Artikel vom 20.11.2010

Wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat, kann ein Schlafapnoe-Syndrom, bei der eine nasale Überdruckbeatmung als medizinisch notwendig festgestellt wurde, einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent rechtfertigen. Dies gilt allerdings nur, wenn die angezeigte Beatmung aus objektiven Gründen nicht durchgeführt werden kann.




Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Behinderung und deren Grades ist § 69 Sozialgesetzbuch 9 in Verbindung mit den seit 01.01.2009 maßgeblichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese haben die bisher geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht abgelöst.

Im streitigen Verfahren ging es um die Feststellung des Grades der Behinderung eines Klägers, der neben verschiedenen körperlichen Leiden insbesondere auch mittlerweile an einer seelischen Störung litt. Er war der Auffassung, dass schon seine unstreitig vorliegende Schlafapnoe-Erkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 rechtfertigen müsse. Dies begründete er damit, dass er die eigentlich notwendige Therapie mit einer zumindest nächtlichen nasalen Überdruckbeatmung nicht durchführen könne. Ausweislich mehrerer Gutachten hatte der Kläger die Therapie aber tatsächlich nie adäquat begonnen, da er das Gerät nicht tolerierte, weil er insbesondere mit der zu tragenden Gesichtsmaske nicht zurecht gekommen ist.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine mangelnde Tolerierung eines solchen Gerätes nur dann zu einem erhöhten Grad der Behinderung (GdB) von 50 führen kann, wenn dies auf objektiv feststellbaren Gründen beruht. Ein solcher Grund könnte dabei insbesondere in anatomischen Besonderheiten wie einer Gesichtsschädelanomalie liegen. Eine solche würde beispielsweise dazu führen, dass die zu tragende Maske in keiner Passform zu einer adäquaten Therapie verwendet werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber ohne objektive Anhaltspunkte eine im Übrigen geeignete Therapie verweigert, sodass er die mitunter dadurch entstehenden und objektiv vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen durch einen Therapiebeginn vermeiden könnte.

Aufgrund der im Übrigen vorliegenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen wurde aufseiten des Klägers letztlich dennoch ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 erreicht, womit das Gericht aber hinter dem Antrag des Klägers zurückblieb.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2010.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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