Artikel vom 04.06.2010

Die Praxis der BGN, pflichtversicherte Unternehmer, die einer freiwilligen Weiterversicherung nicht widersprochen haben, per Satzung in die freiwillige Versicherung zu überführen und höhere Beiträge zu fordern, ist nach einer neu veröffentlichten Gerichtsentscheidung rechtswidrig.




Eine freiwillige Versicherung setzt auch im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung zwingend einen Antrag des Versicherten voraus. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz der Präsidentin des Sozialgerichts Cornelia Kriebel in einem jetzt veröffentlichten Urteil die entsprechende Satzung gekippt.

Geklagt hatte der Pächter einer kleinen einem Sportverein angegliederten Gaststätte, der 4-5 Stunden wöchentlich dort alleine den Ausschank betreibt. Bislang war er bei der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit pflichtversichert und hatte den Mindest-Jahresbeitrag von 50 € zu zahlen. Ab dem 1.1 2008 sah die Satzung keine Pflichtversicherung der Unternehmer mehr vor. Die Pflichtversicherung werde automatisch in eine freiwillige Versicherung umgewandelt, teilte die BG dem Kleinstunternehmer Ende 2007 per Formularschreiben mit. Anderenfalls müsse er schriftlich widersprechen. Der Pächter kümmerte sich nicht weiter um die Angelegenheit. Ein Jahr später forderte die BG von ihm rückwirkend einen Jahresbeitrag von mehr als 550 € für seine freiwillige Versicherung. Auf diese Weise sind mehr als 300.000 Gaststättenbetreiber durch Schweigen in die "freiwillige" Versicherung "überführt" worden, wie der Vertreter der Beklagten in der Gerichtsverhandlung einräumte. Die enorme Erhöhung des Beitrags lag an der mit der neuen Satzung einhergehenden Erhöhung der Mindestversicherungssumme von 2000 € auf 24.000 €.

Für diese Praxis fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, wie die Aachener Richter jetzt entschieden. Weder die geänderte Versicherungssatzung der Berufsgenossenschaft, noch das einschlägige Gesetzesrecht ermächtige hierzu. Für die Begründung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses sei zwingend einen Antrag des Versicherten zu fordern. Die von der Berufsgenossenschaft praktizierte Vorgehensweise, nur bei Widerspruch der bislang Pflichtversicherten von einer freiwilligen Versicherung abzusehen, genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht.

Das Urteil ist mit der Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen anfechtbar (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 31.03.2010, S 1 U 85/09).

Quelle: Pressemitteilug des Sozialgerichts Aachen vom 02.06.2010.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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