ihr Freund sollte der Krankenkasse (am besten vorab per Fax mit "E i l t !"-Vermerk) und unter Angabe des Aktenzeichen und falls bekannt, der MDK-Vorgangsnummer schreiben:

"in vorbezeichneter Angelegenheit ist die Frist des § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen und erwarte ich eine Widerspruchsentscheidung bis spätestens 08.06.2018. Bei fruchtlosem Fristablauf wird ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage erhoben".

Sie können außerdem - falls nicht schon geschehen - zur ergänzenden Widerspruchsbegründung mein Formular "Muster Widerspruch Krankengeld" verwenden, dass Sie auf der Downloadseite finden. Ggf. übersenden Sie diesen noch als Anlage zum vorgenannten Schreiben.

L.
07.06.2018, 15:24 Uhr

Sehr geehrter RA Köper, mein Freund hat am 28.04 die Reha abgebrochen (weil er einen Bandscheibenvorfall hatte und in eine Psychosomatische Reha geschickt wurde und diese nichts gebracht hat. Er wurde erst wegen Depressionen krankgeschrieben, die er durch die Rückenschmerzen hatte und erst während der Krankenzeit wurde der Bandscheibenvorfall festgestellt). Er hat am Tag vorher noch mit der Krankenkasse telefoniert und dort wurde ihm gesagt, er soll abbrechen wenn es ihm nichts bringt dort. Er ist am 28.4, als er zuhause war, gleich noch zum Arzt, um sich weiter krankschreiben zu lassen, damit keine Lücke entsteht (bis zum 7.5). Am 2.5 kam dann von der Krankenkasse das Schreiben, dass sie ab dem 28.4 kein Krankengeld mehr zahlen, weil er ohne ihre Zustimmung die Reha abgebrochen hat. Daraufhin hat er sich am 3.5 sofort arbeitslos gemeldet und dort auch das mit der Reha geschildert. Jetzt bekommt er aber erst ab dem 8.5 Arbeitslosengeld, weil er zum Zeitpunkt der Arbeitslenmeldung nicht krankgeschrieben sein darf laut Arbeitsamt. Wir haben auch Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt, aber er hat ja nur den Telefonnachweis aber kann nicht sagen wie die Beraterin am Telefon hieß. Was kann man da jetzt machen? vom 28.4 - 7.5 zahlt weder Arbeitsamt noch Krankenkasse. Wir haben kaum noch Geld für Essen, unter anderem, weil das Arbeitslosengeld erst jetzt im Juni kam. Er bekommt 540 € ALG 1 was viel zu wenig ist und muss desshalb noch ALG 2 beantragen, aber das kann er ja jetzt auch nur für Juni und nicht rückwirkend für April und Mai beantragen. Er hat alle Anträge immer sofort abgegeben, das Arbeitsamt hat trotzdem einen Monat zum bearbeiten gebraucht aber dafür können wir ja nichts. Viele Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.06.2018, 10:53 Uhr

Sehr geehrte Frau L.,

es ist richtig, dass Sie gegen die Krankengeldeinstellung Widerspruch erhoben haben. Es wäre sinnvoll, sich um eine ärztliche Bestätigung entweder der Klinik oder des behandelnden Arztes zu bemühen, dass die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch nicht indiziert oder nicht erfolgversprechend war, weil das führende Leiden ein orthopädisches Leiden ist. Wenn man eine Reha-Klinik ohne Absprache mit den Ärzten verlässt, sich also gewissermaßen selbst entlässt, ist das aber grundsätzlich problematisch. Den Inhalt von Telefonaten mit Krankenkassenmitarbeitern zu beweisen, ist meistens schwierig. Ein Rechtsanwalt könnte Akteneinsicht bei der Krankenkasse nehmen, ob dort ein Gesprächsvermerk in der Akte ist. Gegen den Bescheid der Arbeitsagentur können Sie auch Widerspruch einlegen. Erscheint ein Antragsteller mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gibt aber an, sich im Rahmen seines Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung stellen zu wollen, darf das Arbeitslosengeld nicht einfach abgelehnt werden, sondern muss der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur eingeschaltet werden, um die Verfügbarkeit zu klären. Was eine rückwirkende Erlangung von Arbeitslosengeld II angeht, ist die Rechtslage schwierig und kommt es auf die Einzelfallumstände bei der Vorsprache bei der Arbeitsagentur an, d.h. darauf, was Sie dort über ihre finanzielle Situation erzählt haben und ob der Mitarbeiter des Arbeitsamts Ihnen empfohlen hat, sich beim Jobcenter zu melden. Insoweit ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts von Bedeutung:

Mit einem bei der Agentur für Arbeit gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 können zwar unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes und der konkreten Umstände des Einzelfalls auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 beantragt worden sein, jedoch umfasst ein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich einen solchen auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld.

BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R –, BSGE 115, 225-235, SozR 4-4200 § 37 Nr 6: Sinngemäß: Die Fallkonstellation, dass die andere Sozialleistung - das Alg nach dem SGB III - nicht versagt worden ist, sondern bewilligt wurde und nur nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen, unterfällt nicht § 28 SGB 10. Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Dabei kommt es darauf an, was dem Leistungsträger vorgetragen wurde und ob und was dieser ggf. daraufhin für Hinweise gegeben hat.

G.
27.11.2018, 11:40 Uhr

Guten Tag

Beziehe seit März Krankengeld. Nun schrieb die Krankenkasse im Oktober, dass ich einen Termin beim MDK habe. Diesen Termin konnte ich nicht wahrnehmen, da ich an diesem Tag einen Facharzt Termin hatte und sagte ordnungsgemäß der Krankenkasse ab. Darauf hin wurde mir das Krankengeld gestrichen. Den neuen Termin beim MDK bekam ich im November. Diesen habe ich auch wahrgenommen und wurde durch die Bestätigung des Arztes vom MDK auch weiterhin Krank geschrieben. Nun hat mir die Krankenkasse das Krankengeld nur für die Zeit vom zweiten MDK Termin bis heute gezahlt. Die Zeit vom ersten bis zum zweiten MDK Termin haben sie verweigert. Ist das rechtens? Vielen Dank für Ihre Antwort

M.
27.02.2019, 09:28 Uhr

Hallo, ich bin seit 10 Monaten wegen Depression & Burnout krank (und gekündigt). Der MDK hat mich jetzt "gesund" begutachtet, was weder Hausarzt, Psychotherapeutin, Psychiaterin in Klinik (wegen stationärer Aufnahme) oder Psychologin in Tagesklinik so sehen. Ich hatte den MDK-Psychiater darauf hingewiesen, dass in den letzten Monaten viele Nebenerkrankungen und ein Therapeutenwechsel war und ich in 2-3 Wochen in die Tagesklinik aufgenommen werden kann. Er meinte lapidar "das sehen wir mal, ob sie da hin gehen." Ich bin doch die ganze Zeit bemüht und nun kurz vor der Zielgeraden...und da haut mir die KK die Beine weg.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.02.2019, 10:06 Uhr

Sehr geehrte M.,

in dieser Situation würde ich Ihnen empfehlen, Widerspruch zu erheben. Kurzfristig anstehende voll- oder stationäre Therapiemaßnahmen müssen i.d.R. erst einmal mit Entlassungsberichth abgewartet werden, bevor sich der MDK rechtlich belastbar zum Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit äußern kann. Alles andere scheint etwas voreilig vom MDK. Wenn Sie möchten, dass ich Sie unterstütze, übersenden Sie mir bitte den Bescheid der Krankenkasse und Ihre Daten über mein verschlüsseltes Kontaktformular "Unverbindliche Anfrage", zu finden auf meiner Seite "Kontakt".

S.
14.03.2019, 22:20 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Koeper, ich bin seit September '18 krank wegen Mobbing, Depressionen und Angst. Die TK hat jetzt das Krankengeld eingestellt aufgrund Gutachten MDK nach Aktenlage. Ich habe Widerspruch eingelegt, meine Ärztin hat mich weiterhin krank geschrieben. Bei der Arbeitsagentur war ich heute. Zusätzlich ml hte ich noch einen Anwalt einschalten, ist das ratsam? Oder erst gucken was beim Widerspruch rauskommt? Ich fühle mich belogen und betrogen von der TK. Beste Grüße, S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.03.2019, 18:04 Uhr

Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde sagen: Je nachdem, wie wichtig das Krankengeld für Sie ist, können Sie anwaltliche Hilfe im Widerspruchsverfahren in Anspruch nehmen oder so schauen, was bei Ihrem Widerspruch "herauskommt". Ich persönlich würde - wenn die Leistungen wichtig für mich sind - lieber nach dem Prinzip "doppelt hält besser" agieren und zusätzlich noch einen Anwalt einschalten. Sie können es aber handhaben, ganz wie Sie möchten. Wenn Sie meine Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, verwenden Sie wie oben gesagt gerne meine Kontakt-Seite zur Übertragung des Bescheides der TK und (sofern schon vorhanden) der Eingangsbestätigung zu Ihrem Widerspruch. Sie erhalten dann von mir die erforderlichen Formulare. Der Ablauf ist dann so, dass ich zunächst Akteneinsicht bei der Krankenkasse nehme, Ihnen einen Aktenauszug per WebAkte übersende und wir dann die ergänzende Widerspruchsbegründung inhaltlich abstimmen. Ggf. bemühen wir uns auch noch um eine zusätzliche Stellungnahme Ihrer Ärztin/Ihres Arztes. MfG RA Köper

