Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (31.03.2010) dargelegt, welche Nachweise für die Bewilligung einer "Hilfe zum Studienabschluss" notwendig sind.
Das Gericht führte aus, § 15 Abs. 3a BAföG verlange aus Sicht der Behörde eine Prognose darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung „innerhalb der Abschlusshilfedauer“, d.h. innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung zur Abschlussprüfung, abschließen wird. Erforderlich sei also eine Bescheinigung der Prüfungsstelle, dass die Ausbildung innerhalb von 12 Monaten ab Zulassung zur Abschlussprüfung abgeschlossen wird ("Prognosebescheinigung").
Durch die Hilfe zum Studienabschluss sollte Studenten auch nach einer selbst verschuldeten Unterbrechung eine zweite Chance im Förderungsrecht eingeräumt werden, die Abschlussprüfung durchzuführen, damit die staatlichen Investitionen in das Studium nicht umsonst gewesen sind (vgl. die Gesetzesbegründung, Seite 26).
Aus diesem Zweck folge zum einen, dass die 12-Monatsfrist mit der Zulassung zur Abschlussprüfung beginne. Zum anderen folge daraus, dass eine Prognose der Prüfungsstelle vorgelegt werden müsse, dass das Studium innerhalb von 12 Monaten ab Zulassung zur Abschlussprüfung abgeschlossen werden könne. Stelle man für den Fristbeginn auf die Antragstellung oder die Ausstellung der Prognosebescheinigung ab, würde der Anreiz zum zügigen Abschluss entfallen. Der Studierende könnte dann nach einmal erreichter Zulassung zur Abschlussprüfung die Hilfe zum Studienabschluss durch Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung bzw. Bescheinigungseinholung beliebig hinauszögern. Dies sei mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar.
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Veröffentlicht am
10.06.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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