Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Kind, dass einen pflegebedürftigen Elternteil betreut, dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt, so dass unter Umständen keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten sind.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Tochter, die ihre pflegebedürftige Mutter, die in einer Einrichtung des Betreungen Wohnens untergebracht war, täglich betreute. Der Pflegedienst kam lediglich zwei Mal am Tag, den Rest der notwendigen Betreuung und Pflege (Pflegestufe II, demenzielle Erkrankung) übernahm die Tochter. Das Gericht entschied, dass das von der Pflegekasse für die häusliche Pflege durch die Tochter gezahlte Pflegegeld i.H.v. 140,00 € monatlich deren tatsächliche Betreuungsleistungen nicht vollständig honoriere. Das Pflegegeld stelle nur eine Motivationshilfe und Aufwandsentschädigung für die Pflegeperson dar und gelte den tatsächlichen Pflegeaufwand nicht vollständig ab. Die darüber hinausgehende interfamiliäre Betreuungsleistung sei als Erfüllung der Unterhaltspflicht anzusehen mit der Folge, dass darüber hinaus keine Unterhaltszahlung mehr verlangt werden könne. Schließlich würde der Sozialhilfeträger durch die privaten Betreuungsleistungen der Tochter gleichzeitig deutlich höhere Kosten einsparen, die bei einer andernfalls notwendigen Heimunterbringung anfielen. "Die aus familiärer Verbundenheit persönlich erbrachte Pflege und Betreuung" erweise sich "über eine reine Kostenersparnis hinaus als eine für alle Beteiligten sinnvolle Gestaltung".

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Veröffentlicht am

25.02.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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