Artikel vom 27.01.2012
Das Sozialgericht Augsburg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass der Anspruch von Pflegebedürftigen, die dem Grunde nach Anspruch auf Pflegegeld haben, solange ruht, wie sie sich länger als sechs Wochen in der Türkei aufhalten.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind türkische Staatsangehörige und leben in Deutschland. Seit dem Jahr 1997 erhält die Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe 2 im Sinne der §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch 11. Im Jahre 2011 beantragte sie die Gewährung von Pflegegeld bei einem viermonatigen Aufenthalt in der Türkei. Dies wurde von der zuständigen Pflegekasse mit der Begründung abgelehnt, dass § 34 Sozialgesetzbuch 11 nur Leistungen vorsehe, wenn sich der Pflegebedürftige in Deutschland aufhalte. Ausnahmsweise seien darüber hinaus jedoch Leistungen denkbar, wenn der Aufenthalt nur kurzfristiger Natur ist und sechs Wochen nicht übersteigt. Hier jedoch sei diese Zeitspanne weit überschritten, sodass für die übrige Zeit die Leistungen ruhen müssten.
Diese Auffassung hat das Gericht bestätigt. Zur Begründung hat es zunächst die nationale Regelung des § 34 Sozialgesetzbuch 11 herangezogen und danach das Ruhen bejaht. Im Weiteren hat das Gericht dann geprüft, ob etwaige Vorschriften des Europarechts auf diesen Fall Anwendung finden können. Letztlich wurde dies jedoch verneint, da die Türkei zwar ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union habe, jedoch kein Mitgliedstaat sei.
Auch aus den Beschlüssen des Assoziierungsrates sowie aus dem Völkerrecht seien keine Ansprüche ableitbar. Die nationalstaatliche Regelung gelte somit, sodass ein Anspruch, der über die gesetzlich geregelten sechs Wochen hinausgeht, nicht gegeben sei.
Beachten Sie: Diese Entscheidung gilt für den Aufenthalt in der Türkei. Für Aufenthalte in innereuropäischen Ländern besteht die Möglichkeit der Fortzahlung. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich.
Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 15.12.2011.
Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


