Artikel vom 21.08.2011
Wie das Sozialgericht Augsburg auch in einem aktuellen Verfahren noch einmal klarstellte, hat man keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12, die der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dienen, wenn man ins Ausland verzogen ist.
Ein deutscher Staatsangehöriger, der ins Ausland verzogen ist, hat nach § 24 Sozialgesetzbuch 12 grundsätzlich keinen Anspruch auf die Sozialhilfeleistungen, die ihm dem Grunde nach zustehen. Anders liegt es nur, wenn einer der drei Ausnahmetatbestände der Norm einschlägig ist. Darunter fällt die Pflege und die Erziehung eines Kindes, das im Ausland bleiben muss, längere stationäre Betreuung oder schwere Pflegebedürftigkeit oder hoheitliche Gewalt.
Anerkannt hierbei ist, dass diese Tatbestandsalternativen grundsätzlich abschließend sind. Die Norm greift aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein. Vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage wäre gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht. Es müssten also Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz unmittelbar gefährdet sein. Darüber hinaus müsste die außergewöhnliche Notlage im Einzelfall unabweisbar, also durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein. Als Mittel zur Behebung der Notlage kommt hierbei jedoch vor allem die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird.
Insoweit ist eine Gewährung von Hilfeleistungen ins Ausland stets problematisch, kann aber im Einzelfall denkbar sein. Im Übrigen kommen - insbesondere im Bereich des Fürsorgerechts - die jeweiligen Leistungsträger desjenigen Landes in Betracht, in dem man sich nunmehr aufhält.
SG Augsburg, Urteil vom 07.07.2011.
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