Artikel vom 24.01.2012

BildWenn Sie sich entschließen sollten oder aus finanziellen Gründen dazu gezwungen sind, Ihre hauptberufliche Selbständigkeit aufzugeben und in die Familienversicherung gelangen wollen, machen Sie einen klaren Schnitt.




In § 10 Sozialgesetzbuch 5, der die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, ist bestimmt, dass in die Familienversicherung nicht aufgenommen werden kann, wer hauptberuflich selbständig ist. Wenn Sie Ihre hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben wollen oder müssen und sich über Ihren Ehegatten als familienversichertes Mitglied beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen, ist Ihnen zur Vermeidung unschöner Streitigkeiten mit der Krankenkasse dringend zu raten, einen klaren Schnitt zu machen. Melden Sie, falls erforderlich, so früh wie möglich Ihr Gewerbe ab, melden Sie gegenüber dem Finanzamt die Aufgabe Ihrer freiberuflichen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, beschränken Sie sich nur noch auf reine Abwicklungstätigkeiten, dokumentieren Sie dieses und entfernen Sie Ihre Werbung im Internet.

Beachten Sie: Die Frage, ob und wann Sie Ihre hauptberufliche Selbständigkeit tatsächlich aufgegeben haben und damit, ob und ab wann Sie familienversichert, d.h. .beitragsfrei versichert sind, hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Wenn Sie insoweit keine unangenehme Post von Ihrer Krankenversicherung erhalten wollen, seien Sie gründlich und machen Sie einen klaren Schnitt!

Bei Streitigkeiten mit Ihrer Krankenkassen über das Vorliegen und Beginn der Familienversicherung helfe ich Ihnen gerne.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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