Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, wie der Grad der Behinderung bei Herzkrankheiten zu bestimmen ist. Anhaltspunkte hierfür liefern seit dem Jahr 2009 die Versorgungsmedizin-Verordnung und deren Anlagen. Diese dient als Richtschnur für eine Entscheidung der zuständigen Behörden bzw. des Gerichts im Streitfall.

Grundsätzlich orientiert sich die Frage, welcher Grad der Behinderung bei dauerhaften Erkrankungen des Herzens anzunehmen ist, nach der jeweils feststellbaren Einschränkung der Herzleistung. Hierbei gilt es zu differenzieren:

Soweit man auch bei einigermaßen normal stärkerer Belastung wie schnellerem Gehen, Fahrradtouren oder gewohnt schwererer körperlicher Arbeit kaum Einschränkungen wahrnimmt, so ist bei Erwachsenen lediglich nach Ziff. 9.1.1 der Anlage zu § 2 VersMedV ein Grad der Behinderung (GdB) von höchstens 10 anzusetzen. Bei Kindern gilt hier ein vergleichbarer Maßstab, der sich allerdings an der Belastungsfähigkeit von Kindern im Allgemeinen orientiert. Abgestellt wird insoweit je nach Alter auf die Fähigkeit, zu strampeln, zu krabbeln oder bereits Treppen zu steigen.

Liegen bei mittlerer Belastung wie forschem Gehen oder normaler körperlicher Arbeit Leistungseinschränkungen bei Erwachsenen vor, so liegt der GdB zwischen 20 und 40. Bei Kindern wird der Maßstab wiederum angepasst und fragt nach Trinkschwierigkeiten bei Säuglingen oder leichtem Schwitzen oder leicht blau gefärbte Lippen bei älteren Kindern.

Wenn schon bei leichter Belastung entsprechende Schwierigkeiten auftreten und bereits das Spazieren gehen oder das Treppensteigen schwerfällt, man Luftnot bekommt oder akuten Schmerzen ausgesetzt ist, so ist bei Erwachsenen von einem GdB zwischen 50 und 70 auszugehen. Bei Kindern und Säuglingen mit erheblichen Trinkschwierigkeiten, Atemnot und Sauerstoffmangel sowie wiederkehrenden Infekten gilt dies in gleicher Weise.

Soweit bereits in Ruhe erhebliche Einschränkungen vorliegen, so hat der GdB bei Kindern wie bei Erwachsenen zwischen 90 und 100 zu liegen.

Dies gilt auch für Patienten, bei denen ein Herzinfarkt die Erkrankung ausgelöst hat. Der GdB bleibt in diesem Fall von der konkreten Leistungseinschränkung abhängig und löst keinen per se höheren GdB aus.

Genauso verhält es sich auch bei anderen Erkrankungen, die einen operativen Eingriff am Herz notwendig gemacht haben sowie bei Herzrhythmusstörungen. Muss ein Herzschrittmacher implantiert werden, ist von einem GdB von mindestens 10 auszugehen. Nach Einsetzung eines Defibrillators ist er hingegen deutlich höher und soll mindestens 50 betragen.

Die Beurteilung obliegt stets dem Einzelfall. Auch können mehrere Einzel-GdB zusammen zu einer höheren Beurteilung insgesamt führen. Dies hat auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil entschieden.

Hier der Wortlaut der Ziff. 9.1.1 Anlage zu § 2 VersMedV (Stand: Juni 2018):

9.1.1 Einschränkung der Herzleistung: 1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen [Einzel-GdB] 0-10
2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht [Einzel-GdB] 20-40
3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht [Einzel-GdB] 50-70

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Kommentare

M.
19.04.2017, 18:47 Uhr

Ich selbst habe schon einen GdB von 30 auf ein Rückenleiden. Erhöhungsantrag gestellt wegen Herzrythmusstörung, Aussetzer bis zu 7 Sekunden etc. - wurde schließlich abgelehnt. Ich frage mich im allen Ernstes, was wir Menschen Wert sind. Wir Leistungseingeschränkten wollen doch nicht belohnt werden. Solange das Herz schlägt, ist alles bestens. Schilderung meines GdB von 30: Steißbein mit letzten Wirbel verwachsen, Herzleiden, Grauer Star auf beiden Augen, Meniskusschaden Grad 2 und Grad 3, HWS- und LWS-Probleme, Venen an den Beinen schließen zu langsam, Schwindelanfälle teils Drehkipschwindel mit Ohnmacht vor 2 Jahren, Tinnitus, Hochtonschwerhörigkeit, Müdigkeit, Leistungsabfall, unruhiger Schlaf. Ich glaube, das war es soweit. Man sollte mal die Gestzesgrundlage erneuern!

