Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem ganz aktuellen Verfahren über verschiedentliche Anträge eines schwerbehinderten Klägers zu entscheiden. Hierbei hat es dargelegt, dass eine Bluterkrankheit einen Grad der Behinderung (hier: Einzel-GdB) von 80 begründen kann.
Die Beteiligten streiten u.a. über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Der Kläge litt insbesondere an der Bluterkrankheit, darüber hinaus an einer chronischen Hepatitis sowie an einer sturzbedingten Gehschwäche. Hierbei war zwischen den Beklagten sowohl der Gesamt-GdB als auch der Einzel-GdB für die einzelnen jeweils maßgeblichen Erkrankungen streitig.
Anlässlich dieses Streits hat das Landessozialgericht dargelegt, dass eine Bluterkrankheit normalen Verlaufs auf jeden Fall einen Einzel-GdB von 80 begründen kann.
Für weitere Fragen zum Thema Schwerbehinderung und Feststellung des GdB kontaktieren Sie mich gerne.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012.
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Veröffentlicht am
01.06.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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