Artikel vom 15.06.2011
Eine psychische Minderbelastbarkeit ist bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) zu berücksichtigen. Der Einzel-GdB kann hier bei stärker behindernden Störungen 30 - 40 betragen.
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt richtet wird die Einzelbewertung anhand der sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen. Die Bewertung psychischer Erkrankungen richtet sich dabei i.d.R. nach Ziff. 3.7. der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008. Danach sind "Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30-40 zu bewerten.
Wenn Sie Fragen zur GdB-Bemessung durch das Versorgungsamt haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen Beratung oder Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zur korrekten Feststellung Ihres Grades der Behinderung.
Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


