Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Erlangung eines Parkausweises (Merkzeichen aG) im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich nicht möglich ist. Eine einstweilige Anordnung könne nur ergehen, wenn besondere Umstände vorlägen, aufgrund derer der Betroffene unerlässlich auf die mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätze angewiesen sein könnte.
Generell sind die Parteien eines Gerichtsverfahrens dazu angehalten, dass Urteil des Gerichts abzuwarten, bevor sie weitere rechtliche Schritte unternehmen. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unerlässlich ist und der Antragsteller dies glaubhaft macht. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entscheidung.
Dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen lag dabei folgender Antrag zur Entscheidung vor. Ein 75-Jahre alter, an fortgeschrittener Multipler Sklerose leidender Mann hatte zunächst vor Gericht ein normales Klageverfahren auf Ausstellung eines Merkzeichens "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) eingeleitet, um die mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätze nutzen zu können. Noch während das Gericht mit der Aufklärung beschäftigt war, stellte der Mann parallel einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung". Hiermit forderte er die sofortige Erteilung des Parkausweises. Das Sozialgericht Stade verweigerte ihm diese Erteilung. Daraufhin wandte sich der Mann mit seiner Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Dieses schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an und bemängelte die Vorgehensweise des Mannes. Zum einen dürfe die Erteilung einer einstweiligen Anordnung in solchen Fällen nur in sehr selten erfolgen. Zum anderen fehle es an einer fundierten Begründung. So befanden die Richter, dass „schwere und unzumutbare Nachteile, die dem Antragsteller drohen würden, wenn er bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zunächst weiterhin auf die Inanspruchnahme von Hilfspersonen und die Zuhilfenahme medizinischer Hilfsmittel (ggf. auch eines Rollstuhls) verwiesen würde, um die Entfernung zu vorhandenen Parkmöglichkeiten zurückzulegen", nicht erkennbar seien.
An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass der Mann vorbrachte, er hätte neuerdings stärker werdende Probleme mit der Muskulatur im Oberschenkel und die Ausnahmegenehmigung brauche, um seine Autofahrten selbstständig und ohne fremde Hilfe tätigen zu können. Zwar erkannte das Gericht die Gefahr, dass der Mann durch sein eventuell unkontrolliertes Fahren andere Verkehrsteilnehmer gefährden könne, jedoch verwies es ihn auf die Möglichkeit, sich für die Fahrten externe Hilfe zu organisieren und bis zur Entscheidung im Klageverfahren auf selbstständige Fahrten zu verzichten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Veröffentlicht am
14.05.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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