Artikel vom 05.12.2011
Wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt hat, kann ein Mord auf dem Nachhauseweg von der Arbeit keine Ansprüche der Hinterbliebenen auf Witwen- oder Witwerrente gegen die gesetzliche Unfallversicherung begründen.
Auch bei tragischen Fällen springt oftmals nicht die gesetzliche Unfallversicherung ein. So auch in diesem Fall, in dem die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente nach der Ermorderung ihres Mannes durch den eigenen Sohn begehrt, der für die Tat jahrelang aufgestauten Hass als Motiv nannte.
Nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 7 haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Hierunter fallen auch die sogenannten Wegeunfälle, bei denen sich der Betreffende auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause befindet. Ein Versicherungsfall scheidet jedoch immer dann aus, wenn es keinen inneren oder sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gibt. Ganz gleich also, ob es sich um einen dramatischen Mord handelt oder der Betroffene beispielsweise seinen Weg umfassend unterbricht, scheidet ein Anspruch aus.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2011.
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