Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass es für die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 in jedem Fall einer Beeinträchtigung der privaten Lebensführung durch die Diabetis-Erkrankung bedarf. Eine solche sei nicht schon durch das ständige Bedürfnis von Blutzuckerkontrollen sowie vier tägliche Insulininjektionen indiziert. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbeurteilung im Einzelfall.

In dem Verfahren der Klägerin gegen das Bundesland Sachsen-Anhalt ging es um die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Schwerbehindertenrecht wegen eines Diabetis mellitus. Wegen dieser Erkrankung war ihr bereits ein GdB von 30 zuerkannt worden. Nunmehr begehrte sie jedoch die Feststellung der Schwerbehinderung. Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war, erhob sie Klage, unterlag jedoch vor den Instanzgerichten.

Auch das Bundessozialgericht hat die Revision letztlich für unbegründet erachtet. Gleichwohl lassen sich aus dem Urteil wichtige Erkenntnisse für die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung für folgenden Verfahren ziehen.

Für die Feststellung eines GdB von 50 bei Diabetis mellitus müssten, so das Gericht, drei Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können. Es müssten täglich mindestens vier Insulininjektionen notwendig sein, zudem müsse eine selbstständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung vorliegen sowie letztlich gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung daraus resultieren.

Streitig waren im vorliegenden Fall vor allem die Voraussetzung der selbstständigen Variation der Insulindosis sowie die gravierende Beeinträchtigung in der privaten Lebensführung des Betroffenen. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass das Erfordernis einer "selbstständigen" Variation der Insulindosis kein "ständiges" Anpassen der Dosis verlange. Entscheidend sei vielmehr die Abhängigkeit der jeweiligen Dosierung vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung. Sie könne demnach unter Umständen auch mehrfach gleich bleiben. In keinem Fall sei dahert allein auf die Anzahl von zusätzlichen Korrekturinjektionen abzustellen.

Hinsichtlich der notwendigen gravierenden Beeinträchtigung stellte das Gericht klar, dass das viermal tägliche Injizieren von Insulin für eine Annahme einer Schwerbehinderung allein nicht ausreiche. Vielmehr müsse die betreffende Person durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Das komme in der entsprechenden Norm durch die Verwendung des Wortes "und" deutlich zum Ausdruck. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliege. Je nach den persönlichen Fähigkeiten und Umständen der betreffenden Person könne sich die Anzahl der Insulininjektionen und die ständige Anpassung der Dosis nämlich unterschiedlich stark auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Auch Stoffwechsellagen seien bedeutsam und mithin im Einzelfall zu berücksichtigen.

Aufgrund der hier tatsächlichen Voraussetzungen war hier der Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 daher zu verneinen. Kommentar: Dem Urteil ist zuzustimmen. Es erscheint richtig, im Rahmen der Beeinträchtigung der Lebensführung von einem individuellen Maßstab auszugehen. Dieser eröffnet die Möglichkeit, auch zunächst nicht offensichtliche Kriterien zu berücksichtigen. Kontaktieren Sie mich daher in Ihrem Fall gerne.

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Veröffentlicht am

07.01.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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