Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden (Urteil vom 20.02.2009, Az.: 2 LB 24/08), dass Eltern, die gegenüber dem BAföG-Amt vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben über ihr Einkommen machen, dem Land bereits geleistete BAföG-Zahlungen nebst Zinsen zu erstatten haben.

In dem entschiedenen Fall hatten die Eltern eines Studenten gegenüber der zuständigen BAföG-Amt im September 2001 wahrheitswidrig angegeben, im Jahr 1999 ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt zu haben. Ein Einkommensteuerbescheid der Eltern lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, dieser erging erst im April 2002. Aufgrund der Angaben wurden dem Studenten BAföG-Leistungen i.H.v. monatlich 940,-- DM für September 2001 bis Juni 2002 bewilligt. Später teilte das zuständige Finanzamt der BAföG-Amt auf Anfrage mit, der Vater habe 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 123.760,00 DM erwirtschaftet.

Das BAföG-Amt hob daraufhin den BAföG Bewilligungsbescheid auf und forderte vom Vater Schadensersatz für die geleisteten BAföG-Zahlungen i.H.v. 4.806,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 793,01 Euro .

Das Gericht wies die Klage des Vaters gegen die Schadensersatzforderung zurück. Auch wenn die Höhe der Einkünfte des Eltern aus Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt des BAföG-Antrages noch nicht feststan - der Einkommenssteuerbescheid erging ja erst im April 2002 - wäre es den Eltern möglich gewesen, die voraussichtliche Höhe - gegebenenfalls mit Hilfe des Steuerberaters - zu ermitteln. Der Kläger wäre zumindest zu der Angabe verpflichtet gewesen, dass er 1999 Einkünfte in bislang nicht bekannter Höhe erzielt habe. Fehle jeglicher Hinweis auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb, können dies auch nicht als die Angabe verstanden werden, man kenne das erzielte Einkommen noch nicht. Ohne einen Hinweis auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe das BAföG-Amt nämlich kein Anlass, die Einkommensverhältnisse weiter aufzuklären.

Die Entscheidung des Gerichts macht einmal mehr deutlich, dass unrichtige Angaben in BAföG-Anträgen teuer werden können. Dabei geht es oft um die Frage, ob "vorsätzlich oder grob fahrlässig" unrichtige Angaben gemacht worden sind.

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Veröffentlicht am

11.05.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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