K.
24.10.2017, 02:44 Uhr

Ich bin Diabetiker mit Insulin und habe einige alte Leiden. Mittlerweile aber 7 Operationen am Herzen. Nach Hinterwand Infarkt ist mein GdB mit den anderen Problemen auf 40 angesetzt worden. Danach ist die Vorderwand kaputt gegangen und mittlerweile habe ich in meiner Pumpe 7 Stents und kann kaum noch richtig laufen oder habe Energie. Ich habe das jedesmal dort hin gesendet und wurde nun schroff darauf hingewiesen, das darauf auf Deutsch gesagt gesch... ist und ich nicht jedes mal die Beamten im Büroschlaf wecken soll. Mit anderen Worten, ich soll doch klagen, dann dauert es so lange, das es eh hinfällig ist. Mit nun 11 Stents im Herzen und EU Rente, die ich darauf erhielt, wurde aber vehement abgelehnt, mir einen Schwerbehindertenausweis auszustellen, oder mir zu ermöglichen z.B. auf einem Behindertenparkplatz zu stehen, da ich keine langen Gänge mehr machen kann. Man lässt jedesmal den Antrag 6 Monate liegen und lehnt ohne ÜBERPRÜFUNG einfach ab. Ich selber denke das Vorder- und Hinterwand schon ein Unterschied und eine gravierende Veränderung darstellt. Die tun grad so, als wenn man dann geheilt ist, wenn man bei der OP nicht den Löffel abgegeben hat. Was kann ich denn nun tun, ich bin weder reich, noch kann ich meinen ohnehin völlig überlasteten Arzt fragen. Mein Kardiologe scheint hier auch nur eine Maßnahme zu sein, einen weiteren Idioten wie mich zum Abzahlen seiner tollen teuren kardiologischen Geräte zu nutzen. Die ganzen Untersuchungen sind völlig sinnlos, denn er hat nicht einmal sehen können, dass meine Gefäße wieder dicht sind. Wenn ich nicht selber ins Krankenhaus gefahren wäre, wär ich auch schon tot. Das ist doch alles total rücksichtslos, was da gemacht wird. Und dann muss man sich vom Staat noch so behandeln lassen, als wenn die eine versteckte Euthanasie am laufen haben. Naja, ich denke eher, die beuten uns ein Leben lang aus und wenn wir unsere Rechte verlangen, wird man abgeschoben und man hofft, das der Antragsteller verrecken möge, damit der Staat seine Ruhe hat. Das ist echt krank und man stellt das alles erst fest, wenn man das in Anspruch nimmt, wofür man in seinem Arbeitsleben bezahlt hat und das mehr, als man jemals zurück erhält. Ich kann nur empfehlen, fangt früh an, dem Staat zu mistrauen, denn erwarten dürft Ihr gar nichts, wenn Ihr krank seid. Der ganze Medizin Mist ist nur auf Kohle greifen aufgebaut und nicht auf Heilung und Genesung. Da könnt Ihr von Glück reden, wenn eure Krankheit zu den kapitalen Ertragskrankheiten gehört, damit man überhaupt überlebt. Aber mit Verwertung von Menschen hat Deutschland ja so seine Erfahrungen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.10.2017, 17:55 Uhr

Sehr geehrter Herr K,

herzlichen Dank für Ihren offenen Beitrag. In der Tat sollte man sich nicht scheuen, Widerspruch einzulegen und ggf. Klage beim Sozialgericht einzureichen. Hier in Hamburg werden Anträge auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfahrungsgemäß auch viel zu häufig abgelehnt und ist die gerichtliche Erfolgsquote entsprechender Klageverfahren Betroffener ungewöhnlich hoch. Widerspruch und Klage sind umgangssprachlich gesprochen 'die Rache des kleinen Mannes' und kommt es häufig erst im Klageverfahren zu einer zutreffenden Bewertung durch gerichtlich beauftragte Gutachter. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist auch gerichtskostenfrei. Allenfalls können Anwaltskosten entstehen. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist allerdings nicht obligatorisch.

