Artikel vom 18.08.2009

Die Beantragung eines Anfrageverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung, ob eine Beschäftigung vorliegt, kann Vorteile für Sie mit sich bringen.




Möchten Sie von der Deutschen Rentenversicherung klären lassen, ob in Ihrem Falle eine Beschäftigung vorliegt, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Durchführung eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB 4 beantragen. Wird der Antrag frühzeitig, d.h. innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme gestellt, hat dies den günstigen Nebeneffekt, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung erst entsteht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Ihnen das positive Prüfungsergebnis mitgeteilt hat. Diesem Vorgehen müssen Sie allerdings zustimmen und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Prüfungsentscheidung eine private Kranken- und Rentenversicherung vorweisen, die der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gleichwertig ist.

Sollte die Deutsche Rentenversicherung sich mit der Prüfung zu viel Zeit lassen, können Sie nach § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB 2 nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erheben.

Sind Sie mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, z.B. dem Ergebnis, dass Sie abhängig beschäftigt sein sollen, können Sie hiergegen Widerspruch und Klage erheben. Hierbei greift wiederum eine positive Ausnahmeregelung. Nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage hier aufschiebende Wirkung, d.h., dass die Beiträge zur Sozialversicherung erst nach Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens fällig werden. Auf diese Weise kann die Beitragszahlungspflicht erheblich verzögert werden.

Bei Rückfragen kontaktieren Sie mich gerne.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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