Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können wegfallen. Eine Behörde kann dann einen Aufhebungsbescheid erlassen. Diesen sollte der Betroffene jedoch stets sorgsam prüfen und ggf. dagegen rechtlich vorgehen.

Erst kürzlich hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23.02.2012 darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Feststellung der Merkzeichen "G" und "B" rechtmäßig ist. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine im Jahre 1989 geborene junge Frau, für die im Jahr 1996 mit Bescheid ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen „H“, „G“, „B“, „RF“ und „Gl“ wegen einer Hörbehinderung mit Sprachstörungen festgestellt wurde.

Nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat die zuständige Behörde sodann jedoch einen Aufhebungsbescheid erlassen. Dieser war nach Auffassung der Behörde auch deshalb rechtmäßig, da im Erwachsenenalter eine erhebliche Gehbehinderung bzw. die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Hörstörungen nur anzunehmen sei, wenn diese in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktionen (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) auftrete. Diese Voraussetzungen lägen im Falle der Klägerin nicht vor.

Diese Entscheidung wurde von beiden Instanzgerichten bestätigt. Dabei wurde jedoch betont, dass eine Entscheidung nicht allein anhand des Alters getroffen werden kann. Vielmehr müsse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung beurteilt werden, wie weite Strecken noch zurückgelegt werden können.

Beachten Sie: Vielfach werden Bescheide auf Prognoseentscheidungen gestützt, die nicht der individuellen Behinderung jedes einzelnen gerecht werden. Stets notwendig sind solchen Fällen medizinische Gutachten, die von unabhängigen Experten zu erstellen sind. Daher sollten Sie insbesondere dann rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Sie einen Bescheid erhalten, ohen vorher jemals medizinisch begutachtet worden zu sein. Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

30.04.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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