Artikel vom 12.12.2011
Das Bayerische Landessozialgericht in München hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina mit dortigem Wohnsitz keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Arbeitnehmer-Beiträger zur deutschen Rentenversicherung hat. Anlass genug, Sie einmal über die Voraussetzungen von derartigen Erstattungsansprüchen zu informieren.
Es kann verschiedene Gründe geben, warum man Interesse daran haben kann, sich seine Beiträge zur Rentenversicherung auszahlen zu lassen. Viele davon sind finanziellen Ursprungs und haben das Ziel, schnell an verfügbares Geld zu kommen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, kann nicht pauschal entschieden werden, hier soll es allein um die rechtliche Möglichkeit gehen.
Ein Anspruch kann sich aus § 210 Sozialgesetzbuch 6 ergeben. Danach ist für alle dort genannten Varianten nach Absatz 2 notwendig, dass die Betreffenden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung seit bereits mindestens 24 Monaten ausgeschieden sind. Sodann werden verschiedene Personengruppen genannt, für die eine Erstattung in Frage kommt: Dazu zählen Versicherte, die nicht mehr versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht. Darüber hinaus haben auch grundsätzlich Versicherte einen Anspruch auf Erstattung, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
Jeweils notwendig ist zudem ein Antrag beim Rentenversicherungsträger.
Im nun streitigen Fall ging es um die Frage, ob einem Staatsangehörigen der Republik Bosnien-Herzegowina auch ein solcher Anspruch zusteht. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968 auch im Verhältnis zu Nachfolgestaaten fort gilt. Danach besteht für Staatsangehörige aus diesen Ländern ein Anspruch darauf, sich freiwillig zu versichern. Dies wiederum schließt eine Beitragserstattung aus, siehe oben.
Kontaktieren Sie mich bei weiteren Fragen in Ihrem besonderen Fall gerne.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2011.
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