R.F.
02.01.2018, 15:44 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich hatte am 16.10.2017 einen 2. Herzinfarkt. Seit diesem habe ich 7 Stents in meinem Körper. Ich habe schon nach meinem 1. Herzinfarkt versucht, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Leider bin ich oft an den Behörden gescheitert. Meiner Meinung nach ist die Vergabe des Ausweises sehr willkürlich. Zuzüglich zu meinem Herzleiden habe ich psychische Probleme, Bandscheiben-/Rückenschmerzen sowie Sauerstoffmangel. Habe bereits 40% GdB. Wie stehen die Chancen, nach meinem 2. Herzinfarkt einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, da es sich nur noch um 10% handelt? Mit freundlichen Grüßen, F.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.01.2018, 14:22 Uhr

Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Um mit dem sog. "Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht" einen höheren Grad der Behinderung zu erlangen, muss eine Verschlimmerung nachweisbar sein. Die Bewertung des Grad der Behinderung erfolgt anhand der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung (Link Stand Januar 2018). Dort finden Sie unter Ziffer 9.1.1 die Bemessungsgrundsätze bei Herzerkrankungen. Wie oben beschrieben, kommt es dabei weniger auf die Anzahl der OPs oder Stents an, sondern auf die "Leistungsbeeinträchtigung", die man im Alltag feststellt und durch die Ärzte üblicherweise mittel Belastungsergometer bestimmt wird (sofern dies noch ohne Risiko möglich ist). Man sollte also schildern, ob beispielsweise eine deutliche Leistungsbeeinträchtigung erst bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit) festzustellen ist und Beschwerden und pathologische Messdaten erst bei Ergometerbelastung mit 75 Watt auftreten (dann Einzel-GdB für das Herzleiden 20-40) oder ob eine deutliche Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit) festzustellen ist und Beschwerden und pathologischer Messdaten schon bei einer Ergometerbelastung mit 50 Watt auftreten. Nur wenn sich insoweit eine Verschlimmerung bei Ihnen ergeben hat und ärztlich bescheinigt werden kann, ist der Einzel-GdB für das Herzleiden zu erhöhen. Eine Erhöhung des GdB kann auch erfolgen, wenn ein bisher noch nicht gemeldetes Leiden hinzukommt, dieses neue Leiden sollte dann unbedingt im Antragsformular angegeben werden. Psychische Erkrankungen führen hier schnell zu einem Einzel-GdB von 20. Zum Nachweis dieser Erkrankung sollte man sich allerdings auch von einem einschlägigen Facharzt behandeln lassen. Neue Erkrankungen werden auch erst dann berücksichtigt, wenn diese schon länger als 6 Monate bestehen oder mit Sicherheit bestehen werden.

M.
13.01.2018, 10:05 Uhr

Guten Tag, ich hatte gerade auch erst den Fall, ich habe KHK mit Stent, schwere Schlafapnoe mit Beatmung und Bandscheibenvorfälle sowie einen gutartigen Tumor an der Gallenblase, sowie Fettleber. Ich habe auch nur einen GdB von 20 bekommen. Damit hat man keine Erleichterungen wegen Teilhabe am Arbeitsleben etc. Die Herzklinik schrieb Herzinsuffiizienz I-II. Das Belastungs EKG wurde bei 123 W abgebrochen da ich Atemnot hatte, meine Sauerstoffsättigung ist zu niedrig, durch die Bandscheibenvorfälle kann ich manchmal kaum laufen und nur unter Schmerzen. Ich bin jetzt seit Monaten krank geschrieben, aber habe nur 20 bekommen für die Schlafapnoe, da der Rest 10 nicht überschreiten würde und daher nicht relevant sei.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.01.2018, 14:25 Uhr

Sehr geehrter M.,

bei einer Herzerkrankung mit noch möglicher Belastung von über 100 Watt beim Ergometertest ist die Feststellung eines GdB von 20 nach der o.g. Ziff. 9.1.1 der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Da die Schwelle des GdB von 30 aber doch durchaus bedeutsam ist und bei Ihnen mehrere Gesundheitsstörungen vorliegen, würde ich Ihnen empfehlen, Ihren Fall einmal individuell bei einer Anwältin/einem Anwalt vor Ort prüfen zu lassen.

