Artikel vom 16.05.2011
Das Landessozialgericht Hessen hat in einem aktuellen Verfahren dargelegt (Urteil vom 15.04.2011), dass die Versorgung mit einem Hörgerät durch die gesetzliche Rentenversicherung (nur) dann möglich ist, wenn wesentliche berufliche Gründe dies rechtfertigen.
Der Kläger ist Hörgeräte-Träger und beidseits seit über 15 Jahren mit einem entsprechenden Hörgerät versorgt. Er ist gelernter Speditionskaufmann und hat mehr als 15 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit ist er halbtags versicherungspflichtig als Angestellter im Schreibdienst der Wirtschaftsverwaltung im Fachbereich Chemie tätig. Der Kläger beantragte zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für ein neues, leistungsstarkes beidseitiges Hörgerät, Modell „Savia 22 ITC“ zu einem Preis von 4.864,71 €. Die Bundesagentur leitete den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass er ohne dieses Hörgerät nicht ausreichend kommunikationsfähig wäre, was vor allem bei vermehrt auftretenden Telefongesprächen zu Problemen führe.
Nach zunächst ablehnendem Widerspruchsbescheid verurteilte das Sozialgericht zunächst die Rentenversicherung zur vollen Kostenübernahme. Hiergegen wehrte sich die Rentenversicherung jedoch (leider) mit einer Berufung vor dem Landessozialgericht und bekam in diesem Einzelfall (leider) Recht.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nur einen Anspruch auf die teureren Hörgeräte gehabt hätte, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt wäre, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Im vorliegenden Fall war durch ein entsprechendes Gutachten jedoch belegt worden, dass sich die Tätigkeit am Arbeitsplatz vorwiegend nicht auf Telefongespräche beschränkt und im Übrigen keine wesentlichen Einschränkungen vorlagen. Ein besseres Verstehen beim Telefonieren könnte bereits durch Benutzung der vorhandenen Freisprechanlage erreicht werden.
Beachten Sie aber: Jede Gerichtsentscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Sowohl berufliche Notwendigkeiten als auch wesentliche Gebrauchsvorteile können Gründe für ein teureres Hörgerät sein. Ablehnungsbescheide der Bundesagentur, der Rentenversicherung oder der Krankenkasse sollten daher stets anwaltich geprüft werden. Gegebenenfalls sollte Widerspruch oder Klage erhoben werden.
ACHTUNG: Die Hörgeräteakustiker verlangen oftmals beim Kauf eines teureren, digitalen Hörgerätes die Unterzeichnung einer Erklärung, man habe sich "für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden" oder "kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot gewünscht". Sie sollten diese Erklärungen nicht unterschreiben, wenn Sie eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse erreichen wollen. Wenn Sie ein bestimmtes Hörgerät haben wollen, dass teurer als die Kassenmodelle ist, müssen Sie auch unbedingt vor dem Kauf bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Stellen Sie diesen Antrag nicht und kaufen Sie sich das Gerät gleich, bekommen Sie von der Krankenkasse nichts (d.h. keinen Cent) erstattet.
Wenn Sie Fragen zur Hörgeräteversorgung haben, kontaktieren Sie mich gerne.
Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Kommentare
RA Köper schrieb am 06.09.2011 um 16.13 Uhr:
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in: Von der Abgabe rückdatierter Erklärungen kann nur abgeraten werden, insbesondere, wenn damit Äußerungen bestätigt werden sollen, die so nicht gemacht wurden. Wie bereits oben dargestellt, kann die schriftliche Bestätigung, sich für eine “Versorgung”, also ein Hörgerät “mit Eigenanteil” entschieden zu haben, für eine gewünschte Kostenerstattung durch die Krankenkasse von Nachteil sein. Im Kostenerstattungsverfahren kann die Krankenkasse dem Antragsteller dann entgegenhalten, man habe ja ausdrücklich einen “Eigenanteil” gewünscht. Bei einem Kostenerstattungswunsch kann daher von der Abgabe solcher Erklärungen nur abgeraten werden.



A. schrieb am 06.09.2011 um 14.00 Uhr:
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich erhielt vor kurzem einen Abschlussbericht zur Hörgeräteversorgung. Hierzu sollte meine Unterschrift zu den angekreuzten Kästchen “Ich habe mich für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden” und “Ich habe kein eigenanteilsfreies Versorungsangebot gewünscht”. Hierzu sollte meine Unterschrift rückwirkend erfolgen! Ich eine rückwirkende Unterschrift noch rechtens? Muss ich etwa für Versäumnisse meines Akustikers noch herhalten?