Artikel vom 29.09.2011

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen Entscheidung unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2004 geltenden Rechtslage entschieden, dass eine Übernahme von Fahrtkosten zur ambulaten Behandlung nur noch im Ausnahmefall übernommen wird. Übernahmebescheide, die bereits früher ergangen sind, gehen insoweit ins Leere.




Der Kläger ist aufgrund diverserer Erkrankungen schwerbehindert, bei ihm ist im Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Er begehrt die Übernahme von wöchentlich anfallenden Arztkosten, die er notwendigerweise durchführen müsse. Nach Ablehnung durch die Krankenkasse beruft er sich auf einen, ihm erteilten Übernahmebescheid unbegrenzter Gültigkeit aus den 1990er Jahren, die zusammen mit seiner bis zum Jahr 2021 gültigen Krankenversicherungskarte zu einer Übernahme der Kosten verpflichte.

Einen solchen Anspruch hat das Gericht jedoch verneint und darauf abgestellt, dass durch das Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) am 01.01.2004 seien die Regelungen zur Übernahme der Fahrtkosten grundsätzlich neu gefasst worden. Aufgrund der nunmehr restriktiven Handhabung, die insbesondere fiskalischen Aspekten geschuldet ist, sei eine Übernahme nur unter den Voraussezungen des § 63 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch 5 möglich. Danach übernehme die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die in § 8 der im Übrigen maßgeblichen Krankentransport-Richtlinie geregelt seien. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien jedoch nicht erfüllt. Der Kläger leide nicht an einer Grunderkrankung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 der Krankentransport-Richtlinie, die durch ein durch diese Krankheit vorgegebenes Therapieschema behandelt werde. Insoweit bestehe kein Anspruch,

Dennoch ist die Übernahme von Fahrtkosten bei ambulanten Behandlungen ebenso wie in anderen Fällen wie Krankentransporten oder Rettungsfahrten möglich. Schließlich gibt es zahlreiche gute Gründe, die eine solche Übernahme rechtfertigen können. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn sie Fragen hierzu haben.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2011.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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