M.
23.06.2018, 23:42 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

bei bekannter Epilepsie (wofür ich schon 80 GdB) habe, habe ich nun 4 Krampfanfälle relativ schnell hintereinander bekommen, darunter 2x asystol (1x über 2 Min.). Deswegen bekam ich nun einen Herzschrittmacher implantiert (ohne Defi). Macht es Sinn, einen Verschlimmerungsantrag zu stellen? Ich habe keine Herzerkrankung, ursächlich ist ja eine andere Erkrankung. Das Phänomen nennt sich "SUDEP" - unerklärlicher, plötzlicher Tod bei Epilepsie. Kann ich damit von einer EU-Rente zeitlich begrenzt auf unbefristet eingestuft werden? VG, M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.06.2018, 16:29 Uhr

Sehr geehrte Frau M.,

hinsichtlich der Epilepsie ist der Anlage zu § 2 VersMedV unter Ziff. 3.1.2 zu entnehmen:

Epileptische Anfälle:

mittlere Häufigkeit (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen) [Einzel-Gdb] 60-80

häufig (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich) [Einzel-GdB] 90-100

Das Implantat eines Herzschrittmachers ist hier durchaus eine "wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen" und auch ohne cardiogenen Anlass mindestens erhöhend bei der Bewertung des GdB für die Epilepsie zu berücksichtigen. Wenn Sie die Angst vor SUDEP außerdem anhaltend psychisch belastet, lassen Sie sich dies auch fachärztlich bescheinigen. Stellen Sie dann ruhig einen Neufeststellungsantrag. Was die Rente wegen Erwerbsminderung angeht, so kommt eine sog. "Entfristung" dann in Betracht, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, siehe § 102 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 6. Liegt eine Besserungsunwahrscheinlichkeit vor, sollten Sie sich dies fachärztlich bescheinigen lassen und bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Entfristung stellen. MfG, RA Köper

M.
15.08.2018, 17:04 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich hatte seit Jahresbeginn bis zu dem Tage, am zweitem Mai, wo ich dann denn Befund bekam, dass ich einen Herzschrittmacher brauche, zwölf Herzstillstände, die in der Regel zwischen 15 bis 30 Sekunden dauerten (Auf der Arbeit im Auto beim Fahrrad fahren usw.). Schlussendlich wurde mir dann am dritten Mai der Herzschrittmacher Implantiert. So weit geht es mir wieder gut. Ich hab vor circa 8 Wochen dann einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung eingereicht, der je doch abgelehnt wurde. Meine Frage an Sie: Ist es sinnvoll, einen Widerspruch einzulegen, gegen die Ablehnung durch das Versorgunsamt? Und wie ist ein Herzschrittmacher zu bewerten? Mit Freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.08.2018, 11:13 Uhr

Sehr geehrter M.,

bei der Bewertung des Grades der Behinderung nach der Implantation eines Herzschrittmachers kommt es auf das Ergebnis an, d.h., wie gut sich die Herzfunktion nach der Implantation darstellt. Entscheidend ist, ob noch eine Leistungsbeeinträchtigung des Herzens besteht. Grundsätzlich sieht die sog. Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung bei Herzrhythmusstörungen nach der Implantation eines Herzschrittmachers nur einen GdB von 10 vor (eine amtliche Feststellung erfolgt erst ab einem GdB von 20), da man davon ausgeht, dass es mit einem Herzschrittmacher bei korrekter Einstellung nicht mehr zu Rhythmusstörungen kommt. Ich würde Ihnen daher empfehlen, den Ablehnungsbescheid einmal mit Ihrem Kardiologen zu besprechen, ob dieser noch eine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung bei Ihnen sieht. Falls ja, erheben Sie fristgerecht mit Zugangsnachweis (Einschreiben o.Ä.) Widerspruch.

