Artikel vom 30.04.2009
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 31.03.2009, Az.: L 6 SB 110/08), dass ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20) durchaus den Gesamt-GdB erhöhen kann.
In dem entschiedenen Fall litt der Kläger u.a. unter einer Funktionsstörung der Kniegelenke, einer Atemwegserkrankung sowie einem Schlaf-Apnoe-Syndrom. Dabei ging es u.a. um die Frage, ob das Schlaf-Apnoe-Syndrom, auch wenn es lediglich mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten war, zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führt. Nach Teil A Nr. 3 d) ee), S. 10 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Diese Regelung sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, dass Leiden, die mit einem GdB von "gerade eben" 20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden, grundsätzlich nicht in die Gesamt-GdB-Bildung einflössen. Vorliegend seien jedoch sowohl das Atemwegsleiden als auch die Schlafapnoe unter Berücksichtigung der erhobenen ärztlichen Befunde und der Bewertung der VMG als "mittlere" 20er Werte anzusehen. Leiden, die mit einem "mittleren" oder "hohen" GdB von 20 bewertet werden, seien dann geeignet, das Gesamtmaß der Beeinträchtigung zu erhöhen, wenn sie unabhängig nebeneinander und neben der Hauptbeeinträchtigung stünden. Dies sei hinsichtlich derSchlafapnoe der Fall. Diese erfordere nachts das Tragen einer Maske bzw. führe ohne diese zu Müdigkeit und Leistungsminderung im Tagesverlauf. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen summierten sich daher, so dass das Ausmaß der Behinderungen insgesamt einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertige.
Das Urteil zeigt, dass auch vermeintlich "kleinere" Gesundheitsstörungen bei der Ermittlung des Gesamt-GdB nicht zu vernachlässigen sind. Wenn Sie Schwierigkeiten mit dem Versorgungsamt hinsichtlich der Feststellung Ihres GdB haben, berate ich Sie gerne.
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