Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Versorgungsamt die Beweislast für eine Besserung des Gesundheitszustands trifft, wenn es den Grad der Behinderung absenken und den Schwerbehindertenausweis einziehen will. Das Versorgungsamt muss beweisen, dass eine vollständige Remission der Krebserkrankung eingetreten ist.

Akten_Schwerbehindertenrecht

Dem Kläger, der an den Folgen einer Krebserkrankung (lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom) leidet, wurde vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Laut dem Auszug aus den medizinischen Unterlagen des Medizinischen Versorgungszentrums zeigte sich nach drei Chemotherapie-Zyklen im August 2016 eine gute partielle Rückbildung des Tumors von über 50 %. Nach insgesamt sechs Zyklen wurde im November 2016 eine weitere Rückbildung um etwa 50 % festgestellt. Der verbliebene Tumorrest wurde mit einer Größe von 4,5 cm × 1,5 cm angegeben.

Der Grad der Behinderung wurde daraufhin vom Versorgungsamt neu festgestellt: Für das chronische Non-Hodgkin-Leiden wurde der Einzel-GdB von 50 auf 30 reduziert, für die psychische Minderbelastbarkeit mit funktionellen Organbeschwerden ein Einzel‑GdB von 10 und für die Funktionsstörung der Wirbelsäule ebenfalls ein Einzel‑GdB von 10 angesetzt. Insgesamt setzte der Beklagte den GdB damit auf 30 fest.

Das Versorgungsamt erließ einen entsprechenden Bescheid und forderte den Ausweis zurück ("Der bisherige Schwerbehindertenausweis ist ungültig und wird eingezogen").

Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und später Klage vor dem Sozialgericht. Nachdem das Sozialgericht der Klage stattgegeben hatte, legte das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV) Berufung ein. Die Berufung wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Dieses führte aus:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2025 – L 11 SB 24/23: Der Senat hat bei der Befundlage keinen Zweifel, dass das lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphom vorliegend nicht voll remittiert ist, eine nur partielle Remission haben die behandelnden Ärzte bestätigt. Abgesehen davon gingen etwaige Restzweifel ohnehin zu Lasten des Beklagten, der in Herabsetzungsverfahren beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89, juris). Dass, worauf der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten grundsätzlich richtig hinweist, im Schwerbehindertenrecht gesundheitliche Beeinträchtigungen und nicht Diagnosen bewertet werden, gilt gerade für Krebserkrankungen nur eingeschränkt (vgl. auch Teil A Nr. 2 h) VersMedV). [...] Dr. L hat bestätigt, dass hinsichtlich der Krebserkrankung zu keinem Zeitpunkt eine Vollremission eingetreten ist. Dieser Einschätzung ist zu folgen.

Sollten Sie einen Bescheid des Versorgungsamts erhalten, mit dem Ihr Grad der Behinderung herabgesetzt/reduziert oder Ihr Schwerbehindertenausweis einzogen werden soll, unterstütze ich Sie gerne im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.


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Veröffentlicht am

15.01.2026

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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