Artikel vom 12.10.2011

BildWenn die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellt mit der Begründung, man sei nicht mehr arbeitsunfähig, steht man zunächst mit leeren Händen da. Jetzt heißt es: schnell handeln!




Nicht selten stellen Krankenkassen das Krankengeld ein mit der Begründung, eine ärztliche Prüfung habe ergeben, dass man nicht mehr arbeitsunfähig sei, obwohl der eigene behandelnde Arzt anderer Auffassung ist und weiter krank schreibt. In den Schreiben der Krankenkasse kann es etwa heißen: "Der beratende Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung kam (...) zu dem Ergebnis, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit mit dem (Datum) endet." Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungseinstellung haben, sollten Sie:

- Gegen das Schreiben der Krankenkasse, mit dem Ihnen die Zahlungseinstellung bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben ("...hiermit erhebe ich gegen Ihren Bescheid vom ... [Datum] Widerspruch"); vergessen Sie dabei nicht Ihre Unterschrift und senden Sie den Widerspruch am besten per Telefax mit Sendebericht.

- Weiterhin Ihren Arzt aufsuchen und Krankenscheine/ Krankschreibungen an die Krankenkasse weiterleiten.

- Suchen Sie sofort die Bundesagentur für Arbeit ("Arbeitsamt") auf und melden Sie sich dort arbeitslos (Tages-Frist!). Wichtig ist, dass Sie sich dort unter Hinweis auf Ihre ärztliche Krankschreibung nicht abwimmeln lassen (Nach dem Motto: "Sie sind doch krank, was wollen Sie dann hier" oder "Klären Sie das mit Ihrer Krankenkasse, dafür sind wir nicht zuständig"). Stellen Sie ausdrücklich einen "Antrag auf Arbeitslosengeld" und sagen Sie, "ich will arbeiten, soweit ich kann" oder "... soweit es mein Gesundheitszustand zulässt". Wenn man Ihnen kein Arbeitslosengeld gewähren will, verlangen Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid und erheben Sie gegen die Ablehnungsentscheidung Widerspruch. Falls man Ihnen den Ablehnungsbescheid nicht sofort ausstellen und mitgeben kann, bestehen Sie zumindest auf eine schriftliche Antragsbestätigung, die belegt, dass Sie bei der Bundesagentur waren und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Verlassen Sie das Haus nicht, ohne etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Falls Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, erheben Sie hiergegen Widerspruch.

- Falls Sie bei der Bundesagentur kein Arbeitslosengeld bekommen, gehen Sie sofort zum nächsten "Jobcenter" und beantragen Sie dort Arbeitslosengeld 2 ("Hartz 4"). Lassen Sie sich auch dort nicht unter Hinweis auf Ihre Krankheit oder einen Anspruch auf "Arbeitslosengeld I" abwimmeln, sondern bestehen Sie auch hier auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid oder wenigstens eine schriftliche Antragsbestätigung. Verlassen Sie auch hier nicht das Haus, ohne etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Auch hier gilt: Falls Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, erheben Sie hiergegen Widerspruch.

- Suchen Sie anschließend (idealerweise) eine "Fachanwältin" oder einen "Fachanwalt" für Sozialrecht auf und schildern Sie Ihr Problem. Dort kann man für Sie Widersprüche begründen und erforderlichenfalls Eilanträge oder Klagen beim Sozialgericht erheben, um sicherzustellen, dass Sie die Geldleistungen erhalten, die Ihnen gesetzlich zustehen und die Sie zum Lebensunterhalt brauchen.

Wichtig ist immer: "Anträge stellen" und gegen Ablehnungen "Widersprüche erheben". Das Stellen von Anträgen und Erheben von Widersprüchen ist im Sozialrecht kostenlos und kann nicht von Nachteil sein - das Unterlassen von Anträgen oder Widersprüchen leider sehr wohl.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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