N.
05.09.2018, 09:52 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich habe seit meinem ersten Herzinfarkt einen GdB von 30. Nach nun meinem dritten Herzinfarkt sowie mittlerweile 10 Stents und der Erkenntnis, dass meine KHK erblich (genetisch) bedingt ist (Großeltern, Eltern, Geschwister ... haben alle KHK oder sind daran verstorben), strebe ich nun nach Eigenforschung/Initiative eine Blutwäsche (die Lipid-Apherese) an, die den bei mir sehr hohen Lipoprotein a-Wert & somit das erneute Herzinfarkt-Risiko senken soll. Leider bei mir sowie meinen Geschwistern die derzeit einzige Möglichkeit, das Risiko eines erneuten Infarkts oder Schlaganfalls zu minimieren. Ein Aufgrund des dritten Infarkts erneuter GdB-Antrag zur Erhöhung wurde abgelehnt. Meine Frage an Sie wäre, ob ich Ihrer Erfahrung nach Widerspruch einlegen oder mir lieber den Stress, Kosten usw. sparen soll? Vielen Dank für Ihre Mühen Mit freundlichen Grüßen B.N.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.09.2018, 10:03 Uhr

Sehr geehrter Herr N.,

wie Sie oben sehen können, kommt es weniger auf die Anzahl der Infarkte oder der Stents an, als auf die Leistungsbeeinträchtigung (z.B. schon bei alltäglicher leichter Belastung oder erst bei mittelschwerer Belastung). Wenn Sie den oben zitierten Wortlaut der Ziff. 9.1.1 der Anlage zu § 2 VersMedV lesen, sollten Sie sich dort schon selbst kursorisch einordnen können. Zusätzlich können Sie den Wortlaut Ihrem Kardiologen vorlegen und ihn unverbindlich fragen, wie er Ihre Leistungsbeeinträchtigung einschätzt, bzw. wo er Sie einordnen würde. Ergometriedaten sind häufig auch sehr hilfreich, sofern eine solche ohne Gefährdung durchgeführt werden kann. Im Zweifel sollten Sie ruhig Widerspruch erheben, die Versorgungsämter setzen den GdB oft zu niedrig an.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
13.05.2020, 16:18 Uhr

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat bereits 2017 entschieden, dass der GdB für eine Herzerkrankung höher zu bewerten sein kann, wenn sich die kardiale Erkrankung negativ verstärkend auf die psychosoziale Belastbarkeit auswirkt, z.B. durch herzbezogene Ängste sowie der Einengung der Gedanken auf die Herzerkrankung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 10 SB 39/16 –, Rn. 24).

G.
02.10.2020, 11:47 Uhr

Hallo aus Rostock, ich, 57, 2 x Herzinfarkt mit jetzt 2 Stents (2015,2019), Insuffizienz, 2019 4 fach Bypass OP. Mir geht's nach einem Jahr ganz gut 125 Watt Ergometer, arbeite 40 Std. aber Brustschmerz und Wasser in den Beinen nach Venenentnahme. Laut Versorgungsamt bekomme ich nichts zugesprochen!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.10.2020, 15:27 Uhr

Sehr geehrter Herr G., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Nach dem oben beschriebenen Regelwerk muss für die Feststellung eines Grades der Behinderung wegen Herzkrankheiten mindestens eine Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) vorliegen. Besprechen Sie dies und vor allem die Frage Ihrer Brustschmerzen nochmal mit Ihrem Arzt. Dieser kann Ihnen auch sagen, ob "pathologische Messdaten" im o.g. Sinne festzustellen sind. MfG RA Köper

K.
05.10.2021, 10:45 Uhr

Hallo, ich habe einen GdB von 30 und habe jetzt eine schwere Herz-OP mit 4 Bypässen hinter mir. Ich möchte einen verschlimmerungsantrag stellen und würde gerne wissen, wie hoch der GdB werden kann.