N.
12.05.2019, 09:15 Uhr

Auch ich habe gerade große Probleme mit der Krankenkasse und werde einen Rechtsanwalt aufsuchen. Die spielen Gott beim MDK und meinten Sie können über die Gesundheit des Menschen entscheiden. Wir als Arbeitnehmer zahlen genügend in die Krankenkasse ein und werden behandelt wie Dreck von den Kassen und vom MDK. Das muss endlich aufhören. Sicher gibt es schwarze Schafe , aber doch nicht wenn man 30-40 Jahre schwer gearbeitet hat und körperlich kaputt ist. Das sollte man wirklich mal in die Öffentlichkeit bringen.

E.
18.10.2019, 16:07 Uhr

Sehr geehrter Herr Koeper, mein Lebensgefährte hat aktuell ärger mit der Krankenkasse. Er ist seit dem 1.8.19 krankgeschrieben wegen seines Knies!, bis dato hat er immernoch kein Geld erhalten, am Mittwoch wurde uns dann endlich gesagt es seien jetzt alle Unterlagen da und das Krankengeld sollte gestern überwiesen werden. Heute war allerdings mal wieder ein Brief im Briefkasten, es würden noch Krankmeldungen von 01.-02.7 fehlen (da war er mit einem Schnupfen krank), bevor diese Krankmeldungen nicht vorliegen möchte die Krankenkasse das Krankengeld nicht überweisen. Aber das hat ja nichts mit dem Knie zu tun, ist das so rechtens?Wir warten jetzt schließlich seit 1,5 Monaten auf das Geld, ich weiß mittlerweile nicht mehr wie ich zur Arbeit kommen soll weder haben wir noch etwas zum Essen im Kühlschrank! Vielen Dank im voraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.10.2019, 16:54 Uhr

Sehr geehrte Frau E., vielen Dank für Ihren Beitrag. Es ist müßig, sich mit der Krankenkasse über die Notwendigkeit der Vorlage bestimmter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu streiten. Möglicherweise will die Krankenkasse prüfen, ob es sich um diesselbe Erkrankung handelt, um feststellen zu können, ob eine Krankschreibungslücke vorliegt. Übersenden Sie der Krankenkasse schnellstmöglich die erbetene Bescheinigung mit den ICD-Schlüsseln, wegen der Eile am besten vorab per Telefax mit Sendebericht (ggf. vom nächsten Copy-Shop o.Ä.) und anschließend per Post bitten Sie diese "zur Vermeidung eines sozialgerichtlichen Eilantrags um umgehende Anweisung des Krankengeldes, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts dringend benötigt wird."

T.
10.09.2020, 21:30 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, im Frühjahr 2017 klagte ich vor dem Sozialgericht. Meine KK verweigerte mir die Zahlung von 2 Wochen Krankengeld aus dem Jahr 2016. Das Gericht urteilte gegen die Beklagte Krankenkasse und das Urteil wurde von der Krankenkasse anerkannt. Bis zum heutigen Tage ist keine Krankengeldzahlung bei mir eingegangen. Bei allen Anfragen, die ich telefonisch geführt hatte, wurde immer beteuert dass die Zahlung bearbeitet wird. Nun sind schon einige Jahre ins Land gegangen. Was kann ich noch tun? MfG, T.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
14.09.2020, 11:27 Uhr

Sehr geehrter Herr T., schreiben Sie unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens an das Sozialgericht, teilen Sie mit, dass die Beklagte bis heute keine Zahlung geleistet hat und beantragen Sie, der Beklagten unter Fristsetzung ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung anzudrohen. Fügen Sie außerdem hinzu, dass Sie eine Verzinsung der rückständigen Sozialleistung nach § 44 Sozialgesetzbuch 1 erwarten (der Zinssatz beträgt 4 %). Teilen Sie dann gerne hier im Blog mit, was passiert ist. MfG, RA Köper


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Veröffentlicht am

12.10.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

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