Wie das Sozialgericht Düsseldorf in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden hat, sind einem behinderten Studenten auch dann Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule zu gewähren, wenn er zuvor eine Ausbildung abgeschlossen hat.
Behinderte Studierende erhalten grundsätzlich Leistungen nach den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch 12, die ihnen ermöglichen sollen, ein Studium in der für sie möglichen Weise zu absolvieren. Hintergrund ist die verfassungsrechtlich gebotene gesetzgeberische Entscheidung, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
Die Klägerin des vorliegenden Falles ist von ihrer Geburt an gehörlos mit einem Grad der Behinderung von 100. Nach dem Abitur nahm sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien auf, die sie erfolgreich abschloss und im Anschluss in diesem Beruf arbeitete. Zum Wintersemester 2009/2010 begann sie sodann ein Studium der Druck- und Medientechnologie.
Für dieses beantragte sie beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen.
Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher und Mitschreibhilfen für die Durchführung des Studiums unerlässlich sind und insbesondere nicht die vorherige Ausbildung der Bejahung des Anspruchs entgegensteht. Zwar kann der Anspruch unter Umständen dann versagt werden, wenn ein Betroffener eine in etwa gleichrangige Ausbildung nach Abschluss einer bereits abgeschlossenen anstrebt. In einem Fall wie hier ist aber schon die Zielrichtung eines Studiums eine ganz andere als die einer Ausbildung, weshalb ein Anspruch besteht. Hinsichtlich der Höhe und des Umfanges hat das Gericht auf den Semesterwochenplan der Studentin abgestellt.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011.
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Veröffentlicht am
09.08.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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