S.
13.07.2022, 00:18 Uhr

Hallo - ich hätte da mal eine eher allgemeine Frage ! Ich hatte im Juli 2020 einen schweren Herzinfarkt in Belgien - von der Raststätte mit dem Rettungswagen direkt in die Klinik und sofort in den OP (Stent eingesetzt) ! Schon einige Zeit davor - hatte ich gelegentlich "muskuläre Verspannungen" im Brustbereich , was jedoch schon eine Verengung bzw. Verstopfung einer Arterie zum Herzen , als Ursache hatte ! In dieser Nacht im Juli , kam es zu einer Verengung der 2. Arterie zum Herzen - was zu dem Herzinfarkt führte ! Ich arbeite als LKW-Fahrer im internationalen Fernverkehr , hauptsächlich Transporte mit Überbreite (weshalb ich auch sofort 4 Monate , Zwangspause bekommen habe) - woraus dann ganze 7 Monate im Krankenstand wurden ! Vorher hatte ich auch schon die Probleme mit der sog. "Schaufenster-Krankheit" - also längere Strecken gehen dann schmerzen die Beine bzw. die Muskeln verkrampfen , das hat sich natürlich nach dem Herzinfarkt nicht gebessert (logisch) ! Ja - man kommt schneller ins Schwitzen und auch intensiver , aber damit kann man gut leben ! In der Zeit des Krankenstandes - war ich noch zweimal zu Operationen (1. Herzchirurgie und dann Gefäßchirurgie) , in Belgien haben Sie gleich gesagt , daß die eine "Leitung " zum Herz schon länger verstopft ist (war in diesem Moment aber nicht so wichtig ) , der Versuch zum Öffnen dieser Verstofpung , wurde dann nach einer gefühlten Ewigkeit aufgegeben ! Dabei wurde jedoch erkannt , daß die Hauptarterie in das rechte Bein , auch verstopft ist (Eingriff in die rechte und linke Seite der Leiste - SUPER) ! Dann der Termin in der Gefäßchirurgie - wieder eine OP , auch nicht erfolgreich (schon zu lange verstopft) , in beiden Fällen aber nicht "lebensbedrohlich" , da sich im Laufe der Zeit schon Nebengefäße gebildet haben und die Versorgung übernehmen ! Spätestens alle 4 Monate zur Kontrolle bei der Kardiologin - Pumpleistung des Herzens ist aktuell über 45 % (unter 30 % , darf ich meinen Job nicht mehr ausüben) , aber natürlich möchte ich mich auch absichern ! Wenn ich nochmal einen Herzinfarkt habe und dann definitiv aus dem Berufsfeld ausscheiden muß - hätte ich den 1. Herzinfarkt melden müssen ?? Ich will keine Nachteile deswegen - sorry , aber jeder "Kanacke" kommt hier nach Deutschland und bekommt Geld ! Wir müssen uns erstmal erkundigen und höflich nachfragen !!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
13.07.2022, 15:15 Uhr

Lieber Herr S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihre Frage lässt sich ganz einfach beantworten: Wenn man beim Versorgungsamt in der Vergangenheit eine Krankheit nicht angegeben hat, "verfällt" diese Gesundheitsstörung nicht o.Ä. Man kann die Krankheit oder Einschränkung jederzeit dem Versorgungsamt mit den bekannten - und i.d.R. im Internet abrufbaren - Formularen mitteilen. Ich würde Ihnen auch empfehlen, das in Ihrem Fall zu tun. Dazu sollten Sie aber nach Möglichkeit in Absprache mit Ihrem Kardiologen vorher noch ein Belastungs-EKG durchführen lassen, damit Sie den Bericht gleich mit einreichen können. Der Kardiologe kann dann bescheinigen, bei wieviel Watt Leistung bei Ihnen pathologische Messdaten auftreten, siehe Erläuterungen ganz oben. Die Feststellung auch eines geringeren GdB als 50 kann es Ihnen später erleichtern, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen, um früher in Rente zu gehen (s. Internet: "Rentenbeginnrechner"). Also nur Mut. Hinsichtlich der sog. "Kanacken", die nach Deutschland kommen etc. pp. von mir der kurze Hinweis, dass es im Bereich des Möglichen liegt, dass Ihnen ebensolche Menschen - oder deren Kinder - später mal im Krankenhaus das Leben retten oder im Pflegeheim den A. abwischen - denn wie wir alle wissen, gibt es dort böse Personalnot (gerade auf dem Land). Die Deutschen prügeln sich bekanntlich nicht darum, im Krankenhaus oder im Altenheim zu arbeiten...Auch die umlagefinanzierte Rentenversicherung würde ohne Zuwanderung in den nächsten Dekaden kopeister gehen. Von daher ist Zuwanderung unter dem Strich notwendig und zu begrüßen. Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass Sie noch lange arbeiten können - Menschen wie Sie halten unser Land am Laufen! Also gute Fahrt! MfG D. Köper

