Artikel vom 24.01.2012
Das sächsische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (15. November 2011) klargestellt, wann die Kosten eines Hörgeräts von der Rentenversicherung oder von der Krankenversicherung getragen werden.
Das Gericht führte aus, dass die Krankenkasse zuständig ist, wenn die Höherhilfe dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient und die Rentenversicherung, wenn die Hörhilfen ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile bietet.
Zur Antragsbearbeitung durch die Kranken- und Rentenversicherung stellte das Gericht fest: Wird das Hörgerät zunächst bei der Rentenversicherung beantragt aber meint diese, nicht sie, sondern die Krankenkasse sei zuständig, muss die Rentenversicherung den Antrag innerhalb von 2 Wochen an die Krankenkasse weiterleiten. Leitet die Rentenversicherung den Antrag nicht binnen 2 Wochen weiter, bleibt sie nach einer gesetzlichen Spezialregelung (§ 14 SGB IX) für den Antrag zuständig. Die Rentenversicherung muss dann über den Antrag entscheiden, ob sie will oder nicht, ggf. auch nach Krankenversicherungsrecht (egal, ob der Sachbearbeiter sich damit auskennt). Entsprechendes gilt im umgekehrten Falle. Antragsteller brauchen sich also nicht zwischen Kranken- und Rentenversicherung hin-und herschicken zu lassen.
Weiter entschied das Gericht, dass Versicherte sich korrekt verhalten, wenn er bei einem zugelassenen Hörgeräteakustiker mehrerer Hörgeräte testet, darunter auch Modelle zu Vertragsarztpraxen oder Festbeträgen. Hat der Versicherte auch keine überteuerten bzw. luxuriösen Geräte ausgewählt, braucht er sich nicht vorhalten lassen, er habe sich unwirtschaftlich verhalten.
Anmerkung: Damit ein Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung Erfolg hat, muss die Kostenübernahme für das Hörgerät bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung unbedingt vorher, d.h. vor dem Kauf beantragt und abgelehnt worden sein (Rechnung des Hörgeräteakustikers muss nach dem Ablehnungsschreiben der Kranken- oder Rentenversicherung ausgestellt worden sein). Kauft man ein Hörgerät, ohne die Kranken- oder Rentenversicherung vorher darüber entschieden haben zu lassen, bleibt man auf den Kosten sitzen.
Text: © Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)


