Artikel vom 18.06.2010

Das schleswig-holsteinische Landessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 26.11.2009), dass ein Anspruch auf Krankengeld auch bei Fehlen einer durchgehenden und lückenlosen Krankschreibung bestehen kann, wenn Arzt und MDK fehlerhaft von der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sind.




In dem entschiedenen Fall waren sowohl der behandelnde Arzt des Versicherten als auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (Prüfung nach Aktenlage) fälschlich davon ausgegangen, dass der Versicherte wieder arbeiten könne. Die Krankenkasse teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass sein Krankengeldanspruch mit dem (angeblichen) Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ende. Gegen das Schreiben der Krankenkasse erhob der Versicherte Widerspruch und wandte sich an einen anderen Facharzt, der richtigerweise feststellte, dass der Versicherte weiterhin krank sei. Die Krankenkasse beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt und wendete zusätzlich ein, der Versicherte hätte nicht schnell genug gehandelt, sein Versicherungsschutz sei mittlerweile ausgelaufen und er könne keine durchgehende Krankschreibung vorweisen.

Das Landessozialgericht gab dem Versicherten in der Berufung Recht und verurteilte die Krankenkasse zur Krankengeldnachzahlung. Der Versicherte sei durchgehend krank gewesen. Ein Versäumnis könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ein Anspruch auf Krankengeld könne auch bei fehlender durchgehender und lückenloser Krankschreibung bestehen, wenn die Krankenkasse den Gesundheitszustand des Versicherten falsch beurteilt und der Versicherte innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der Fehleinschätzung (Mitteilung eines anderen Arztes, dass die Einschätzung der Krankenkasse falsch ist) gegenüber der Krankenkasse seinen Anspruch auf Krankengeld geltend macht. Unter diesen engen Voraussetzungen könne die Unrichtigkeit der Beurteilung des MDK gegebenenfalls auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krankengeld beanspruchen.


Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


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