M.
29.06.2023, 12:11 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper,

ich habe meinen Antrag im wesentlichen auf zwei künstliche Hüften und verschiedene Einschränkungen auf Grund von koronaren Erkrankungen gestützt. Das Versorgungsamt hat im Entlassungbericht meines Rehaufenthaltes im letzten Jahr die Ergometer-Leistung von 125 Watt hervorgehoben und eine GdB von 20 % im Hinblick auf die TEPs links und rechts bescheinigt. Tatsächlich bin ich durch jahrlanges Fahrradfahren in diesem Bereich durchaus leistungsfähig. Tagesabhängig fällt mir jedoch das Spazierengehen bergauf oder Treppensteigen sehr schwer. Im Bescheid heisst es: "Die Auswirkungen folgender Gesundheitsstörungen wurden berücksichtigt: Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Hüftgelenkersatz, chronisch venöse Insuffizienz beider Beine." Aus meiner Sicht wurden die kardiologischen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Schließt meine Ergometerleistung die Berücksichtigung aus? Leider wurde während des jetzt laufenden Widerspruchsverfahrens ein Blasentumor entdeckt, der ganz aktuell entfernt wurde. Die weitere Behandlung hängt von dem histologischen Befund ab. Sollte ich einen neuen Verschlechterungsantrag stellen oder die neue Erkrankung im Widerspruchsverfahren gelten machen? Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.06.2023, 12:17 Uhr

Sehr geehrter Herr M., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Zunächst wünsche ich gute Besserung hinsichtlich des entfernten Tumors - die Medizin ist hier zum Glück ja sehr weit fortgeschritten, so dass Sie diesbezüglich abwarten und nach Ablauf von 6 Monaten bei verbleibenden Beschwerden einen Neufeststellungsantrag stellen können. Hinsichtlich Ihrer koronaren Erkrankung können Sie den ganz oben grau hinterlegten Erklärungen entnehmen, dass bei einer Ergometerleistung von 125 Watt leider "nichts zu wollen" ist - für eine GdB-Erhöhung sind Sie aktuell zu leistungsfähig. MfG RA Köper

R.
03.10.2023, 17:16 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit 1995 Diabetiker Typ 2 und habe seit 2016 einen Herzschrittmacher. man hat mich die Nacht zweimal reanimieren müssen. Ohne Schrittmacher wäre ich nicht mehr lebensfähig.Leider kann ich auch nicht lange Spaziergänge machen und auch nicht schwer tragen. Außerdem habe ich mit meinem Rücken Schwierigkeiten worauf ich schon 30 % habe. Meine Frage: kann ich auf den zusätzlichen Krankheiten einen Schwerbehindertenausweis bekommen? Mit freundlichen Grüßen, R.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.10.2023, 10:35 Uhr

Sehr geehrter Herr R., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Ihr Herzleiden oder der Diabetes bislang nicht noch nicht beim GdB berücksichtigt wurde, sollten Sie in jedem Fall einen Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt stellen. Ich würde Ihnen aber empfehlen, vor dem Antrag einen Termin bei Ihrem Kardiologen zu machen und diesen um eine Ergometrie zu bitten. Die Messdaten der Ergometrie sind von sehr hoher Bedeutung für die Feststellung des GdB. Falls Sie einen abschlägigen Bescheid erhalten, melden Sie sich gerne. Tipp: Falls noch nicht vorhanden, können Sie (auch online) noch vor Stellung des Neufeststellungsantrags eine Rechtsschutzversicherung abschließen (mit Sozialrechtsschutz ohne Wartezeit!), um für den Streitfall gewappnet zu sein. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

14.08.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

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