Artikel vom 18.03.2010

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass auch mehrere, nacheinander durchgeführte Fahrgemeinschaften dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung unterliegen können.


In dem entschiedenen Fall hatte ein Schüler, der zunächst seinen Bruder mit dem Motorrad in der Nähe der Schule abgesetzt hatte, beim darauffolgenden Abholen eines weiteren Schulfreundes in entgegen gesetzter Richtung einen Unfall erlitten.

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass auch dieser "Abweg" nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VII versichert ist. Dass auf einem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nur e i n e Fahrgemeinschaft und Abweichung von dem üblichen Weg versichert und die Anzahl der insgesamt teilnehmenden Personen durch das jeweilige Fahrzeug beschränkt sei, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Es könnten auch mehrere Fahrgemeinschaften nacheinander durchgeführt werden ("sukzessive Fahrgemeinschaften"). Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges versichert ist, weil der Fahrer in solchen Fällen sein Ziel schon erreicht habe, was aber in dem entschiedenen Fall nicht der Fall gewesen sei.

Wenn Sie Fragen zur Unfallversicherung haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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